Deutsche Unternehmen spüren Auswirkungen der Ukraine-Krise - Beitragsreihe Teil 2

  • 9 Minuten Lesezeit

Diese rechtlichen Fragen müssen sich Unternehmer jetzt stellen

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht Dr. Ulrich Rösch 

Die aktuelle Situation auf den Weltmärkten ist geprägt von Krisen. Neben der seit 2020 andauernden Corona-Pandemie wirkt sich nun auch der Ukraine-Krieg seit zwei Monaten auf globale Lieferketten aus und lässt sowohl anbietende als auch nachfragende Unternehmen spüren, wie abhängig einzelne Glieder in internationalen Lieferketten voneinander sind. Hinzu kommt, dass sich eine Vielzahl deutscher Unternehmen in einer Sandwichposition befinden, d. h. sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite in Lieferbeziehungen agieren. Diese besondere Situation und die derzeitige Lage an den Märkten haben wir zum Anlass genommen, um die wesentlichen Fragestellungen zu betrachten, die sich für Unternehmen in dieser Doppelrolle stellen.

In einem ersten Teil der Beitragsreihe befassten wir uns bereits mit der Seite der Lieferanten, somit den Verkäufern, und ihren Verhandlungsoptionen in der derzeit angespannten Situation. Allerdings ist nicht nur die Verkäuferseite von den teils enormen Preissteigerungen betroffen, sondern auch die Käuferseite. Geradezu spiegelbildlich stellen sich damit auch auf Käuferseite rechtliche Fragen, die wir im Folgenden aus Sicht der nachfragenden Unternehmen analysieren.

Teil 2: Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kunden in der Ukraine-Krise

Weltweit müssen sich aktuell zahlreiche Unternehmen mit den Auswirkungen unterbrochener Lieferketten auseinandersetzen. Die Corona-Pandemie sowie der Krieg in der Ukraine machen mehr als deutlich, wie abhängig die Weltwirtschaft von funktionierenden Liefersystemen ist. Betroffen davon sind auch nachfragende Unternehmen. Diese sehen sich als Kunden mit zahlreichen rechtlichen Fragen konfrontiert, die es zu klären gilt:

Unsere Lieferanten machen Kostensteigerungen geltend. Wie gehen wir damit um?

Die gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise machen sich derzeit in den stark ansteigenden Produktionskosten bemerkbar. Entsprechend sehen sich herstellende Unternehmen mit erhöhten Preisen konfrontiert. Um unternehmerisch weiter profitabel zu sein, versuchen diese sodann, die Preissteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben.

Diesem Vorgehen können Sie als Kunde grundsätzlich mit dem Argument entgegentreten, dass Verträge so eingehalten werden müssen, wie sie geschlossen wurden. Zurückzuführen ist dies auf den Grundsatz „pacta sunt servanda“. Selbst wenn im Zuge der Vertragsbeziehung Produktionskosten steigen, ist weiter der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Preis entscheidend.

Preisanpassungsklauseln prüfen

Ihr Vertragspartner kann sich jedoch gegebenenfalls auf sogenannte Preisanpassungsklauseln berufen und von Ihnen tatsächlich höhere Preise verlangen. Im Wesentlichen kann hier zwischen drei verschiedenen Klauselarten unterschieden werden, welche letztlich dem Lieferanten die Möglichkeit eröffnen, sich gegen Preissteigerungen, z. B. infolge gestiegener Rohstoffe abzusichern. Mit den einzelnen Klauseln haben wir uns bereits in Teil 1 der Reihe auseinandergesetzt (vgl. https://www.anwalt.de/rechtstipps/deutsche-unternehmen-spueren-auswirkungen-der-ukraine-krise-199543.html).

