Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - häufige Irrtümer

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Die arbeitgeberseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer von existenzieller Bedeutung. Schon daher sollte gut überlegt werden, ob die Kündigung widerspruchslos hingenommen wird. Wichtig ist dabei zu wissen, dass eine schnelle Reaktion unerlässlich ist. Sind Sie mit der Kündigung nicht einverstanden, so muss innerhalb von drei Wochen zwingend Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung wirksam.

Immer wieder wird in der Praxis die Erfahrung gemacht, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer populären Irrtümern aufsitzen, die sich hartnäckig zu halten scheinen.

1. "Eine Kündigung kann auch mündlich erfolgen"

Fatal kann der Irrglaube sein, dass eine Kündigung auch mündlich ausgesprochen werden kann. § 623 BGB sieht bei einer Kündigung zwingend die Schriftform vor. Eine wirksame Kündigung kann auch nicht per E-Mail, SMS oder Fax erfolgen.

2. "Während einer Krankheit kann nicht gekündigt werden."

Nicht selten wird die Ansicht vertreten, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, in dieser Zeit nicht gekündigt werden kann. Ein klarer Rechtsirrtum, denn Arbeitsunfähigkeit ist kein Kündigungsschutz. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann unter denselben Voraussetzungen gekündigt werden, wie alle anderen.

3. "Vor einer verhaltensbedingten Kündigung sind immer drei Abmahnungen erforderlich"

Dieser Fehlglaube gehört auch zu den verbreitenden Irrtümern im Arbeitsrecht. Richtig ist vielmehr, dass einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich nur eine wirksame Abmahnung mit einem gleichartigen Fehlverhalten vorangegangen sein muss. Bei schwerwiegenden Fehlverhalten ist es dem Arbeitgeber sogar möglich fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen.

4. "Aushilfen bzw. Minijobber haben keinen Kündigungsschutz"

Der gesetzliche Kündigungsschutz hängt nicht davon ab, wie viele Stunden gearbeitet wird. Demnach haben Teilzeitkräfte und Aushilfen die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte.

5. "In Kleinbetrieben gibt es keinen Kündigungsschutz"

Nicht selten wird die Ansicht vertreten, dass Arbeitnehmer in Kleinbetrieben keinen Kündigungsschutz haben. In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern wird zwar nicht geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dennoch greift aber u.a. der sog. Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere und Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit. 

Das Arbeitsrecht ist eine komplexe und für den Laien nur schwer durchschaubare Materie. Neben einer Vielzahl von Einzelgesetzen sind auch die Grundsätze, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind, zu beachten. Daher ist es sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ratsam, sich im Streitfall anwaltlichen Rat einzuholen.


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