Die Ausschlussklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Die Berufsunfähigkeit ist immer häufiger der Grund für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben. Die immer komplexeren und anspruchsvolleren Aufgaben im Beruf verlangen den Berufstätigen täglich enorme Anstrengungen ab. Gut, wenn man für den Fall, dass man den beruflichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden kann, vorgesorgt hat. Die Berufsunfähigkeitsversicherung scheint hier das Mittel der Wahl zu sein, um einen finanziellen und sozialen Abstieg, infolge eines fehlenden Einkommens, zu verhindern.

Wenn die Versicherung nicht zahlt

Einige Versicherungen versuchen die Leistung dadurch auszuschließen, dass sogenannte Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Ausgestaltung dieser Ausschlussklauseln variiert zwischen den Versicherungen und Berufsgruppen. Oftmals wird die Leistungspflicht für die Fälle ausgeschlossen, in denen der Betroffene aufgrund einer Vorerkrankung berufsunfähig wird. Die Versicherungen begründen dies oftmals mit dem Schutz der Versicherungsgemeinschaft. Ohne Ausschlussklauseln könne man die Versicherungsbeiträge nicht stabil halten. Die Folge für die Betroffenen ist, dass keine Leistungen gezahlt werden, obwohl eine vertragsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.

Das Problem mit der Ausschlussklausel

Problematisch werden die Ausschlussklauseln insbesondere dann, wenn diese zu weitreichend sind oder die Berufsunfähigkeit nur zum Teil auf der Vorerkrankung beruht. Zu weitreichend kann eine Klausel beispielsweise dann sein, wenn diese sich auf den gesamten Rücken bezieht, obwohl die Vorerkrankung lediglich in der Lendenwirbelsäule fokussiert ist. Ist die Berufsunfähigkeit nur teilweise auf die Vorerkrankung zurückzuführen, verweigern viele Versicherungen die Leistung. Dabei sind jedoch strenge Anforderungen an die Prüfung zu stellen, welchen die Versicherungen nicht immer gerecht werden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist in der Regel zur Leistung verpflichtet, wenn der Betroffene mehr als 50 % berufsunfähig ist, also seinen Beruf nur noch weniger als zur Hälfte ausüben kann. Die Leistungspflicht soll durch die Ausschlussklauseln verhindert werden, wenn die Berufsunfähigkeit auf der Vorerkrankung beruht. Problematisch wird es in den Fällen, in denen die Berufsunfähigkeit zu 70 % vorliegt, der Anteil der Vorerkrankung aber nur 10 % ausmacht. Hierbei liegt die Berufsunfähigkeit dennoch über 50 %, unabhängig von der Vorerkrankung. Dennoch versuchen einige Versicherungen, sich mit dem Hinweis auf die Ausschlussklausel der Leistungspflicht zu entziehen.

Ist eine Ausschlussklausel immer wirksam?

Ob die Ausschlussklausel im Einzelfall tatsächlich durchgreift und die Versicherung von der Leistungspflicht befreit, ist nur durch eine besondere Abwägung zu ermitteln. Hierbei spielen Faktoren wie die Vertragsdauer, die Konkretheit der Klausel und der tatsächliche Anteil der Vorerkrankung an der Berufsunfähigkeit eine Rolle. Greifen die Ausschlussklauseln nicht, ist die Versicherung zur vereinbarten Leistung verpflichtet.

Welche Möglichkeiten bestehen?

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschlussklauseln stellt für die meisten Versicherten eine fast unlösbare Aufgabe dar. Die Versicherten sehen sich einer Fülle von Vertragsklauseln und unverständlichen Bedingungen ausgesetzt. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig um professionelle Unterstützung zu bemühen. Ein Rechtsanwalt berät Sie gern zu Ihren Möglichkeiten und Chancen. Die entstehenden Kosten werden in der Regel von der Rechtschutzversicherung übernommen.

Verweigert Ihre Versicherung die Leistung?

Wenn auch Ihre Versicherung die Leistung aufgrund von Ausschlussklauseln verweigert, steht Ihnen die bundesweit vertretende Rechtsanwaltskanzlei Werdermann / von Rüden gern zur Seite. Die Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl von Mandanten, denen die Berufsunfähigkeitsversicherungen die versprochene Leistung aus verschiedenen Gründen nicht gewähren.

Gerne unterstützen die Versicherungsexperten auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Im Rahmen einer kostenlosen und völlig unverbindlichen Erstberatung erhalten Sie Informationen zu den Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie deshalb noch heute einen Termin für eine Erstberatung. Das Team der Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen telefonisch sowie pee E-Mail zur Verfügung


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