Die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten

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Nach der Trennung der Eheleute entsteht oft Streit darüber, wer nun für die Kreditverbindlichkeiten aufzukommen hat, die zur Finanzierung der Immobilie, die als Ehewohnung diente, gemeinsam eingegangen worden sind. Über einen solchen Fall hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 17.03.2015 – 10 WF 15/15 – entschieden.

Hier lag der Fall so, dass der Ehemann Alleineigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses war. Den mit der Finanzierung dieses Hauses im Zusammenhang stehenden Kredit haben die Eheleute allerdings gemeinsam aufgenommen. Nach der Trennung ist die Ehefrau aus diesem Haus ausgezogen und Ehemann bewohnte dies in der Folge allein.

Grundsätzlich haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner zu gleichen Teilen, so regelt es § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB. Eine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck eines Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, also aus der besonderen Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Im Zweifel ergibt sich aus der konkreten Handhabung auch die konkrete Abrede darüber, wer für die Verbindlichkeit einzustehen hat.

Allerdings entfällt mit dem Scheitern der Ehe die Grundlage für die frühere Handhabung. Denn es besteht für den einen Ehegatten kein Grund mehr, dem anderen eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen.

Im dem entschiedenen Fall verlangte der Ehemann aber auch nach der Trennung und dem Auszug der Ehefrau aus dem Haus die Erstattung der hälftigen Kreditraten. Dem erteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht eine Absage und führte zur Begründung aus, dass die Kreditverbindlichkeit ausschließlich im Interesse des Ehemannes eingegangen worden ist; der war nämlich Alleineigentümer und profitierte auch allein aus der Abzahlung des Kredits. Deshalb muss er nach dem Scheitern der Ehe auch allein für Kreditraten aufkommen. Eine Haftung der Ehefrau dafür entfällt mit deren Auszug aus dem Haus.

Soweit die Ehefrau also dennoch von der kreditgebenden Bank zur Zahlung herangezogen würde, hätte der Ehemann ihr gezahlte Beträge in voller Höhe zu erstatten.

Autorin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann in Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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