Die festgelegte Höhe des Unterhalts ist nicht für alle Zeiten verbindlich
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Viele Unterhaltsberechtigte und -zahler gehen davon aus, dass die festgelegten Unterhaltszahlung auch für die Zukunft gültig und nicht abänderbar ist. Doch der Sachverhalt stellt sich anders dar:
Der errechnete Unterhaltsbetrag ist nicht endgültig.
Heiratet der Unterhaltspflichtige beispielsweise erneut oder wird arbeitslos, kann er eine Abänderungsklage einreichen. Umgekehrt kann auch erhöhter Unterhalt eingeklagt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsleistenden verbessert haben.
Die möglichen Gründe für eine Neuberechnung sind vielfältig: Die unterhaltspflichtigen Kinder sind nun volljährig oder erzielen ein Eigeneinkommen. Der Wegfall von Verbindlichkeiten findet ebenso Berücksichtigung wie die Änderung der Steuerklasse des Unterhaltszahlers. Das Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichtiger (z.B. Geburt weiterer Kinder) können ebenso Ursache einer Änderung sein wie Einkommensreduzierungen (z.B. Wegfall von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Trifft einer dieser Gründe zu, sollte man schnell reagieren, denn zu viel gezahlter Unterhalt kann in der Regel nicht zurückgefordert werden.
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