Achtung: Ihr Lieferant wird bei der Vertragsgestaltung auf die Einbeziehung solcher Preisanpassungsklauseln hinwirken, da ihm hierdurch möglich wird, Preise an die entsprechende Situation an den Rohstoffmärkten anzupassen. Finden sich im gegenständlichen Vertrag mit dem Lieferanten tatsächlich Preisanpassungsklauseln, sollten Sie als Kunde diese auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Hierbei ist neben den Vorschriften des PrKlG auch das AGB-Recht zu überprüfen. Werden Preisklauseln an bestimmte Bezugsgrößen gebunden, müssen diese Bezugsgrößen hinreichend klar und bestimmt sein. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen. Im Übrigen sollte bereits bei der Vertragsgestaltung mit dem Lieferanten darauf geachtet werden, Festpreisklauseln zu vereinbaren. Dann gilt weiterhin der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Preis weiter fort.

Wegfall der Geschäftsgrundlage prüfen

Selbst wenn Sie mit Ihrem Lieferanten Festpreisklauseln vereinbart haben sollten, wird dieser jedoch weitere Möglichkeiten suchen, die Preisanstiege dennoch an Sie als Kunden weiterzugeben. Denkbar ist, dass er über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Preisanpassung zu erwirken versucht.

Haben sich wesentliche Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung des Vertrags und damit auch des vereinbarten Kaufpreises verlangt werden: Zu hinterfragen ist, ob die Parteien den Vertrag auch geschlossen hätten, wenn sie von der Veränderung schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hätten sowie, ob ein Festhalten am bisherigen Vertragsinhalt für die sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufende Partei zumutbar ist.

Ihr Lieferant wird sich auf verschiedene Umstände berufen, welche sich seiner Ansicht nach schwerwiegend geändert haben. So wird er etwa abstellen auf die Änderungen der Rohstoffpreise infolge des Ukrainekrieges, aber auch auf den damit einhergehenden Anstieg der Energie- und Produktionskosten. Dabei sollte jedoch genau geprüft werden, ob sich der Lieferant tatsächlich auf eine Vertragsanpassung berufen kann. Letztlich wird dies für den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein.

Achtung: Beruft sich Ihr Lieferant auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, sollten Sie bestreiten, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den konkreten Einzelfall vorliegen. Hiermit werden Sie oft Erfolg haben. Zu hinterfragen ist nämlich, wer das Risiko für steigende Rohstoffpreise übernommen hat: Wurden keine Preisanpassungsklauseln verwendet, trägt das Beschaffungsrisiko und somit auch das Kostenrisiko der Lieferant. Er ist aufgrund des Liefervertrags verpflichtet, die Ware zum zuvor vereinbarten Preis zu beschaffen. Zudem übernimmt im Falle eines vereinbarten Fest- oder Stückpreises der Leistende das Risiko, dass der Preis aufgrund dieser beeinflussenden Faktoren nicht mehr wirtschaftlich ist.

Können wir uns gegen Lieferanten, die nicht liefern, mittels Schadensersatzansprüchen wehren?

Die Konstellation weltweiter Lieferketten bewirkt, dass jedes Glied abhängig ist, von der Funktionsfähigkeit der übrigen Kettenglieder. Für Ihr Unternehmen bedeutet dies, dass Sie Ihrerseits auf Leistung verklagt werden könnten, sollten Sie aufgrund fehlender Teile für die eigene Produktion nicht lieferfähig sein. In Ihrer Rolle als Kunde können Sie vertragliche und gesetzliche Ansprüche sowie Rechte gegenüber Ihren Lieferanten prüfen. Denkbar sind hier Vertragsstrafen, Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag.

Beschaffungsrisiko entscheidend

Möchten Sie juristisch gegen Ihren Lieferanten vorgehen, sollten Sie zunächst prüfen, wer das Beschaffungsrisiko zu tragen hat. Dieses ist wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung von Vertragsstrafen sowie Schadensersatzansprüchen. Zu klären ist daher, wer die Nichtlieferung zu vertreten hat. Basiert die Nichtlieferung, wie derzeit häufig darauf, dass der Lieferant seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wurde. Zu klären ist, ob dies einen den Lieferanten exkulpierenden Umstand darstellt. Die Frage, wer nun das Beschaffungsrisiko trägt, ist damit identisch mit derjenigen, welche sich der Lieferant auf der anderen Seite des Verhandlungstisches stellt.

