Der Zugang der Kündigung im Arbeitsrecht

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Der Zugang der Kündigung hat im Arbeitsrecht einen herausgehobenen Stellenwert. Er entscheidet nicht nur über die Wirksamkeit der Kündigung und die Einhaltung von Kündigungsterminen, sondern auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Das liegt an der knapp bemessenen Klagefrist beim Arbeitsgericht. Möchte der Arbeitnehmer sich gegen die Maßnahme des Arbeitgebers zur Wehr setzen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigungserklärung Kündigungsschutzklage erheben. 

In diesem Rechtstipp gehen wir auf den Zugang der Kündigung ein und erklären die unterschiedlichen Zustellungsmethoden genauer. 

1. Allgemeines zum Zugang der Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie zwar nicht angenommen werden muss. Zu ihrer Wirksamkeit muss sie dem Empfänger jedoch zugehen. 

Der Zugang liegt dann vor, wenn die Kündigungserklärung in den Machtbereich (Sphäre) des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen Kenntnis von ihr nehmen kann. Vor dem Arbeitsgericht wird hierüber oftmals gestritten, denn im Zusammenhang mit der Kündigung spielt der fristgerechte Zugang eine wichtige Rolle. Wer die Kündigung erklärt, trägt auch die Darlegungs- und Beweislast für deren Zugang. 

Bei einer ordentlichen Kündigung etwa kommt es regelmäßig auf die Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine an. Nur dann kann das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam beendet werden. Demgegenüber muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer „verspäteten Kündigung“ das Gehalt weiterzahlen, bis der Arbeitsvertrag ordnungsgemäß beendet wurde. 

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung muss die zweiwöchige Erklärungsfrist der Kündigung zwingend eingehalten werden. Anderenfalls ist die Maßnahme bereits wegen Fristversäumnis unwirksam. 

2. Wann erfolgt der Zugang der Kündigung?

Wann die Kündigung zugeht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei sind unterschiedliche Konstellationen denkbar:

a) Persönliche Übergabe der Kündigung am Arbeitsplatz

Die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens ist eine vergleichsweise sichere Methode der Zustellung. Das gilt insbesondere dann, wenn Zeugen vor Ort dabei sind und der Empfänger den Erhalt der Kündigungserklärung quittiert. Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entlassen, wird die Kündigung bei persönlicher Übergabe des Schreibens in dem Moment wirksam, in dem sie dem Beschäftigten ausgehändigt wird. 

b) Persönliche Übergabe am Wohnsitz des Arbeitnehmers

Wird die Kündigungserklärung am Wohnsitz des Arbeitnehmers übergeben, sollte sich der Bote ebenfalls eine Empfangsbescheinigung unterschreiben lassen. Weigert sich der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung entgegenzunehmen, ist dies unter Orts- und Datumsangabe zu dokumentieren. In diesen Fällen nämlich gilt die Kündigung als zugegangen, da der Arbeitnehmer sich insoweit treuwidrig verhält. Wer mutwillig den Zugang verhindert, wird nicht vor den Konsequenzen der Kündigung geschützt.

c) Zustellung per Post

Wenn die Kündigungserklärung nicht persönlich ausgehändigt werden kann, wird regelmäßig eine Zustellung per Post in Betracht kommen. Der Zeitpunkt der Zustellung tritt regelmäßig dann ein, wenn mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Zu bedenken sind also auch die gewöhnlichen Zustellzeiten der Post. Wird das Kündigungsschreiben also ausnahmsweise erst am späten Abend eingeworfen, erfolgt seine Zustellung regelmäßig erst am Folgetag.

Zu beachten ist bei der Postzustellung allerdings, dass der einfache Brief regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten führt. Versendet der Arbeitgeber die Kündigung per einfachen Brief hat er keinen Nachweis darüber, ob das Schreiben auch tatsächlich zugegangen ist. Bestreitet der Arbeitnehmer dann den Erhalt der Kündigung, wird der Nachweis des Gegenteils kaum möglich sein. Ebenfalls problematisch ist das Übergabeeinschreiben. Trifft der Postbote den Empfänger nicht persönlich, wird das Schreiben bei der Poststelle hinterlegt. Der Zugang erfolgt dann also erst, wenn das Schreiben tatsächlich abgeholt wird. Bleibt es jedoch liegen und wird nach einiger Zeit wieder dem Absender zugeschickt, hat kein Zugang stattgefunden. In der Zwischenzeit sind möglicherweise die entscheidenden Kündigungstermine schon abgelaufen. Mehr Rechtssicherheit bietet die Zustellung mittels Gerichtsvollzieher: Hierbei kuvertiert der Gerichtsvollzieher die Kündigung selbst ein und wirft das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers und erstellt einen Auslieferungsbeleg, wenn der Empfänger nicht persönlich angetroffen werden kann. 

3. Fazit – Dreiwöchige Klagefrist beachten!

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie unabhängig von der Zustellungsmethode zeitnah einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht kontaktieren. Grund hierfür ist die dreiwöchige Frist zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, haben Sie grundsätzlich keine Chance mehr, gegen die arbeitgeberseitige Kündigung vorzugehen!


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