Die Veräußerung von skins & items - Ein Fall für das Finanzamt?
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Virtuelle Gegenstände in Computerspielen steigern nicht nur die Freude im Spiel. Vielfach erweisen sie sich als lukrative Einnahmequelle. Dies gilt insbesondere für sog. skins. Häufig lassen sie sich im Internet monetarisieren. Gerade allgemeine oder spezielle Online-Marktplätze bieten die Möglichkeit, sie im Rahmen der Veräußerung „zu Geld zu machen“. Dafür greifen Liebhaber auch gerne tief ins Portemonnaie. Wer Online-Marktplätze wie SkinBaron studiert, stellt schnell fest, dass skins bis in den fünf stelligen Bereich angeboten werden. Das Treiben auf solchen Marktplätzen zieht nicht selten den Fokus der Finanzbehörden auf sich. Wer skins oder andere virtuelle Gegenstände veräußert, sollte stets steuerrechtliche Folgen mit bedenken. Die aus der Veräußerung erzielten Einnahmen können im Einzelfall einkommensteuerbare Einkünfte darstellen, die beim Finanzamt deklariert werden müssen. Hierzu existiert zwar noch keine finanzgerichtliche Rechtsprechung. Anhand der gesetzlichen Vorschriften und dazu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere in ähnlich gelagerten Fällen, lassen sich jedoch rechtliche Schlussfolgerungen ziehen.
Denkbar ist, dass der Einzelne im Zuge der Veräußerung gewerblich tätig wird und insofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) bezieht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Veräußerer wie ein Händler am Markt agiert. Die Beurteilung dessen obliegt stets dem Einzelfall. Als Händler wird jedenfalls anzusehen sein, wer wiederholt virtuelle Gegenstände in zeitlich geringen Abständen aus Computerspielen an- und verkauft und nennenswerte Erlöse erzielt. Bei diesem können weitere steuerrechtliche Pflichten hinzutreten, etwa Gewerbe- und Umsatzsteuer. Abzugrenzen ist der Händler insbesondere vom privaten Sammler. Dessen Einnahmen aus der Veräußerung seiner Sammlung oder Teilen davon sind nicht gewerblicher Natur. Insofern lässt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur privaten Sammlertätigkeit von körperlichen Gegenständen zurückgreifen: Baut der Steuerpflichtige aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese en bloc oder in Einzelakten lediglich zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung und kein Ausdruck eines händlertypischen Verhalten (BFH, Urt. v. 17.6.2020 – X R 18/19). Bei der Anwendung der Rechtsprechung wird man die Besonderheiten berücksichtigen müssen, die virtuelle Gegenstände aus Computerspielen mit sich bringen.
Wer im Rahmen der Veräußerung keine gewerblichen Einkünfte erzielt, ist vor einem Zugriff des Fiskus gleichwohl nicht gefeilt. Die Einnahmen aus der jeweiligen Veräußerung können als sonstige Einkünfte in Form des privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerbar sein. Hierzu gehören Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, soweit es sich nicht um Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. Es spricht viel dafür, dass skins und andere virtuelle Gegenstände, die auf Handelsplattformen veräußert werden, als solche Wirtschaftsgüter einzuordnen sind. Typischerweise besitzen sie auch ein Wertsteigerungspotential, sodass auch die Ausnahmevorschrift für Gegenstände des täglichen Gebrauchs keine Anwendung findet. In der Praxis wird es im Wesentlichen darauf ankommen, ob der Einzelne den virtuellen Gegenstand innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung wieder veräußert hat. Wird der virtuelle Gegenstand nach mehr als einem Jahr veräußert, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Innerhalb eines Jahres ist der Veräußerungsvorgang steuerbar. Hierbei bedarf es jedoch stets einer sorgsamen Betrachtung des Erwerbs des Gegenstandes. Das Gesetz setzt einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang voraus, woran es etwa im Fall der Schenkung fehlt. Selbst wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung erfolgt, bleiben die Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die steuerrechtliche Würdigung der Veräußerung virtueller Gegenstände stets eine Einzelfallbetrachtung voraussetzt. Hierbei sind Kenntnisse der „virtuellen Welt“ unabdingbar, um ihre Besonderheiten im Rahmen der Würdigung berücksichtigen zu können.
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