Doch noch kein Ende der Auskunftspflicht beim Elternunterhalt?

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Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Daraus ergibt sich u. a., dass für den Elternunterhalt – aus Einkommen – nur noch haftet, wer über ein Jahresbruttoeinkommen von größer als 100.000,00 € verfügt. Gleichzeitig wurde eine „Vermutungsregel“ eingefügt. Dies bedeutet, dass positiv vermutet wird, dass der (möglicherweise) Pflichtige nicht über ein solches Jahreseinkommen verfügt. 

Als weitere Folge ergibt sich nach meiner Auffassung, dass nur dann, wenn die Behörde (das Sozialamt) über nachvollziehbare Anhaltspunkte verfügt, dass die Einkommensgrenze überschritten wird, überhaupt noch eine Verpflichtung zur Auskunft besteht.

Allerdings sehen dies manche Behörden anders. So erhielt der Unterzeichner in einem laufenden Elternunterhaltsfall kürzlich ein Schreiben, in dem es heißt: 

„Zur Prüfung, ob ab Januar 2020 noch Elternunterhalt zu fordern ist, sind die Einkünfte des Jahres 2020 nachzuweisen (Einkommensteuerbescheid nach Erhalt)“.

Am Rande sei angemerkt, dass das letzte Jahresbruttoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person die Jahreseinkommensgrenze deutlich unterschritten hatte. 

Es kann nur gewarnt werden, solchen Aufforderungen nachzukommen, solange die Behörde keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten ist, um unliebsamen Nachfragen und unnötigen Begehrlichkeiten zu entgehen! 

Wer will schon fremden Personen Einblick in seine Einkommenssituation geben, wenn dies nicht notwendig ist? Im Zweifel lieber anwaltlichen Rat einholen, bevor man sich unbedacht Ärger ins Haus holt!

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht


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