Die Regulierung von gravierenden Personenschäden/Geburtsschäden (Medizinrecht)

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Bei der angemessenen Regulierung von gravierenden Personenschäden – insbesondere im Bereich geburtsgeschädigter Kinder – müssen sämtliche Schadenspositionen miteinbezogen werden.

  • Schmerzensgeld für erlittene, andauernde, zu erwartende und mögliche zukünftige immaterielle Schäden,
  • entgangener Gewinn (alle Umstände, die für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO relevant sind),
  • Heilbehandlungskosten, der gesamte Wiederherstellungsaufwand,
  • Verdienstausfall/Erwerbsschaden/Fortkommensschaden,
  • Kosten für Pflegepersonal/Haushaltshilfe,
  • Kosten für weitere vermehrte Bedürfnisse (z. B. wohnungsbedingter Größen- und Ausstattungsmehrbedarf, Mehrkosten für Fahrzeugumrüstung/Fahrzeugunterhaltung),
  • Kosten für medizinisch technische Hilfsmittel (Anschaffung, Austausch, Instandhaltung),
  • Haushaltsführungsschaden als Teil des Erwerbsschadens (soweit als Unterhalt an Familienangehörige geleistet – oder als Teil der vermehrten Bedürfnisse –, soweit Ansprüche auf die eigene Bedarfsdeckung bezogen sind),
  • hinzutretende Schadenspositionen, welche aus der Individualität des Anspruchsstellers herrühren.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldkapitalbetrags muss dieser in einer angemessenen Beziehung zu der Art und der Dauer der Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände in Ansatz gebracht werden. Dabei ist im Rahmen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hier vor allem von Bedeutung, dass bei geburtsgeschädigten Kindern ein gravierender gesundheitlicher Dauerschaden eingetreten ist, der dazu führt, dass das geburtsgeschädigte Kind sein gesamtes Leben lang schwer- bzw. schwerstbehindert sein wird.

Beim zukünftigen Verdienstausfall (Erwerbsschaden/Fortkommensschaden) verlangt die Rechtsprechung eine Berechnung, die sich nach den familiären Verhältnissen der betroffenen Person richtet.

Hinzu kommt der sog. persönliche/sachliche Pflegemehraufwand, den es angemessen abzugelten gilt. Bezogen auf den weiteren behinderungsbedingten Mehraufwand ist es in der Regel unabdingbar, dass ein behindertengerechtes Fahrzeug gefahren und unterhalten wird. Für den erforderlichen Mehraufwand betreffend Umbau und Unterhaltung ist ein angemessener Betrag pro Pkw zugrunde zu legen.

Hinzu kommen die Kosten für weitere vermehrte Bedürfnisse, z. B. für medizinisch-technische Hilfsmittel, ein aktueller bzw. später eintretender Haushaltsführungsschaden sowie weitere Schadenspositionen, welche aus der Individualität des Anspruchsstellers herrühren.

Eine Abfindung ist als Einkommen zu versteuern, soweit damit ein Verdienstausfall entschädigt werden soll (§§ 24, 34 EStG). Der Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist steuerfrei. Sonstige Zahlungen wie Mehrbedarf, Heilbehandlungskosten, Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten und Schmerzensgeld sind ebenfalls steuerfrei.

Fazit:

Bei einem gravierenden Schadensereignis – insbesondere bei Geburtsschäden – und den damit verbundenen gravierenden Konsequenzen, ist es für den Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertretern unabdingbar, einen in dieser Problematik versierten und erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht zu konsultieren.


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