Die gerichtliche Vorgehensweise bei Schmerzensgeldansprüchen wegen Personenschäden

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Bei der Verhandlung eines Gerichtsprozesses, in dem es um schwere körperliche Beeinträchtigungen geht, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Anspruchsteller nicht nur einen auf Schmerzensgeld ausgerichteten Entschädigungsantrag stellt, dessen Höhe vom Gericht nach eigenem Ermessen festgelegt wird. Zusätzlich sollte ein Antrag gestellt werden, der feststellt, dass der Verursacher und dessen Versicherungsgesellschaft verpflichtet sind, dem Geschädigten jegliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die als Konsequenz des ursprünglichen Schadensereignisses entstehen. Falls das Gericht diesen Anträgen stattgibt, wird dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zugebilligt und ein Anspruch auf künftige nicht-finanzielle Schäden festgestellt. Daraus ergibt sich die weitergehende Frage, unter welchen Bedingungen der Geschädigte ein zusätzliches Schmerzensgeld beantragen kann.

Der dem Geschädigten zuerkannte Betrag deckt alle Schadensfolgen ab, die zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits manifest waren oder deren Eintreten vorhersehbar und in der Beurteilung bereits berücksichtigt wurde. Schäden, die zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht absehbar waren und deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht einbezogen wurden, sind von der gerichtlichen Entscheidung nicht abgedeckt und können die Basis für weitere Schmerzensgeldansprüche bilden.

Die Einschätzung, ob bestimmte Schäden zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schmerzensgeldes vorhersehbar waren oder nicht, erfolgt nicht nach der subjektiven Ansicht der beteiligten Parteien oder des Gerichts, sondern anhand objektiver Kriterien, sprich den Kenntnissen eines medizinischen Sachverständigen. Entscheidend ist, ob ein Schaden im ursprünglichen Verfahren so offensichtlich war, dass er bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hätte berücksichtigt werden müssen. Ist das der Fall, ist die Gewährung weiteren Schmerzensgeldes ausgeschlossen, auch wenn sich der Gesundheitszustand des Geschädigten nach Rechtskraft der Entscheidung weiter verschlechtert hat.

Hinweis für die Praxis:

Sollte sich der Gesundheitszustand des Geschädigten nach einer rechtskräftigen Schmerzensgeldentscheidung verschlechtern, wäre es ratsam, einen medizinischen Experten damit zu beauftragen, zu evaluieren, ob die neu eingetretene Verschlechterung für einen Mediziner zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung im ursprünglichen Prozess bereits absehbar war. Ist das nicht der Fall, könnten auf Basis dieser neuen medizinischen Erkenntnisse weitere Schmerzensgeldansprüche gegen den Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

Die Durchsetzung von Personenschäden ohne professionelle anwaltliche Begleitung darf man ohne Übertreibung als aussichtslos bezeichnen. In unserer Kanzlei berät Sie der im Arzthaftungsrecht promovierte Kollege Dr. Ulrich.  

Haben Sie Fragen zum Arzthaftungsrecht oder Medizinrecht? Rufen Sie uns gerne für eine  unverbindliche Ersteinschätzung an. 

Foto(s): https://www.kanzlei-steinwachs.de/


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