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Die neue Investitionsrücklage

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Mit der Bildung einer Investitionsrücklage, auch als Ansparabschreibung oder Ansparrücklage bekannt, können Unternehmer und Freiberufler bereits zukünftige Investitionskosten für Anschaffung und Herstellung von Betriebsgütern im Voraus gemäß § 7g Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) geltend machen. Nun wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 die Ansparrücklage in einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag umgewandelt.

Längere Investitionsfrist, höhere Betriebsgrößengrenze 

Vormals war die Bildung einer Investitionsgrundlage nur Unternehmen und Selbständigen möglich, deren Betriebsvermögen unterhalb von 210.000 EUR lag. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform wurde der Kreis der Berechtigten auf solche mit Betriebsvermögen bis zu der Grenze von 235.000 EUR ausgedehnt. Hinweis für Personengesellschaften: Sie haben diese Möglichkeit sowohl für Gesamthands- als auch Sonderbetriebsvermögen, die jedoch bei der Bestimmung des Betriebsvermögens als Einheit behandelt und addiert werden.

Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sind jedoch nur noch bis zu einem Gewinn von 100.000 € zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages berechtigt.

Neu: Investitionen bis zu 200.000 EUR 

Wie bisher muss es sich bei dem Investitionsgegenstand um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das nunmehr jedoch überwiegend (mehr als 50%) betrieblich genutzt werden muss. Die Frist für die Anschaffung des Rücklagengegenstandes wurde mit der Reform von zwei auf drei Jahre verlängert. Die Rücklagenbildung im Jahr der Anschaffung bleibt nach wie vor ausgeschlossen. Die Höchstgrenze für die Rücklage je Betrieb hat sich erhöht auf 200.000 EUR (vormals 154.000 EUR) und neuerdings sind auch gebrauchte Gegenstände rücklagefähig.

Hinweis: Neu ist die Möglichkeit auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter die  Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG zu nutzen.

Vereinfachte Angaben in der Einkommenssteuererklärung 

Eine Rücklage kann nur für voraussichtlich noch anzuschaffende Wirtschaftsgüter gebildet werden. Demnach ist eine hinreichend konkrete Prognoseentscheidung erforderlich. Nach neuem Recht sind die erforderlichen Angaben in der Einkommenssteuererklärung vereinfacht worden: Musste man zuvor noch genaue Art und Funktion des Investitionsgegenstandes, voraussichtlichen Zeitpunkt, Ort und Höhe der Investition angeben, ist nun nur noch die Angabe der Funktion und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erforderlich. Die Vorlage eines festen Investitionsplans oder einer Bestellung sind weiterhin nicht notwendig.

Die gebildete Rücklage darf weder ganz noch teilweise für ein anderes Wirtschaftsgut eingesetzt werden. Das in der Steuererklärung benannte Gut muss mindestens funktionsgleich mit dem tatsächlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut sein. Zum Beispiel kann eine Rücklage nicht beansprucht werden, wenn statt des geplanten Pkws ein Lkw angeschafft wird. Die Rücklage kann dagegen beansprucht werden, wenn lediglich in einen Pkw anderer Marke investiert wird. 

Verschärfung bei Nichtinvestition 

Wird die Investition planmäßig getätigt, werden 40 Prozent der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend aufgelöst. Anderweitige Abschreibungen, wie beispielsweise Sonderabschreibungen oder Abschreibungen wegen Abnutzung, werden nicht berücksichtigt.

Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren getätigt, muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden. Hier wird der Gewinn für das Bildungsjahr erhöht, sogar wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Pro vollem Kalenderjahr sind dann 6% Zinsen zusätzlich zur Nachzahlung zu entrichten (§ 233a AO). 

Zudem wurden die Begünstigungen für Existenzgründer ersatzlos gestrichen. Auch für sie gilt nun die Investitionsfrist von drei Jahren (vorher: Gründungsjahr und fünf Folgejahre) und die für sie bisher geltende erhöhte Obergrenze von 305.000 EUR entfällt. Für kleine und mittelständische Unternehmen bleibt die Sonderabschreibung von 20% jedoch weiterhin möglich.

Weitere Informationen zum Thema Abschreibungen, z.B. welche weiteren Sonderabschreibungen möglich sind oder was man bei einer teilweisen Auflösung der Investitionsrücklage beachten sollte, geben Ihnen umfassend und vertrauensvoll unsere Experten im persönlichen Gespräch, telefonisch oder in der Onlineberatung.

(WEL)


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