Die wichtigsten Änderungen im Sozialrecht 2011
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1. Arbeitslosen-, Renten-und Krankenversicherung werden teurer
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung steigt von 2,8 auf 3,0 Prozent.
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt zwar unverändert bei 19,9 Prozent, die Beitragsbemessungsgrenze im Osten steigt aber von 4.650 EUR auf 4.800 EUR. Es müssen also zukünftig Beiträge bis zu einem Brutto-Einkommen von 4.800 EUR gezahlt werden. Dies bedeutet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Mehrbeitrag von monatlich 17 EUR. Im Westen bleibt es bei der Beitragsbemessungsgrenze von 5.500 EUR.
Der Beitrag zur Krankenversicherung steigt von 14,9 auf 15,5 Prozent, wobei die Beitragslast erstmals ungleich verteilt wird: Der Arbeitgeber zahlt einen Anteil von 7,3 Prozent; 8,2 Prozent zahlt der Arbeitnehmer. Bei einem Monatseinkommen von 2.500 EUR verteuert sich die Krankenversicherung für den Arbeitnehmer um 7,50 EUR. Eine geringfügige Entlastung tritt dadurch ein, dass die Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 EUR auf 3.712,50 EUR sinkt.
2. Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Existenzgründer können sich weiterhin freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Der Antrag muss nun jedoch nicht mehr innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, sondern innerhalb der ersten drei Monate. Zukünftig müssen jedoch die Beiträge gezahlt werden, die auch von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer gezahlt werden müssen. Für 2011 ist jedoch eine Übergangsregelung vorgesehen: Versicherte müssen nur 50 Prozent des regulären Beitrages zahlen. Dieser beträgt ca. 34 EUR im Osten. Es werden dann auch geänderte Kündigungsmöglichkeiten und Fristen eingeführt. Für neue Versicherungen ab dem 01.01.2011 gilt jedoch eine 5-jährige Mindestversicherungszeit.
3. Wechsel in die Privatversicherung
Der Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Privatversicherung wird wieder erleichtert. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 EUR Bruttomonatsgehalt für ein Jahr überschritten worden ist, kann gewechselt werden. Bislang war dies erst nach einem 3-jährigen Überschreiten möglich.
4. Ambulante Behandlung
Es besteht weiter die Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenerstattung wie ein Privatpatient zu wählen. An diese Wahl ist man zukünftig nur 3 Monate gebunden, bislang ein Jahr. Die Rechnungen sind dann bei der Krankenkasse einzureichen. Dabei kann der Versicherte nun auch ein teureres Medikament bekommen, muss jedoch die Mehrkosten selbst tragen.
5. Verschlechterungen für Hartz-IV-Empfänger
Die bisherigen Zuschläge bei dem Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) entfallen vollständig. Sie sollten bislang den Übergang „abfedern", immerhin für einen Zeitraum von 2 Jahren. Jetzt geht es direkt vom „echten" Arbeitslosengeld in den reinen Hartz-IV-Bezug.
Das Elterngeld wird für Hartz-IV-Bezieher gestrichen, bislang blieb der Grundbetrag von 300 EUR anrechnungsfrei.
Besser wird es beim Hinzuverdienst: So dürfen Leistungsbezieher mit einem Einkommen zwischen 800 und 1000 EUR zukünftig 20 Prozent behalten, statt bislang 10 Prozent.
RA Matthias Herberg
Fachanwalt für Sozialrecht
Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de
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