Drohung mit Stellenabbau – tun Sie DAS, um vorbereitet zu sein (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Mit einem Stellenabbau wollen Arbeitgeber üblicherweise ihre Kosten senken. Manchmal wird aber gleichzeitig mitgeteilt, dass man eine Gewinnsteigerung beabsichtigt, oder man informiert über aktuelle „Rekordumsätze“.

Wie bereiten sich Arbeitnehmer am besten vor auf einen angekündigten Stellenabbau? Und: Hat die Höhe des Gewinns oder Umsatzes einen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Der wirtschaftliche Erfolg des Arbeitgebers steht einer Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht im Weg. Um betriebsbedingt kündigen zu dürfen, muss der Arbeitgeber neben anderen Voraussetzungen eine unternehmerische Entscheidung gefällt haben, die dazu führt, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt. Diese kann auch darin bestehen, einen vorhandenen Gewinn in Zukunft steigern zu wollen.

Und dennoch: Es wirkt sich ungünstig auf die Stimmung vor dem Arbeitsgericht aus, wenn der Arbeitgeber eine Erfolgsmeldung nach der anderen herausgibt und erklärtermaßen Mitarbeitern kündigt, um noch profitabler zu werden.

Bei einer Kündigungsschutzklage findet nämlich immer eine Interessenabwägung statt zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung und den Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Will der Arbeitgeber ausschließlich seinen Gewinn steigern, kann das dazu führen, dass das Gericht sein Interesse als weniger hoch einschätzt. Der Arbeitnehmer hat dann gegebenenfalls bessere Klageaussichten, als wenn der Arbeitgeber wegen einer wirtschaftlichen Schieflage Personal einsparen muss.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Achten Sie bei einem angekündigten Stellenabbau besonders aufmerksam darauf, möglichst keine arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen zu begehen. Mehr denn je sollten Sie: Arbeitsanweisungen befolgen, Ihre Arbeitszeiten wahrheitsgemäß eintragen, richtig abrechnen, pünktlich sein, Fehler vermeiden, das Handy und den PC am Arbeitsplatz nicht für private Zwecke nutzen, auf die Höflichkeitsetikette achten, etc.

Erfahrungsgemäß suchen Arbeitgeber, die Stellen abbauen wollen, verstärkt nach Fehlern des Arbeitnehmers, um ihnen leichter kündigen zu können.

Arbeitgeber bieten häufig auch Aufhebungsverträge an. Hier sollten Sie frühzeitig einen Experten, am besten einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht, hinzuziehen, damit dieser beim Aufhebungsvertrag ein möglichst optimales Ergebnis für Sie verhandelt.

Auch wichtig: Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, damit Sie, wenn der Stellabbau in die Tat umgesetzt wird, gegen die Kosten eines Rechtsstreits abgesichert sind.

Aufpassen und sich im Zweifel juristisch beraten sollte man, wenn der Arbeitgeber Änderungen vornimmt, beispielsweise den Arbeitnehmer in eine andere Abteilung versetzt, da sich das auf die Kündbarkeit auswirken kann. Eine Änderungskündigung sollte man, von Ausnahmen abgesehen, regelmäßig nur unter Vorbehalt annehmen und dagegen klagen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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