Deutsche Lichtmiete Insolvenz- Wie bekommen Privatanleger ihr Geld jetzt zurück ?

  • 3 Minuten Lesezeit

Neben der Anleihe-Emittentin Deutsche Lichtmiete AG haben die Deutsche Lichtmiete Produktionsgesellschaft mbH, die Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH und die drei Vermögensanlagen-Emittentinnen 1.–3. Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH Insolvenzantrag gestellt.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg ermittelt inzwischen gegen vier Verantwortliche der

Deutschen Lichtmiete. Es geht um den Verdacht auf Betrug und den Verdacht auf ein Schneeballsystem.

Anfänglich wurde das Kapital nur mit Direktinvestments eingeworben, später folgten Wertpapiere in Form von Anleihen und Inhaberschuldverschreibungen. Mehr als 5000 Anleger haben über 200 Millionen Euro investiert und fragen sich nun, wie Sie ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten können.

1. Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Geschädigte können Ihre Forderung gegen die insolvente Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden. Sollte sich der Verdacht auf Betrug erhärten, dann kann sogar eine sog. deliktische Forderung angemeldet werden. Der Vorteil ist, dass Sie bei einer deliktischen Forderung vorrangig zu anderen Insolvenzgläubigern bedient werden. Abzuwarten bleibt aber, ob der Insolvenzverwalter die Forderung bestreiten wird.

Eine Anmeldung beim Insolvenzverwalter kann auch ohne anwaltlichen Beistand erfolgen. Um ihre Ansprüche bestmöglich anzumelden, insbesondere, wenn es sich um eine deliktische Forderung handelt, ist es ratsam, sich rechtliche unterstützen zu lassen.

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2. Ansprüche gegen Vermittler /Anlageberater wegen Falschberatung

Weiterhin stehen Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler aus einer Falschberatung zu.

Aber wann liegt eine Falschberatung vor?

Im Interesse des Verbraucherschutzes sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung weitreichende Aufklärungs-, Informations-, und Beratungspflichten vor. Einige Gerichte ziehen auch die Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) heran. Wurde diese Pflichten nicht eingehalten, kann es zu einer Falschberatung kommen. Hierdurch erwachsen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater/ -vermittler

Beide haften jedoch in unterschiedlichem Umfang. Da die Anlageberatung der häufigste Fall ist, erstreckt sich die nachfolgende Übersicht nur auf eine Haftung des Anlageberaters:

Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten gibt es?

Der Anlageberater hat sowohl anlegergerecht (bezogen auf die subjektiven Interessen des Anlegers) als auch anlagegerecht (bezogen auf das Anlageobjekt) zu beraten.

a. Anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Kunden zu richten. Insbesondere muss das Wissen und die Erfahrungen des Kunden und dessen Risikobereitschaft berücksichtigt werden und die Anlageempfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden. Die Kundenangaben sind Grundlage für die Aufklärung durch den Anlageberater. Dieser hat den Kunden zumindest zu folgenden Punkten zu befragen:

    -Anlageziele

   - lang- oder kurzfristige Anlagen

    -Altersversorgung

    -Verfügbarkeit der eingesetzten Mittel

    -Interesse an einmaligen oder wiederkehrenden Ausschüttungen/Erträgen

    -Risikobereitschaft.

    -Kenntnisse in verschiedenen Anlageformen (z.B. Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentanteilscheine, Derivate, geschlossene Beteiligungen, Anleihen

u.v.m.

b. Anlagegerechte Beratung

Die anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes beziehen muss, die für den konkreten Kunden wesentliche Bedeutung haben. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des jeweiligen Marktes für das Produkt und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts, z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko, ergeben.

Ein Anlagevermittler hat nur anlagegerecht zu beraten.

Was können Sie als Schadensersatz fordern?

Als Schadensersatz erhalten Sie zum einen Ihre Einlagesumme nebst Agio, Kontoführungsgebühren u.w., zurück. Daneben haben Sie einen Anspruch auf entgangene Anlagezinsen. Sie hätten ihr Geld auch in eine andere Kapitalanlage gewinnbringend anlegen können und sich so Zinsen erwirtschaften können. Hierfür sind Sie allerdings beweispflichtig.

Weiterführende Urteile für eine Falschberatung:

BGH 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGH 22.03.2011- XI ZR 33/10, OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 – I 6 U 84/05, OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.01.2011 – 17 U 130/10 u.v.m.



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