Hinsichtlich der Leistungspflicht differenziert das Gesetz zwischen sogenannten Stück- und Gattungsschulden. Während im Falle einer Stückschuld eine bereits individualisierte Sache und somit nur und gerade diese geschuldet wird, ist bei der Gattungsschuld nur eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten. Regelmäßig wird es sich um eine Gattungsschuld handeln. Nach gesetzlicher Wertung trägt der Lieferant das Risiko für deren Beschaffung. Für seine Leistungspflicht bedeutet dies, dass er sich solange nicht darauf berufen kann, dass er nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wurde, wie er am Markt eine Sache der gleichen Art erhalten kann. Ihn trifft damit die Pflicht, eine Ersatzsache zu beschaffen, wenngleich diese gegebenenfalls nur zu einem höheren Preis verfügbar ist. Im Übrigen sollten Sie in der Verhandlung mit Ihrem Lieferanten beachten, dass dieser beweisen muss, dass ihm die Ersatzbeschaffung nicht möglich war.

Achtung: Möchten Sie als Kunde Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend machen, sollten Sie die Verkaufsbedingungen des Lieferanten dahingehend überprüfen, ob er das ihn treffende Beschaffungsrisiko wirksam ausgeschlossen hat. Zu prüfen ist auch, ob er die AGB wirksam in den mit Ihnen geschlossenen Vertrag wirksam einbezogen hat. Gerade in grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen ist festzustellen, dass hier oft handwerkliche Fehler gemacht werden. Anders als bei rein nationalen Fallgestaltungen reicht nämlich für die Einbeziehung der bloße Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, sondern es ist eine tatsächliche Kenntnisnahme des Vertragspartners nachzuweisen. Dies gelingt meist nur dann, wenn eine gegengezeichnete Version der Verkaufsbedingungen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Schadensersatzanspruch denkbar.

Force-Majeure-Klauseln beachten

Rechnen Sie auch damit, dass sich Ihr Lieferant darauf berufen wird, dass er die Leistung infolge höherer Gewalt oder dem internationalen Pendent der Force Majeure“ nicht erbringen konnte.

Diese werden regelmäßig von Lieferanten in Lieferverträgen mit Auslandsbezug eingeführt, um festzulegen, wann diese nicht mehr zur Leistung verpflichtet sind oder die Leistung verweigern dürfen. Dazu muss ein unvorhergesehenes Ereignis die Erfüllung der Leistungspflicht verhindern oder erschweren. Zusätzlich darf dieses Ereignis nicht durch die Parteien kontrolliert werden können. Ihr Lieferant wird aufgrund der aktuellen Lage etwa die Corona-Pandemie oder auch den Krieg in der Ukraine als ein solches Ereignis nennen.

Achtung: Beruft sich der Lieferant auf Force Majeure, sollten Sie überprüfen, ob dieser unmittelbar von dem fraglichen Ereignis betroffen ist. Nur in diesem Fall kann er sich tatsächlich hierauf berufen. Dies gilt etwa für ein ukrainisches Unternehmen, dessen Produktionsstätten infolge des Krieges zerstört wurde oder dem es aufgrund des Kriegsdienstes an Mitarbeitern fehlt. Für einen deutschen Lieferanten wird dies regelmäßig nicht der Fall sein.

Hat Ihr Lieferant keine Force-Majeure-Regelung in den Vertrag eingeführt, ist damit zu rechnen, dass er sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen wird. Nach deutschem Recht kommen hier die Regelungen zur Unmöglichkeit oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Die Anforderungen an die Unmöglichkeit sowie an den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind jedoch hoch.

