Disziplinarverfahren im Beamtenrecht: Rat vom Anwalt im Disziplinarrecht
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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit im Disziplinarrecht – Ihr Anwalt für Disziplinarrecht
Was ist ein Dienstvergehen?
Im Disziplinarrecht gibt es keine ausformulierten Tatbestände wie im Strafrecht. Wann also ein Disziplinarvergehen vorliegt, lässt sich nicht unmittelbar aus den Disziplinargesetzen ablesen. Wann eine Handlung ein Disziplinarvergehen darstellt, legen die Disziplinargerichte durch ihre Rechtsprechung fest.
Landesbeamte begehen gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
Kann ich für mein privates Verhalten ein Disziplinarverfahren bekommen?
Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte können sich eines Dienstvergehens schuldig machen. Die Rechtsfolge des Verfahrens ist hier auf eine Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts beschränkt.
Welche Disziplinarmaßnahme kann gegen mich verhängt werden?
Im Laufe der letzten Jahre hat sich ein Katalog an Disziplinarmaßnahmen herausgebildet, der sich in allen Disziplinargesetzen wiederfindet. Dazu zählen für den Beamten:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung und
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Wie verläuft das Disziplinarverfahren?
Verweis, Geldbuße und die Kürzung der Dienstbezüge kann der Dienstherr selbst gegen Sie durchsetzen (Disziplinarverfügung). Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten vorliegen, muss Ihr Dienstvorgesetzter ein Disziplinarverfahren einleiten. Etwa die Hälfte der eingeleiteten Verfahren werden eingestellt. Kommt der Dienstherr aber zu dem Schluss, dass Sie Ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben, kann er eine der genannten Disziplinarmaßnahmen aussprechen.
Wonach bestimmt sich, welche Disziplinarmaßnahme gegen mich verhängt werden darf?
Die Disziplinarmaßnahme bemisst sich nach der Schwere des Dienstvergehens, wobei das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen ist. Dass die jeweiligen Ansichten über Angemessenheit hier im Einzelfall stark voneinander abweichen, liegt in der Natur der Sache.
Unsere Anwälte im Verwaltungsrecht können Ihnen durch ihre langjährige Erfahrung im Beamtenrecht eine solide Einschätzung geben und mit Ihnen das optimale Vorgehen entwickeln.
Wie kann ich mich als Beamter gegen einen Verweis, eine Geldbuße oder die Kürzung meiner Dienstbezüge wehren?
Die Disziplinarmaßnahme stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen diesen kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten vorgegangen werden. Holen Sie hier frühzeitig Rat von einem Anwalt für Beamtenrecht ein. Ist der Bescheid bestandskräftig, kann gegen diesen nicht mehr erfolgreich vorgegangen werden.
Gegen mich wurde eine Disziplinarklage erhoben – was kann ich tun?
Die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann der Dienstherr nicht selbst aussprechen. Er muss diese vor Gericht gegen Sie durchsetzen (Disziplinarklage).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als „Ultima Ratio“ kommt nur dann in Betracht, wenn durch ein schweres Dienstvergehen von Ihnen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist.
In beiden Fällen sollten Sie sich unbedingt von einem auf das Beamtenrecht spezialisierten Anwalt vertreten lassen. Unser Dezernat Verwaltungsrecht erkennt durch seine langjährige Erfahrung im Disziplinarrecht schnell, worauf es in Ihrem Fall ankommt und kann Sie bestmöglich in einer Disziplinarklage vertreten.
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