Die Gefahr der doppelten Zahlung, d. h. der nochmaligen Zahlung an den Insolvenzverwalter

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Zuerst einige Fakten: Am 10.02. erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, am 11.02. wurde es im Internet und am 23.02. im Bundesanzeiger veröffentlicht. Am 25.02. übersandte die Versicherung ihrem Kunden (dem Insolvenzschuldner) einen Scheck wegen Regulierung einer Versicherungsangelegenheit. Am 03.03. informiert der Insolvenzverwalter die Versicherung bzgl. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und forderte sie zur Zahlung der Versicherungssumme auf. Am 08.03. wurde der Scheck von dem Insolvenzschuldner eingelöst. Der Insolvenzverwalter erhielt den Einlösungsbetrag nicht. Deshalb verlangt der Insolvenzverwalter den Betrag nochmals von der Versicherung.

Der Bundesgerichtshof hat ganz klar entschieden, dass die Versicherung nochmals an den Insolvenzverwalter zahlen muss. Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über.

Ob die Versicherung durch eine Einlösung des Schecks am 08.03.2005 von ihrer Leistungspflicht frei wurde, beurteilt sich nach § 82 S. 1 InsO. Danach wäre die Versicherung von der nochmaligen Zahlung an den Insolvenzverwalter befreit gewesen, wenn sie zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Zum Zeitpunkt der Einlösung, d. h. am 08.03.2005 hatte sie jedoch sowohl aus dem Internet, als auch aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und nicht zuletzt aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.02. Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie hätte den Scheck sofort sperren müssen. Dieses hat sie jedoch unterlassen. Die Versicherung hat dreifach geschlafen. So hat sie weder die Veröffentlichung im Internet am 11.02., noch die im Bundesanzeiger am 23.02. und nicht zuletzt das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.02. nicht gebührend beachtet (BGH - IX ZR 118/08 - vom 16.07.2009).


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