Die allgemeine Handlungsfreiheit in der Verfassungsbeschwerde

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Art. 2 Abs. 1 GG regelt nach seinem Wortlaut die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. Was zunächst relativ esoterisch klingt, meinte eigentlich etwas ganz Profanes: Jeder kann tun und lassen, was er will. Juristisch gesagt beschreibt das die allgemeine Handlungsfreiheit jedes einzelnen Menschen.


Umfassendes Grundrecht...

Damit ist Art. 2 Abs. 1 GG also das umfassendste Grundrecht, das man sich vorstellen kann. Alles, was der Staat den Bürgern vorschreibt, greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein.

Nun wäre das ein seltsames Ergebnis, wenn der Staat keine Vorschriften machen dürfte. Schließlich gibt es eine praktisch unüberschaubare Zahl von Gesetzen und Regelungen, die das Leben der Bürger in vielerlei Hinsicht bestimmen.


mit engen Grenzen

Insoweit gilt die allgemeine Grundrechtsdogmatik: Der Staat darf in den Schutzbereich von Grundrechten eingreifen, sofern es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt und ein nachvollziehbarer Grund dafür besteht.

Weil aber die allgemeine Handlungsfreiheit so umfangreich ist und fast immer in irgendeiner Form berührt wird, sind die Hürden für den Staat sehr niedrig. Die allgemeine Handlungsfreiheit vermittelt also einen sehr breiten, aber keinen besonders tiefgehenden Schutz.


Spezielle Grundrechte bieten mehr Schutz

So erklärt sich auch, warum es überhaupt noch andere Grundrechte gibt, nachdem doch Art. 2 Abs. 1 GG eigentlich bereits jedes menschliche Handeln schützt. Diese vermitteln einen sehr viel stärkeren Schutz als die Handlungsfreiheit. Wenn also bspw. ein Verhalten unter die Berufsfreiheit fällt, braucht es die allgemeine Handlungsfreiheit nicht mehr.

Neben der reinen Handlungsfreiheit hat Art. 2 Abs. 1 GG aber auch noch andere Dimensionen:


Handlungsfreiheit nur als Notoption

In der Verfassungsbeschwerde ist die reine Handlungsfreiheit nur von untergeordneter Bedeutung. Man muss immer zunächst versuchen, ein spezielleres Grundrecht zu finden, das höheren Schutz bietet.

Erst, wenn sich absolut kein solches Grundrecht finden lässt, wäre die allgemeine Handlungsfreiheit einschlägig.

In diesem Fall wird man häufig mit formalen Gesichtspunkten argumentieren müssen:

  • Ist die gesetzliche Grundlage ausreichend?
  • Sind die allgemeinen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff erfüllt?
  • Hat das Gericht die Handlungsfreiheit zumindest grundsätzlich beachtet?


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