Vermögensarrest nach der StPO und Dinglicher Arrest nach der AO- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Vermehrt wird in Steuer- und Korruptionsverfahren, aber bei bei den sogenannten Coronabetrugsverfahren, der dingliche Arrest in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Die entsprechenden Gesetze sind für den juristischen Laien das klassische Beispiel für unverständliches Juristendeutsch, so dass die Betroffenen meist nach den erlassenen Vollstreckungsmassnahmen ratlos sind. Hier ist unbedingt die effiziente und schnelle Unterstützung durch einen Spezialisten nötig, da ein ein Fortwirken der Massnahme die gesangliche wirtschaftliche Existenz vernichten kann, auch wenn das eigentliche Strafverfahren glimpflich ausgeht.

Durch den dinglichen Arrest ist es den Ermittlungsbehörden (Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft) sehr schnell und relativ unkompliziert möglich behauptete Ansprüche des Staates durch Vollstreckungsmassnahmen in das Vermögen des Beschuldigten oder Dritter (z. Bsp. einer GmbH) zu sichern. Rechtsgrundlage kann die StPO oder die AO sein.

Wird nach den Regeln der StPO, § 111e StPO, angeordnet, erfolgt dies durch den zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht. Diese ist aufgrund seiner Tätigkeit (Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen, Haftbefehlen wie "am Fließband") fast immer dazu geneigt, den Behauptungen der Staatsanwaltschaft zu glauben und jeden Beschluss zu unterschreiben. Ist er es doch gewöhnt, dass bei Durchsuchungsbeschlüssen schon ein einfacher Verdacht genügt. Auch ist er meist mit der Staatsanwaltschaft in einem Haus und es besteht eine langjährige berufliche Bekanntschaft.

Der Arrest nach der AO wird von den Finanzgerichten geprüft, hier wird nicht immer, aber eher als am Amtsgericht, sorgfältig geprüft.

Ein Spezialist für Wirtschaftsstrafsachen kann die in Ihrem Fall wirksamste Verteidigungsstrategie wählen. Als erstes sollte der eigentliche Strafvorwurf geprüft werden. Sehr oft ist beispielsweise die Höhe der genannten Schadensumme willkürlich gewählt oder nur grob zu Lasten des Betroffenen geschätzt. Der dingliche Arrest darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprüche des Staates sonst nicht gesichert sind. Ist seit der Anordnung bis zur Vollziehung geraume Zeit vergangen, kann dieses Erfordernis erfolgreich verneint werden. Besteht die Gefahr der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, kann der Arrest erfolgreich durch die Hinterlegung einer angemessen Sicherheit abgewehrt werden. Auch hier besteht für den Verteidiger Gestaltungsspielraum. Dieses ist auch kein Schuldanerkenntnis sondern eine Handlungsweise lediglich zur Abwehr weiterer Schäden!

Welcher Rechtsbehelf der richtige ist, hängt von der Rechtsgrundlage des Arrestes ab. Bei einem dinglichen Arrest nach der Strafprozessordnung sind die §§ 304 StPO relevant. Bei der Abgabenordung ist der Arrest im steuerlichen Verfahren anzufechten und zwar mit dem Rechtsmittel des Einspruchs. Dieses Verfahren kann sich in die Länge ziehen, so dass auch eine Sprungklage (§ 45 Abs. 4 FGO) an das Finanzgericht oder ein  Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt oder dem Finanzgericht möglich ist. 

Schon dieser kurze Abriss zeigt, wie komplex die rechtliche Materie ist. Es ist daher unbedingt notwendig einen erfahrenen und spezialisierten Verteidiger zu beauftragen und diesen auch über alle relevanten Umstände in Kenntnis zu setzen. 

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren bundesweit in Wirtschaftsstrafverfahren und erreichte für seine Mandanten nicht nur die besten strafrechtlichen Ergebnisse, sondern vor allem auch ein Fortbestehen der wirtschaftlichen Existenz. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Er hat seine Kanzlei in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 und die üblichen Messengerdienste möglich. 


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