Dieselskandal: Vergleich wird durch VW abgelehnt

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VW lehnt den Abschluss eines Vergleiches ab und Musterfeststellungsklage

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage haben viele Verbraucher Ihre Ansprüche aufgrund des Dieselskandals zu dem Verfahren bei dem Oberlandesgericht Braunschweig angemeldet.

Ein Großteil der Kläger wurde, um das Verfahren endlich zu einem Ende zu bringen, ein Vergleichsangebot unterbreitet.

In vielen Fällen wird dieses Vergleichsangebot von VW nunmehr abgelehnt, dies teilweise aus nicht nachvollziehbaren Gründen, weil z. B. ein Häkchen nicht richtig gesetzt wurde.

Dies eröffnet jetzt die Möglichkeit die berechtigten Ansprüche im Rahmen einer Klage geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19) als sehr gut einzustufen.

Durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage wurde die Verjährung der Ansprüche wirksam gehemmt. Diese Hemmung endet allerdings 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens bei dem Oberlandesgericht Braunschweig.

Es ist also erforderlich, dass jetzt kurzfristig eine Überprüfung und ggf. die Einleitung eines Klageverfahrens erfolgt.

Wir sind gerne bereit Ihre Ansprüche zu überprüfen.

Auch in den Fällen, in denen Sie nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt waren, haben Sie noch eine Chance Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Zunächst muss überprüft werden, ob es sich bei dem in Ihrem Fahrzeug verbauten Motor um einen Motor mit der Bezeichnung EA 189 oder um einen Motor mit der Bezeichnung EA 288 handelt. Bei dem Motor mit der Bezeichnung EA 288 handelt es sich um den Nachfolgemotor der ab 2015 verbaut wurde. Für diese Motorgeneration sehen wir nicht die Gefahr der Verjährung.

Auch Ansprüche hinsichtlich des Motors EA 189 sind voraussichtlich nicht verjährt, selbst wenn Sie sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen haben.

Ob die Ansprüche hinsichtlich des Motors mit der Bezeichnung EA 189 verjährt sind, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Grundsätzlich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Daraus leiten einige Gerichte ab, dass der Verjährungsbeginn erst dann eintritt, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist. Die Rechtslage sei allerdings bezüglich der Schadensersatzansprüche von Fahrzeugeigentümern gegenüber der Firma VW AG höchst umstritten. Eine endgültige Klärung ist jetzt auch erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 erfolgt. Dies würde bedeuten, dass keine Verjährung eingetreten ist und weiterhin Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden können (so Landgericht Duisburg, Urteil vom 20.01.2020; 4 O 165/19).

Auch insoweit beraten wir Sie gerne.

Bitte kontaktieren Sie uns.


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