Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in der Verfassungsbeschwerde

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Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes sichert die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dies wirkt zunächst einmal seltsam, dass so verschiedene Bereiche wie Kunst und Wissenschaft im Grundgesetz gemeinsam behandelt werden – noch dazu im gleichen Artikel wie die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit.


Kunst und Wissenschaft als spezielle Meinungsäußerungen

Der Hintergrund ist, dass es sich bei Kunst und Wissenschaft um Thematiken handelt, die beide mit Meinungsstreit zu tun haben: Der Künstler äußert durch sein Kunstwerk persönliche Betrachtungen, der Wissenschaftler will seine Ansicht über Tatsachen bilden und verbreiten.

Gleichzeitig handelt es sich dabei aber typischerweise um Komplexe, die weit über die bloße Meinungsäußerung hinausgehen: Kunst hat zum einen meist auch einen wirtschaftlichen Hintergrund, zum anderen ist sie mit bestimmten Ausdrucksformen verbunden, die als solche eigenen Schutz benötigen. Die wissenschaftliche Forschung dagegen ist eine selbstständige Vorbereitung der späteren Meinungsbildung und -äußerung.


Kunstfreiheit

Die Kunstfreiheit setzt zunächst einmal den Begriff der Kunst voraus. Dessen Definition ist – sowohl juristisch als auch künstlerisch – sehr umstritten. Der moderne, offene und umfassende Kunstbegriff beinhaltet jede schöpferische Gestaltung, die Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Urhebers ausdrückt. Die Kunst ist dabei auch nicht auf traditionelle Sparten der Kunst wie Malerei, Bildhauerei, Musik, Lyrik etc. beschränkt, sondern kann jede Ausdrucksform annehmen.

Auch die berufliche und sonstige monetäre Verwertung der Kunst wird geschützt. Der Künstler hat also das Recht, die von ihm geschaffene Kunst auszustellen, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren etc. Soweit dem gewerberechtliche Vorschriften entgegenstehen, müssen diese im Lichte der Kunstfreiheit ausgelegt werden.


Wissenschaftsfreiheit

Unter den Begriff der Wissenschaft fasst man jeden planmäßigen Versuch, die Wahrheit zu ermitteln. Dies kann sich sowohl auf den Bereich der Naturwissenschaften als auch auf gesellschaftliche Disziplinen wie Soziologie oder Politikwissenschaft beziehen.

Es ist allerdings zu beachten, dass Wissenschaft immer auch objektive Nachprüfbarkeit meint. Die ermittelten Erkenntnisse müssen also verifizierbar sein, allerdings schadet es grundsätzlich nicht, wenn unterschiedliche Wissenschaftler zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Lediglich rein esoterische Behauptungen überprüfbare Thesen stellen keine Wissenschaft, unter Umständen aber eine Weltanschauung, dar.


„Jedermannsrechte“

Kunst und Wissenschaft können grundsätzlich von jeder Person betrieben werden. Eine besondere Ausbildung oder Befähigung ist dafür nicht notwendig. Gerade die Wissenschaftsfreiheit spielt jedoch in der Praxis vor allem für Universitäten und anerkannte Forschungseinrichtungen eine Rolle.

Über die bloße wissenschaftliche Betätigung hinaus können sich Hochschulen auch noch auf organisatorische Rechte in eigenen Angelegenheiten berufen, die sog. universitäre Selbstverwaltung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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