Drei statt zwei Jahre Elternzeit: Muss der Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmen?

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Elternzeit wird häufig für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes genommen. Sie kann während dieser Elternzeit nahtlos für das dritte Lebensjahr verlängert werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich. 

So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Arbeitgeberin lehnte Verlängerung ab

Ein Arbeitnehmer, der zunächst für die ersten beiden Lebensjahre seines Kindes Elternzeit angezeigt hatte, wollte die Elternzeit um ein Jahr, nämlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes, verlängern. Diesen Verlängerungswunsch teilte er der Arbeitgeberin kurz nach der Geburt seines Kindes mit, also während er sich in der zuerst angezeigten Elternzeitphase befand und deutlich vor deren Ende. Diese Verlängerung lehnte die Arbeitgeberin ab.

Keine Zustimmung der Arbeitgeberin erforderlich

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es keiner Zustimmung der Arbeitgeberin zur Verlängerung der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes bedürfe, wenn die zuerst angezeigte Elternzeit die ersten beiden Lebensjahre des Kindes vollständig ausfülle. Es reiche die rechtzeitige Mitteilung des Arbeitnehmers darüber aus, dass er im direkten Anschluss weitere Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Dies entspreche dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, Eltern mehr Flexibilität bei ihrer Entscheidung über Elternzeit einzuräumen. 

Fazit

Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Zu beachten ist dennoch, dass die Verlängerung dem Arbeitgeber fristgerecht anzuzeigen ist. 

Innerhalb der ersten zwei Jahre der Elternzeit besteht hingegen weniger Flexibilität. Mit der Anmeldung der Elternzeit muss das Elternteil verbindlich festlegen, wann es in diesem Zeitraum in Elternzeit sein möchte und wann nicht (sog. Bindungszeitraum). Wird zunächst nur für einen Teil der ersten 24 Monate Elternzeit angezeigt, bedarf eine Verlängerung bis zum zweiten Geburtstag des Kindes der arbeitgeberseitigen Zustimmung.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Aktenzeichen: 21 Sa 390/18

Britta Göppert

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

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