Doppelt hält besser!
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Der BGH hat am 13.01.2009, XI ZR 118/08 entschieden, dass ein in vielen Widerrufsbelehrungen einer unserer Kanzlei bekannten Bank verwandter Zusatz, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unschädlich ist. Dieser Zusatz lautete:
„Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben".
Allerdings kann diese grundsätzlich zulässige Form der Widerrufsbelehrung unwirksam werden. So führte der BGH in dieser Entscheidung aus, dass in dem Fall, indem der Darlehensvertrag erst einige Wochen später von der Bank unterzeichnet zurückgesandt wurde, der Darlehensnehmer erneut über sein Widerrufsrecht zu belehren ist.
Ist dies nicht der Fall, ist nicht von einer ausreichenden Widerrufsbelehrung auszugehen. Wir empfehlen dringend, Darlehensverträge auf derartige Fehler untersuchen zu lassen. Gelingt der Widerruf, kann die Bank jedenfalls nicht die ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Zinsen zu Lasten des Darlehensnehmers berechnen. Damit können in Einzelfällen ganz beträchtliche Kostenvorteile zu Gunsten der Darlehensnehmer realisiert werden.
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