Die Nebenklage gegen jugendliche Straftäter

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Man stelle sich vor: Ein 17-jähriger Junge überfällt einen gleichaltrigen Mitschüler oder einen Erwachsenen in einem Bahnhof. Das Opfer wehrt sich und wird durch ein Messer des Täters an der Hand schwer verletzt. Der Täter erbeutet ein Handy. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung beim Jugendschöffengericht. Das Opfer fragt einen Anwalt nach seinen Rechten.

Grundsätzlich ist die Nebenklage, auch nach den Gesetzesreformen der letzten Jahre, im Jugendstrafverfahren nur ausnahmsweise möglich. Grund: Es würde dem Zweck des Jugendstrafverfahrens (Erziehungsgedanken) widersprechen, wenn man dem Nebenkläger erlaubte, seine Interessen (nach Vergeltung etc.) im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen.

Während die Adhäsionsklage, z.B. Geltendmachung von Schmerzensgeld, im Jugendstrafverfahren nie möglich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Nebenklage zulässig sein.

Alle Nebenklagedelikte im Jugendstrafverfahren sind abschließend in § 80 Abs. 3 JGG aufgezählt. Es sind besonders schwere Taten, also allesamt Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung.  Schwere räuberische Erpressung fällt nicht darunter, es sei denn, das Opfer ist in die Gefahr des Todes gekommen bzw. ist verstorben. Genauso ist es bei schwerem räuberischen Diebstahl.

Die Person, wie eingangs beschrieben, kann sich der Klage der Staatsanwaltschaft mit der Nebenklage nicht anschließen. Sind jedoch zwei Personen angeklagt, eine Person ist Jugendlicher und die andere Person ist Heranwachsender (also zwischen 18-21 Jahre alt) und wird er nach § 105 JGG beurteilt, das heißt nicht wie ein Erwachsener, dann gilt § 80 Abs. 3 JGG nicht. Das wird von den Amtsgerichten nicht gesehen, bzw. sie legen das Gesetz zum Teil entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder diverser Landgerichte, zugunsten des Jugendlichen aus. Meines Erachtens ist die Nichtzulassung der Nebenklage in solchen Fällen mit der Beschwerde anfechtbar, während die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsbeistandes unanfechtbar ist.

Was aber die Gerichte regelmäßig übersehen, ist das Recht des Verletzten auf einen Rechtsbeistand (sog. Verletztenbeistand). Dieser kann für den nebenklageberechtigten Verletzten u.a. einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, er hat ein Anwesenheitsrecht in der nicht öffentlichen Sitzung im Jugendstrafverfahren und kann den Verletzten als Zeugenbeistand zur Seite stehen. Nach der überwiegenden Meinung ist der Verletztenbeistand im Jugendstrafverfahren auch zulässig.

Allerdings folgt aus dem Anwesenheitsrecht des Verletztenbeistands nicht, dass er die Anordnung des Vorsitzenden beanstanden kann, Zeugen befragen und Rechtsmittel (Revision und Berufung) einlegen kann. Er hat eben nicht die Mitwirkungsrechte eines Nebenklagevertreters.

Noch weniger Rechte als der Verletztenbeistand hat der Zeugenbeistand. In der Hierarchie steht er ganz unten. Man gesteht ihm nicht einmal ein Recht auf Akteneinsicht zu. Sein Job ist es in der Regel, darauf zu achten, dass der Zeuge sich nicht durch Beantworten von Fragen selbst belastet. Dieses Recht (des Zeugen) auf Auskunftsverweigerung folgt aus § 55 StPO. Aber mehr dazu in einem anderen Beitrag.

Dr. Ebrahim-Nesbat

Strafverteidiger und Rechtsanwalt in Hamburg

23.01.2011


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