Die Gesellschafterklage des einzelnen Gesellschafters in der Personengesellschaft (actio pro socio).
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1. Zielrichtung der Gesellschafterklage
Bei der Gesellschafterklage im Personengesellschaftsrecht macht ein einzelner Gesellschafter Sozialansprüche/Sozialverbindlichkeiten gegen die Gesellschaft geltend (sog. actio pro socio).
Die Rechtsfigur der sog. actio pro socio hat ihren Ursprung im römischen Recht. Im deutschen Recht ist diese nicht geregelt, wird von der Rechtsprechung und Literatur im Gesellschaftsrecht jedoch anerkannt.
Bei der actio pro socio macht ein Gesellschafter entweder ein fremdes Recht der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter geltend (Prozessstandschaft) oder ein eigenes materielles Recht gegen die Gesellschaft.
Je nach Richtung der Anspruchstellung wird zwischen Sozialansprüchen und Sozialverbindlichkeiten unterschieden.
2. Klage des Gesellschafters gegen die Gesellschaft
Als Sozialverbindlichkeiten werden Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bezeichnet, welche sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben.
Die wichtigsten Sozialverbindlichkeiten sind die Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 713, 670 BGB (alternativ § 110 HGB), die Gewinnbeteiligung nach § 722 BGB, das Informations- und Kontrollrecht nach § 716 BGB und der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.
3. Klage der Gesellschaft gegen den Gesellschafter
Als Sozialansprüche werden die Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis bezeichnet. Die wichtigsten Sozialansprüche sind der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung des Beitrags, auf ordnungsgemäße Geschäftsführung, (Schadens)Ersatzansprüche und der Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb (für die oHG in §§ 112, 113 normiert).
Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
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