Die Kündigungsschutzklage und deren Kosten

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Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten eines Gerichtsverfahrens, der das Verfahren verliert. Im Arbeitsrecht gilt diese Grundregel jedoch nur eingeschränkt. Hinsichtlich der Durchführung arbeitsgerichtlicher Verfahren trägt jede Partei die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten selber. Die gerichtlichen Kosten werden regelmäßig von den Parteien gemeinsam getragen, mithin zwischen ihnen geteilt. Verfügt eine Partei über eine Rechtsschutzversicherung, die den Bereich des Arbeitsrechts umfasst, werden ihr die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwaltes sowie des Gerichts in der Regel vollumfänglich erstattet. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn versicherungsvertraglich eine sogenannte Selbstbeteiligung vereinbart wurde. In diesem Fall muss die Partei den entsprechenden Betrag selber übernehmen.

Verfügt eine Partei über keine Rechtsschutzversicherung und ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwaltes und des Gerichts selber zu tragen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass die betroffene Partei die vorgenannten Kosten entweder gar nicht oder „nur“ in monatlichen Raten zu zahlen hat.

Sofern eine Partei die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Fall der Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens selbst tragen muss, sollten diese zunächst entsprechend kalkuliert werden, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu Gunsten der betroffenen Person im Auge zu behalten.

Ferner sollte beachtet werden, dass im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht, sich jede Partei mithin nicht anwaltlich vertreten lassen muss und derart auf hohe Anwaltskosten verzichten kann. Eine Klage kann zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Arbeitsgerichts erhoben werden. Ob eine arbeitsgerichtliche Wahrnehmung und Durchsetzung der rechtlichen Interessen der betroffenen Partei natürlich immer ratsam ist, ist eine andere Frage und hängt vom Einzelfall ab.

Sollten Sie mit einer Kündigungsschutzklage konfrontiert sein oder beabsichtigen, eine solche zu erheben, lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Wenden Sie sich jederzeit gerne an mich. Für Fragen und Rücksprachen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Arbeitsrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



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