Die Probezeitkündigung im Allgemeinen und nach einem Arbeitsunfall

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Die anfängliche Probezeit in einem neuen Arbeitsverhältnis ist für Arbeitnehmer eine heikle Zeit.

Es gibt viele Unwägbarkeiten, da man weder weiß, ob man den Ansprüchen des Arbeitgebers genügt, noch ob man diese neue Tätigkeit auf Dauer ausüben möchte.

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht, da es gesetzlich verankert keine Anwendung findet. In den meisten Fällen wird dann auch zusätzlich noch vertraglich eine Probezeit vereinbart, die dann noch kürzere Kündigungsfristen vorsieht.

Bei einer Kündigung während der Probezeit ist keine soziale Rechtfertigung notwendig, wenn die sechsmonatige Wartezeit noch nicht abgelaufen ist. Lediglich bei einer vollkommen willkürlichen und sittenwidrigen Kündigung kann eine solche rechtswidrig sein und eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung Sinn ergeben.

Aber auch dann sollte man sich fragen, ob man das Arbeitsverhältnis unter vernünftigen Bedingungen weiterführen kann oder eine Trennung sinnvoller ist, die dann durch eine mögliche „kleine“ Abfindung auf dem Arbeitsgerichtsweg erleichtert wird. Hierzu beraten wir Sie natürlich gerne.

Rechtsmäßige Kündigung bei Arbeitsunfall?

Auch eine Probezeitkündigung nach einem schweren Arbeitsunfall ist nicht sitten- und treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer hierfür keine über den Arbeitsunfall selbst hinausgehenden Tatsachen darlegt, siehe hierzu LAG Düsseldorf vom 15.10.2012, 14 Sa 1186/12.

Der Arbeitnehmer ist für ein solches treuwidriges Verhalten vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. 

Insofern „schützt“ auch ein schwerer Arbeitsunfall nicht vor einer Probezeitkündigung, wenn nicht noch weitere Parameter hinzutreten. 

Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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