Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Verfassungsbeschwerde

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Art. 3 Abs. 2 GG formuliert ein spezielles Gleichberechtigungserfordernis: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Damit ergänzt und vertieft das Grundgesetz das allgemeine Gleichbehandlungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 sowie das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 GG. Neben der Verpflichtung zur Gleichbehandlung wird auch noch ein Staatsauftrag, die Gleichberechtigung zu fördern, festgelegt.


Geschlecht muss zumindest Ansatzpunkt sein

Eine Ungleichbehandlung ist dann gegeben, wenn eine Person gerade deswegen, weil diese ein Mann oder eine Frau ist, besser oder schlechter behandelt wird. Die Begriffe „Mann“ und „Frau“ sind indes nicht ganz wörtlich zu nehmen, auch Kinder sind bereits erfasst.

Dabei muss die Unterscheidung nicht absichtlich erfolgen. Auch ein indirekter Zusammenhang mit dem Geschlecht ist ausreichend. Wird bspw. auf eine bestimmte Mindestkörpergröße abgestellt, so wird diese rein statistisch häufiger Frauen als Männer betreffen.


Praktische Durchsetzung

Eine relevante Ungleichbehandlung liegt allerdings nur vor, wenn sich diese zumindest abstrakt in „besser“ und „schlechter“ kategorisieren lässt. Dass es z.B. getrennte Herren- und Damentoiletten gibt, ist keine Diskriminierung.

Wichtig ist indes auch, dass sich Art. 3 Abs. 2 GG – wie praktisch jedes Grundrecht – nur gegen den Staat richtet, nicht gegen Privatpersonen. Diese sind nicht zu einer absoluten Gleichbehandlung der Geschlechter verpflichtet.

Die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“ verpflichtet den Staat allerdings, auch auf den Abbau von Geschlechterdiskriminierungen im privaten Bereich hinzuwirken.


Häufiges Thema: Kinder

Immer wieder von Bedeutung war auch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf die Altersversorgung. Diese wurden bisher als vor allem Frauen betreffend angesehen. Ob dies angesichts gewandelter gesellschaftlicher und familiärer Verhältnisse heute noch so zu sehen ist, wird die künftige Rechtsprechung zeigen.

Unstrittig zulässig sind Leistungen und Vorschriften, die an Schwangerschaft und Mutterschaft anknüpfen, bspw. der Mutterschutz. Dies ergibt schon aus Art. 6 Abs. 4 GG. Dass nur Frauen davon geschützt sind, liegt insoweit in der Natur begründet und stellt keine Diskriminierung dar.


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