Die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag
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Regelmäßig wird in Aufhebungsverträgen die sogenannte Sprinter- oder Turboklausel verwendet. Als solche wird eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bezeichnet. Durch die Sprinterklausel wird ihm das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis jederzeit, mithin noch vor dem vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt, mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber zu beenden.
Die Vorteile der Sprinterklausel
Die Sprinterklausel bringt dem Arbeitnehmer viele Vorteile. Sie gestaltet nicht nur den Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer flexibler. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers sieht sie darüber hinaus regelmäßig die Erhöhung der vom Arbeitgeber an ihn zu zahlenden Abfindung um die sogenannte Sprinterprämie vor.
Jedoch ist die Vereinbarung der Sprinterklausel nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber von nicht unerheblichem Interesse. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers spart er die von ihm zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers, die er bis zum vertraglichen Beendigungszeitpunkt hin leisten müsste.
Die Risiken der Sprinterklausel
Möchte der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausscheiden, muss er jedoch folgendes beachten. Wirksam ist die Sprinterklausel nur dann, wenn sie schriftlich abgefasst wurde. Darüber hinaus muss sich der Arbeitnehmer an die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Frist halten, innerhalb der er die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich anzeigt. Hinsichtlich des sogenannten Schriftformerfordernisses hat der Arbeitnehmer zu beachten, dass ein Anruf beim Arbeitgeber, ein Fax, eine SMS oder beispielsweise eine E-Mail nicht ausreichen. Der Arbeitnehmer hat seinen Wunsch nach der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einem Papier niederzuschreiben und diesen sodann händisch zu unterschreiben. Beachtet der Arbeitnehmer diese Vorgaben nicht, übt er die Sprinterklausel nicht ordnungsgemäß aus mit der Folge, dass der Arbeitgeber ihn bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt an dem Arbeitsvertrag festhalten kann.
Die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
Auswirkung hat die Ausübung der Sprinterklausel jedoch nicht nur auf das mit dem Arbeitgeber eingegangene Arbeitsverhältnis, sondern auch auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitslosengeld durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit. Übt der Arbeitnehmer die Sprinterklausel aus, ohne eine neue Anstellung gefunden zu haben, kann die Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Ruhen des Arbeitslosengeldes anordnen mit der Folge der Anrechnung von bis zu 60 % der Sprinterprämie auf die von ihr vorzunehmenden Leistungen. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn durch den Aufhebungsvertrag und die Sprinterklausel die gesetzliche Kündigungsfrist umgangen wird.
Die Höhe der Abfindungszahlung
Die Höhe der Abfindung variiert von Fall zu Fall und ist insbesondere vom Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien abhängig.
Regelmäßig vereinbaren die Vertragsparteien einen Abfindungsbetrag, den der Arbeitnehmer auch dann erhalten soll, wenn er die Sprinterklausel nicht ausübt und das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nicht vorzeitig beendet.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien regelmäßig, dass der Arbeitnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen festen Betrag für jeden Monat, den er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Dies ist die sogenannte Sprinterprämie. Diese beläuft sich pro Monat regelmäßig auf ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, mindestens jedoch auf die Hälfte. Selbstredend ist die Höhe der Sprinterprämie vom Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien abhängig.
Fazit
Insbesondere der Arbeitnehmer sollte vor der Ausübung der Sprinterklausel ganz genau die Folgen dieser prüfen und sich gegebenenfalls vorzeitig anwaltlich beraten lassen, um nicht durch den Schein der vorteilhaft erscheinenden Sprinterprämie in eine für ihn nachteilige Falle zu geraten. Insbesondere sollte die Attraktivität der Sprinterklausel für den Arbeitnehmer gut geprüft werden. Da der Arbeitgeber im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst im Fall der Vereinbarung eines vollen Bruttomonatsgehaltes als Sprinterprämie die Sozialversicherungsbeiträge spart, sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass die Sprinterprämie möglichst hoch ausfällt. Dem Arbeitgeber ist gleichzeitig selbstredend zu raten, die Sprinterprämie so gering wie möglich zu halten, möchte er weitergehende Kosten sparen. Möchte er den Arbeitnehmer nach Möglichkeit vorzeitig loswerden, sollte die Sprinterprämie selbstredend einen hohen Anreiz für den Arbeitnehmer darstellen und entsprechend hoch ausfallen.
Sollten Sie Fragen zur Anwendung und/oder Rechtswirksamkeit einer Sprinterklausel haben, zögern Sie nicht und setzen Sie sich mit mir in Verbindung.
Wiebke Kause
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Familienrecht
zertifizierte Verfahrensbeiständin
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