Die Pixel.Law Rechtsanwälte mahnen eine unbefugte Fotoverwendung ab

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Der Berufsfotograf Gerhard L. aus Würzburg hat die Kanzlei Pixel.Law aus Berlin mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. In der uns vorliegenden Abmahnung geht es im Kern um eine Verwendung von Fotos, die als Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG geschützt seien. Der Fotograf habe diese angefertigt und sei gem. § 7 UrhG Urheber dieser Werke. Daher sei er befugt, eine widerrechtliche Verwendung gegenüber dem Abgemahnten geltend zu machen.

Wir kennen die abmahnende Kanzlei bereits seit 2013 aus mehreren Verfahren. Unsere Mandanten konnten sich bereits erfolgreich gegen die Inanspruchnahme wehren.

Der Vorwurf von pixel.law 

Auf der vom Abgemahnten betriebenen Webseite habe er sechs Fotos zur Bewerbung einer gewerblichen Dienstleistung verwendet. Damit habe er diese Lichtbildwerke Mitgliedern der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht, dass es ihnen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war.

Damit verletze er das Urheberrecht auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. Denn dieses Recht stehe zunächst allein dem Urheber zu, § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Ein Lizenzvertrag i. S. d. § 31 Abs. 1 UrhG haben die Beteiligten gerade nicht abgeschlossen, sodass die Verwendung ohne ein vertragliches Nutzungsrecht und somit widerrechtlich erfolgte.

Darüber hinaus habe der Abgemahnte den Namen des Urhebers nicht genannt, obwohl der Urheber ein Recht darauf hat, § 13 UrhG. Als Betreiber der Webseite gem. § 7 Abs. 1 TMG seien ihm diese Urheberrechtsverletzungen zuzurechnen.

Was fordert pixel.law?

Zunächst stünde ihm gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu. Diesem könnte der Abgemahnte nachkommen, indem er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, § 97a Abs. 1 UrhG.

Darüber hinaus habe er einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG, da die Verletzung fahrlässig erfolgte. Da der Name des Urhebers bei der Verwendung der Bilder nicht genannt wurde, komme zu der Lizenzanalogie noch ein Aufschlag i.H.v. 100 %. Als weiteren Schadensposten macht pixel.law für Herrn L. Dokumentations- und Sicherungskosten geltend.

Dem Aufwendungsersatzanspruch von Herr L. könne der Abgemahnte nachkommen, indem er die entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet. Diese bemessen sich nach einem Gegenstandswert i. H. v. ca. 52.000 €.

Wir regeln die Abmahnung für Sie 

Eine Urheberrechtsverletzung kann sowohl finanzielle als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Denn neben umfassenden Schadensersatzansprüchen kann sich aus einer Urheberrechtsverletzung gem. § 106 UrhG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ergeben. Aus diesem Grund sollten Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung einerseits die Ruhe bewahren und keinen eigenständigen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen, aber andererseits auch zeitnah einen Fachanwalt konsultieren. Er wird Sie aufgrund seiner spezialisierten Kenntnisse in dem Rechtsgebiet fachkundig beraten, sodass eine Einschätzung der Ansprüche noch innerhalb der gesetzten Fristen erfolgt. Denn nach Ablauf der Fristen könnte der Abmahnende eine einstweilige Verfügung zur vorläufigen Sicherung seiner Rechte vor einem Gericht erwirken.

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Wir sind seit 2007 in diesen Rechtsgebieten tätig, sodass Sie durch unsere Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen fachkundig beraten werden.

Senden Sie uns Ihre Abmahnung für eine kostenlose Ersteinschätzung per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten. 


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