Vertragsstrafenklauseln

Weiter können Sie sich als Kunde auf vereinbarte Vertragsstrafenklauseln berufen. Damit Sie sich auch wirksam auf diese berufen können, ist unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:

  • Sofern die Vertragsstrafe, wie im Normalfall in AGB enthalten ist, darf diese nicht einen Tagessatz von 0,2% und die Gesamthöhe von 5 % der Auftragssumme überschreiten.
  • Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ist unwirksam.
  • Die Fristen müssen bestimmt beziehungsweise zumindest bestimmbar sein.
  • Die Anrechnung der Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche kann nicht abbedungen werden.

Supply-Chain-Risikomanagementsystem als mittelfristige Handlungsmöglichkeit

Auch hinsichtlich des Supply-Chain-Risikomanagementsystems wird nicht nur die Verkäufer- sondern auch die Käuferseite Verbesserungen vornehmen müssen.

Damit Sie Ihrerseits das Risiko der Inanspruchnahme durch andere nachfragende Unternehmen verringern, sollten Sie sich von einzelnen Zulieferern unabhängig machen. Um für unvorhergesehene Ereignisse gewappnet zu sein, sollte ebenso die Lagerhaltung hinsichtlich von zur Produktion benötigten Rohstoffen ausgeweitet werden. Neben der Anmietung weiterer Lagerflächen kann dabei auch die Lagerung auf Transportmittel wie Containerschiffe verlagert werden. Der Transportweg wird jedoch regelmäßig durch den Lieferanten bestimmt sein, sodass sich aus Sicht der nachfragenden Unternehmen die Ausweitung der Lagerflächen durch den Abschluss neuer Mietverträge eignet. Dabei sind jedoch Klauseln einzuführen, die es Ihnen als Mieter ermöglichen, auf die jeweiligen besonderen Umstände reagieren zu können. Gerade die Corona-Pandemie hat in den vergangenen zwei Jahren gezeigt, welche einschneidende Auswirkungen starre Mietverträge auf Unternehmen und kleinere Gewerbebetriebe hatten.

Das Wichtigste in drei Sätzen:

  • Will Ihr Lieferant Kostensteigerungen an Sie als Kunden weitergeben, sollten Sie bestehende Preisanpassungsklauseln auf ihre Wirksamkeit prüfen und einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bestreiten.
  • Sie können Schadensersatzforderungen gegenüber Ihren Lieferanten geltend machen, sofern keine entgegenstehenden Vereinbarungen zum Beschaffungsrisiko oder Force-Majeure-Klauseln einschlägig sind.
  • Ein effektives Supply-Chain-Risikomanagementsystem durch erhöhte Lagerbestände, sowie vorausschauende Mietvertragsgestaltung für Lagerflächen können nachteilige Folgen abmildern.

Abschließender Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen ersetzen selbstredend nicht die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Insbesondere sind bei der Vertragsgestaltung zahlreiche Einzelheiten zu berücksichtigen, sodass eine Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich und damit eine individuelle Beratung unerlässlich sind.

Über #LFR Wirtschaftsanwälte

LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner für Unternehmen in allen Fragen des (internationalen) Vertragsrechts. Wir verfügen seit über 20 Jahren über umfangreiche Expertise in allen typischen Formen von Wirtschaftsverträgen, insbesondere bei Lieferverträgen, Ein- und Verkaufsbedingungen, Supply Chain- und Vertriebsverträgen, der Verhandlung sowie außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen von Lieferanten und Abnehmern. Ebenso ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit das gewerbliche Mietrecht.

Als qualifizierte Fachanwälte im Gesellschafts-, Arbeits- und Insolvenz-, internationales Wirtschafts- und Steuerrecht, als zertifizierte Restrukturierungs- und Sanierungsexperten vertreten wir Sie in allen Fragen rund um Ihr Unternehmen. Als erfahrene und spezialisierte Wirtschaftsanwälte erarbeiten wir mit Ihnen individuelle Konzepte.

LFR ist Ihr zuverlässiger Partner in allen Fragen rund um die Themen Vertragsabsicherung.

Foto(s): https://unsplash.com/photos/yqu6tJkSQ_k


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