DSGVO nur für Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Unionsrechts

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Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.01.2020, 12 K 213/19, gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO -VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) nicht für das Recht auf Akteneinsicht in die eigene Einkommensteuerakte beim Finanzamt.

Der von den Klägern mit ihrer Klage geltend gemachte und auf die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützte Anspruch auf Akteneinsicht in ihre beim beklagten Finanzamt geführte Einkommensteuerakte für den Veranlagungszeitraum bestehe nicht, so die Entscheidung des Finanzgerichts vom 28.01.2020. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstreckt sich nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO finde diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.

Dementsprechend seien die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Denn insoweit fehle es an einer entsprechenden Harmonisierung im Bereich der Europäischen Union (vgl. Tipke/Kruse-Drüen, Kommentar zur AO und FGO, Rdziff. 6 zu § 2 a AO m. w. N.).

Der insoweit im Wege einer analogen Anwendung des § 2a Abs. 5 AO vertretenen gegenteiligen Ansicht, wonach sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auch auf die nicht harmonisierten Steuern erstrecke (vgl. Grundfragen des steuerlichen Datenverarbeitungsrechts, Der Betrieb 2017, 2182 (2186 f)), vermochte das Gericht nicht zu folgen, Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.01.2020, 12 K 213/19.

Fazit: Für die Rechtspraxis bedeutet das Urteil zum Beispiel, dass die DSGVO etwa bei Steuerberatern vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten nur für den Bereich von EU-rechtlich harmonisierten Umsatzsteuern gelten würde, bei Einkommensteuern aber nicht. Der Anwendungsbereich des EU-Rechts erfasst Richtlinien, Verordnungen und EuGH-Urteile. In dem ohnehin einschränkenden Bundesdatenschutzgesetz können gegebenenfalls noch zu prüfenden Regel-Ausnahme-Ketten evident sein.


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