Die Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht

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Die Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht zum Bundesverfassungsgericht ist allgemein bekannt. Daneben gibt es aber auch noch die Landesverfassungsbeschwerden, mit denen die Grundrechte aus den Landesverfassungen gerügt werden können. Dieser Artikel soll einen Überblick geben, wie dieses Rechtsgebiet in den einzelnen Ländern geregelt ist.

Allgemeines

Die ganz allgemeinen und überall zutreffenden Hinweise wurden nicht mehr bei jedem Land einzeln aufgeführt:

  • Die Landesverfassungsbeschwerde ist nur gegen Handlungen von Behörden und Gerichten des jeweiligen Landes zulässig.
    • Prüfungsmaßstab sind nur die Grundrechte der Landesverfassung, soweit diese nicht ausdrücklich auch die Grundrechte des Grundgesetzes für anwendbar erklärt.
    • Das verletzte Grundrecht muss in der Verfassungsbeschwerde genannt werden.
    • Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist zunächst der normale Rechtsweg zu beschreiten, sofern ein solcher gegeben ist.
    • Eine Entscheidung ist auch im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung möglich.
    • Die Frist bei Urteilsverfassungsbeschwerden beträgt ein Jahr.
    • Wiedereinsetzung in die Frist ist bei unverschuldeter Versäumnis möglich.
    • In Eilfällen kann eine einstweiligen Anordnung beantragt werden.

Baden-Württemberg

  • §§ 55 bis 59 StGHG, GO-VerfGH
    • keine Kombinierbarkeit mit Bundesverfassungsbeschwerde
    • Frist: ein Monat
    • Gebühr bis 2000 Euro bei offensichtlicher Chancenlosigkeit
    • Zurückweisung durch Kammer, wenn unzulässig oder offensichtlich unbegründet

Bayern

Siehe eigener Artikel

Berlin

  • §§ 49 bis 54 VerfGHG
    • keine Kombinierbarkeit mit Bundesverfassungsbeschwerde
    • Frist: zwei Monate
    • Gebühr bis 500 Euro bei offensichtlicher Chancenlosigkeit, erhöhte Gebühr bei missbräuchlicher Einlegung bis 2500 Euro

Brandenburg

  • §§ 45 bis 50 ff. VerfGGBbg
    • keine Kombinierbarkeit mit Bundesverfassungsbeschwerde
    • Frist: zwei Monate
    • Gebühr bis 500 Euro bei offensichtlicher Chancenlosigkeit, Missbrauchsgebühr bis 2000 Euro

Bremen

Keine Landesverfassungsbeschwerde.

Hamburg

Keine Landesverfassungsbeschwerde.

Hessen

  • Art. 131 Abs. 1 der hessischen Verfassung
    • häufige Bezeichnung „Grundrechtsklage“
    • Frist: ein Monat
    • Ablehnung der Annahme bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit, fehlender verfassungsrechtlicher Bedeutung oder Geringfügigkeit möglich

Mecklenburg-Vorpommern

  • §§ 52 bis 64 LVerfGG
    • Frist: ein Monat
    • gegen Landesgesetze umfassend
    • gegen Hoheitsakte nur wegen Verletzung einiger sehr spezieller Grundrechte und soweit keine Bundesverfassungsbeschwerde zulässig

Niedersachsen

Keine Landesverfassungsbeschwerde.

Nordrhein-Westfalen

Zu Nordrhein-Westfalen wird man noch häufig die Aussage finden, es gäbe dort keine Landesverfassungsbeschwerde. Das ist aber nicht mehr richtig, denn diese wurde mit Wirkung zum 01.01.2019 unter der Bezeichnung „Individualverfassungsbeschwerde“ eingeführt.

  • Die relevanten Vorschriften finden sich in den §§ 53 bis 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
    • Soweit Bundesrecht – mit Ausnahme des Prozessrechts – ausgeführt wird, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig.
    • Frist: ein Monat
    • Anwaltszwang besteht nur für die mündliche Verhandlung.
    • Gerichtskosten betragen nach entsprechendem Hinweis bis 1000 Euro, daneben können weitere 1000 Euro Missbrauchsgebühr erhoben werden.

Rheinland-Pfalz

  • § 44 VerfGHG
    • unzulässig, wenn Bundesrecht ausgeführt wird; Ausnahme: weiterreichende Grundrechte in Landesverfassung
    • Frist: ein Monat

Saarland

  • §§ 55 bis 61 VerfGHG
    • mittlerweile auch neben Bundesverfassungsbeschwerde zulässig
    • Verfahren über die Landesverfassungsbeschwerde wird ausgesetzt, solange Bundesverfassungsbeschwerde anhängig
    • Frist: ein Monat
    • Missbrauchsgebühr von 50 bis 2500 Euro

Sachsen

  • §§ 27 bis 31 SächsVerfGHG
    • Frist: ein Monat
    • analoge Anwendung von Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
    • Missbrauchsgebühr bis 2500 Euro wie im BVerfGG

Sachsen-Anhalt

  • §§ 47 bis 50c LVerfGG
    • keine Kombinierbarkeit mit Bundesverfassungsbeschwerde
    • Frist: zwei Monate

Schleswig-Holstein

Keine Landesverfassungsbeschwerde.

Thüringen

Siehe eigener Artikel


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