Drum prüfe wer sich ewig bindet...

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Es gilt zwar als unromantisch.

Auch nach der Unterhaltsrechtsreform ist es aber oftmals ratsam, einen notariellen Ehevertrag (vor oder nach Heirat) abzuschließen. Das ist dann der Fall, wenn die Ehegatten eine Regelung abweichend von den nun geltenden gesetzlichen Vorgaben treffen und ihre eigenen Vorstellungen und Wünsche – sofern mit dem Grundgesetz vereinbar – für die zukünftige Ehe- und Familienplanung einfließen lassen möchten. 

Wenn die gemeinsame Familienplanung darauf eingerichtet werden soll, dass ein Ehegatte Kind oder Kinder länger als bis zum Alter von drei Jahren ganztätig betreut, sollten im Rahmen eines notariellen Ehevertrages andere (individuelle) Altersgrenzen als die nunmehr gesetzlich festgesetzten gewählt werden. Nur so ist für beide Seiten klar, was im Falle einer Scheidung auf sie zukommt. Ein Ehevertrag beseitigt zudem die auch nach der Gesetzesänderung immer noch bestehende rechtliche Unsicherheit bei Streit über nachehelichen Unterhalt.

Nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht soll ein geschiedener Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung für ein gemeinschaftliches Kind nun für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt verlangen können, nach diesem Zeitpunkt aber nur noch dann, wenn es unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit innerhalb der Ehe sowie der Dauer der Ehe der „Billigkeit“ entspricht. Was nun aber Billigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bedeutet, ist auslegungsfähig. Eine klare gesetzliche Aussage, was „billig“ ist, gibt es nicht.

Der Gesetzgeber hat es damit im Streit um nachehelichen Unterhalt im Einzelfall dem Richter überlassen, was er als „billig“ bewertet und wie er die Möglichkeiten der Kindesbetreuung und Arbeitsplatzsuche des dann alleinerziehenden Elternteils bewerten will. Eine einheitliche Rechtsprechung wird daher schwerlich möglich und regional sehr verschieden sein. Zwar hat nun jedes Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Damit ist aber die Ganztagsbetreuung im gesamten Bundesgebiet noch lange nicht sichergestellt. Es fehlt immer noch an Betreuungsmöglichkeiten. Auch der (regional sehr unterschiedliche) Arbeitsmarkt bietet für Alleinerziehende immer noch nicht zeitlich flexible Arbeitsplätze.

Die Ehegatten, die keine vertragliche Regelung zum nachehelichen Betreuungsunterhalt getroffen haben oder treffen wollen, unterliegen bei einer Scheidung zwangsläufig den gesetzlichen Vorschriften und sind im Streitfall von den jeweiligen Rechtsauffassungen der Richter abhängig und dieser (auch ortsbedingt) ausgesetzt. Wer dies vermeiden und als Ehepaar in klarer rechtlicher Absicherung leben will, sollte daher eine auf beide Ehegatten passende vertraglich individuelle Regelung in einem notariellen Ehevertrag fixieren. Sie hilft im Falle einer Scheidung, Streit zu vermeiden und legt die Regeln, die zwischen den Ehegatten bei Trennung oder Scheidung gelten sollen, verbindlich im Vorfeld fest. Sie beseitigt Unklarheiten und verhindert Streit um Wesentliches.

Im Falle einer Scheidung lassen sich Gerichts- und Anwaltskosten minimieren. Insbesondere kann zwischen den Ehegatten auf diese Weise eine faire und ausgewogene Regelung vereinbart werden, die im oftmals emotionsgeladenen Scheidungsverfahren nicht erzielt werden kann. 

Charlott Nicole Maas

Rechtsanwältin,

Düsseldorf, den 18.09.2008

www.Kanzlei-msb.de


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