Die Corona-Ausgangsbeschränkung und Bußgelder in Sachsen
- 4 Minuten Lesezeit
Die Corona-Pandemie ist aktuell das präsente Thema, welches medizinisch, wirtschaftlich, juristisch und gesellschaftlich zahlreiche Fragestellungen aufwirft. Um gesundheitliche Risiken der Allgemeinheit einzudämmen, wurden auch im Bundesland Sachsen Ausgangsbeschränkungen eingeführt. Welche tatsächlichen Verhaltensmaximen daraus erwachsen, ist nicht für jedermann definierbar. Erschwerend kommt hinzu, dass die zugrundeliegenden Verordnungen einer gewissen Schnelllebigkeit und Aktualisierung unterliegen. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 31.03.2020.
Wann darf ich meine Wohnung verlassen?
Grundsätzlich sind soziale Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes so gering wie möglich zu halten. Zudem ist zwischen zwei Menschen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Soweit der eigene Haushalt verlassen wird, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen.
Solche Anlässe liegen beispielsweise bei Gefahrenabwehrhandlungen, dem Absolvieren des Arbeitsweges sowie der Strecke zur Kindernotbetreuung, der Inanspruchnahme medizinischer Versorgungen und unaufschiebbarer Termine vor. Letztere sind neben Besprechungen mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren und Bestattern auch Gerichtstermine oder Termine vor kommunalen Räten. Neben den vorbenannten Situationen ist die allgemeine Versorgung durch Einkäufe des täglichen Bedarfs, dem Aufsuchen von Banken, Apotheken, Poststellen, Tankstellen und auch Reinigungen nebst einem Minimum an Freizeitleben gewährt.
Sport und Bewegung im Freien ist allein, mit dem oder der Lebenspartner/in, Angehörigen des eigenen Hausstandes und im Ausnahmefall mit weiteren, nicht im Hausstand lebenden Personen gestattet. Dabei soll sich allerdings haushaltsnah aufgehalten werden.
Mit Beschluss vom 07.04.2020 hat das OVG Bautzen, Az. 3 B 111/20, die haushaltsnahen Freizeitaktivitäten näher definiert. Typischerweise unzulässig sind hiernach Aktivitäten und Ausflugsziele, die nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges oder des öffentlichen Personenverkehrs erreicht werden können. Sport- und Freizeitaktivitäten sind in einer Region auszuüben, welche ohne entsprechende Hilfsmittel – etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden können. Hierbei werden konkrete Zahlen zwischen 10 km und 15 km im Umkreis der Wohnung benannt. Irrelevant ist, ob der Bereich dann tatsächlich zu Fuß oder etwa mit dem Pkw erschlossen wird.
Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Sie kann detailliert in § 2 der vorbenannten SächsCoronaSchVO nachvollzogen werden.
Nach alldem ist unter Wahrung der Verordnung der Besuch bei Familienmitgliedern, Freunden oder Bekannten nicht gestattet. Dies wird insbesondere an den Osterfeiertagen zu einer vielfachen Umstrukturierung der Familienfreizeit führen. Dass so zahlreiche moralischen Konflikte entstehen, wurde beispielsweise von Niedersachsens Gesundheitsministerin erkannt und aufgegriffen. Nach Aussage von Frau Carola Reimann gäbe es kein Besuchsverbot der Familie, aber die Kontakte zu anderen Menschen sollen so gering wie möglich gehalten werden. Kleine familiäre Osterrunden im heimischen Garten wären damit möglich. Jedes Bundesland kann hier eigene Regelungen treffen. Die Aussagen von Frau Reimann können daher nicht automatisch auch auf Sachsen angewendet werden.
Die aktuelle Verordnung vermag im Hinblick auf Bewegungen im Freien mit dritten Personen keine Abhilfe zu schaffen, da darunter zum Exempel die Unterstützung älterer Personen beim Spazierengehen fällt, welche allein nicht mehr die häusliche Umgebung verlassen können.
Noch strenger wurden durch die Verordnung Besuchsverbote ausgestaltet, welche beispielsweise Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen betreffen. In § 3 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchVO sind auch in diesen Einrichtungen Ausnahmekontakte möglich. So können nahe Angehörige unter gewissen Bedingungen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie in Hospizen besucht werden.
Welche Sanktionen sind bei Verstößen zu befürchten?
Seit dem 01.04.2020 sind Verstöße gegen die Verordnung gemäß § 5 SächsCoronaSchVO mit Verwarn-, Bußgeldern und/oder Strafe belegt. Sachsens Bußgeldkatalog ist im Verhältnis zu anderen Bundesländern recht knapp gefasst. Demnach sind Geldbußen bis 25.000,00 €, oder bei besonders schweren Verstößen, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Letzteres sanktioniert schwerwiegende und/oder mehrfache intensive Verstöße, etwa die Fälle exzessiver Corona-Partys.
Im Detail wurden für etwaige Verstöße folgende Bußgelder beziffert:
- Verstoß gegen § 2 der SächsCoronaSchVO (Verlassen des Haushaltes ohne triftigen Grund)
= 150,00 €
- Verstoß gegen § 3 SächsCoronaSchVO (Besuchsverbot)
= 500,00 € für den Besuchenden
bzw.
= 500 bis 1.000,00 € bei Überschreitung der in § 3 angegebenen Personenzahl
Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes können zudem Verwarngelder zwischen 5,00 € und 55,00 € ausgesprochen werden.
Sind Rechtsmittel möglich?
Wenn Sie sich zu Unrecht geahndet fühlen, stehen Ihnen die allgemeinen Rechtsmittel zur Verfügung. So können Sie beispielsweise gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch einlegen. Ich empfehle Ihnen daher im Falle einer Ahndung den sofortigen Kontakt und Gang zum Rechtsanwalt/zur Rechtsanwältin!
Die aktuelle Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 gilt vorerst bis zum 20.04.2020. Alle gesundheitlichen Hintergründe der Verordnung sollten bei der Einhaltung der Vorschriften im Auge behalten werden. Ist es trotzdem zu einem Verstoß gekommen, sollten Sie, wie in allen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren bedenken, dass Sie als Beschuldigte/r das Recht zu Schweigen haben. Um eine effektive Verteidigung gewährleisten zu können, empfehle ich Ihnen daher, sobald Sie als Betroffene/r oder Beschuldigte/r befragt werden, keine Äußerungen zu tätigen und insgesamt sehr zurückhaltend zu sein. Für weitere Fragen und/oder bei der Vertretung in Ihren Verfahren stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Artikel teilen: