Dürfen Cannabissamen und Stecklinge im Ladengeschäft verkauft bzw. abgegeben werden?

  • 7 Minuten Lesezeit

Eine vorläufige Rechtseinschätzung


Zum 01.04.2024 ist das CanG (Cannabisgesetz) und das darin enthaltene KCanG (Konsumcannabisgesetz) in Kraft getreten.

Das Gesetz sieht in der Praxis im ersten Schritt zunächst eher eine Entkriminalisierung vor und keiner weiß so recht, wo das Cannabis herkommen soll.

Die Regelungen zu den Anbauvereinigungen treten erst zum 01.07.2024 in Kraft.

Erwachsene Personen können zum Eigenanbau bereits jetzt Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union einführen.

Daneben machen sich jedoch viele Ladengeschäfte Gedanken, ob sie Hanfsamen oder auch Cannabisstecklinge verkaufen dürfen.

Zunächst muss man dazu wissen, dass Cannabissamen und Stecklinge der Cannabispflanze dem sogenannten Vermehrungsmaterial angehören, § 1 Nr. 7 KCanG.

Das Gesetz erwähnt in manchen Vorschriften explizit die Cannabissamen oder Samen, in anderen Vorschriften wird wiederum nur vom Vermehrungsmaterial gesprochen.


Gesetzeslage


KCanG (KonsumCannabisgesetz)


§ 4 Umgang mit Cannabissamen

(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.

(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.

(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.


Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen

§ 20 (ab 01.07.2024) Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial

(3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person (volljährige Mitglieder und volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet) pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.


§ 36

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(...) 3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,

(...)20. entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt, (...)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


Gesetzeserläuterungen und andere Hintergrundvertiefungen von behördlichen Stellen


1.

FAQ Cannabisgesetz

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz

(zuletzt aufgerufen am 01.04.2024 um 19:03)

Frage 17: Wie erhalte ich Cannabis zum Eigenanbau

Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig. Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklingen abgegeben werden. Nicht-Mitglieder haben in diesem Fall der Anbauvereinigung die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten zu erstatten.


2.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit FAQ

https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/FAQ/DE/02_Unternehmer/01_Lebensmittel/03_FAQ_Hanf_THC_CBD/01_FAQ_Cannabidiol_CBD.html

(zuletzt aufgerufen am 01.04.2024 um 18:23)

Fällt das Cannabis-Produkt unter das Betäubungsmittelgesetz?

Cannabis sativa L. sowie das enthaltene Cannabinoid Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) unterliegen den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Anlage I zum BtMG definiert Cannabis als „Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“. Diese sind ebenso wie das Cannabisharz (Haschisch) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage I eingestuft. Laut Anlage I des BtMG, unter der Position „Cannabis“, Buchstabe a sind Samen von Cannabis, die in der Regel keine Cannabinoide enthalten, von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

Anmerkung des Verfassers:

Diese Ansicht dürfte sich nach der Teillegalisierung erledigt haben, da Cannabis nun nicht mehr gelistet ist (Artikel 3 CanG „Änderung des Betäubungsmittelgesetzes“ insbesondere Nr. 6).


3.

Enthält der Hanfsamen THC?

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/lebensmittel/ruckstande_verunreingungen/9-tetrahydrocannabinol-gehalte-in-hanfhaltigen-lebensmitteln-177405.html

(zuletzt aufgerufen am 01.04.2024 um 18:51)

In den fettreichen Früchten der Hanfpflanze, den Hanfsamen, ist kein THC enthalten. Allerdings kann es bei der Ernte zu Verunreinigung der Samen durch die Blätter kommen, so dass immer wieder Δ9-THC-Gehalte in Hanfölen oder Samenprodukten nachzuweisen sind. Diese Verunreinigung lässt sich aber durch verfahrenstechnische Maßnahmen reduzieren und ist somit vermeidbar.


Fazit:

Nach jetziger Einschätzung handelt es sich um einen Graubereich, der dann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn eine Bestimmung des Cannabissamens zum unerlaubten Anbau nachgewiesen bzw. mit der notwendigen richterlichen Überzeugung unterstellt wird.

Der Gesetzgeber bringt die Intension zum Ausdruck, dass ein unkontrollierter Cannabissamenverkauf im normalen Ladengeschäft zunächst nicht vorgesehen ist.

Ganz klar wird das aber aus der reinen Gesetzeslektüre so nicht.


Im Straftatbestand nach § 34 KCanG sind Cannabissamen und Stecklinge nicht gelistet. Gemäß § 1 Nr. 8 c KCanG wird begriffsmäßig klargestellt, dass das Vermehrungsmaterial also auch die Cannabissamen vom sonstigen Begriff des Cannabis im Gesetz nicht erfasst ist.

Wer mit Cannabissamen umgeht (auch der Verkauf ist erfasst), die zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, handelt rechtswidrig und begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit, § 38 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 20 KCanG.

Aus § 4 Abs. 2 KCanG geht jedoch hervor, dass die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 KCanG oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 des KCanG (ab 01.07.2024) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt ist.

Hier könnte man nun die Auffassung vertreten, dass die Abgabe von Cannabissamen, die gemäß § 4 Abs. 2 KCanG zum erlaubten Anbau bestimmt sind (Eigenanbau zuhause oder im Verein) nicht verboten sind.

Dem Widerspricht allerdings wieder § 4 Abs. 2 KCanG, der auf den Import aus der EU abstellt und lediglich die Einfuhr zum Eigenanbau erlaubt.
Stecklinge sind in dieser Vorschrift gar nicht genannt.

Dabei kann man jedoch wieder entgegenhalten, dass die Reduzierung auf eine Importmöglichkeit wiederum gegen die Warenverkehrsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen kann.
Außerdem kann man die Meinung vertreten, dass § 4 Abs. 2 KCanG nur die Einfuhr-Regelung erfasst und die Abgabe im Inland gar nicht davon erfasst ist.

Es erklärt sich nicht, weshalb lediglich auf den Import zum legalen Eigenanbau verwiesen wird, der Verkauf von Samen im Inland zum legalen Eigenanbau aber verboten sein soll; zumal die Bundesrepublik selbst zweifelsfrei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

Es bleibt jedoch bei diesem Gedankengang offen, wie eine Händlerin oder ein Händler dann kontrollieren kann, dass es sich bei der Abgabe der Samen nicht um einen unerlaubten Anbau handelt.

Das könnte durch eine Abgaberegulierung, Registrierung und/oder schriftliche Erklärung der Kundin oder des Kunden zumindest etwas abgesichert werden.


Es wird aber deutlich, dass ein Verkauf von Cannabissamen und/oder Stecklingen in einem Baumarkt oder einem sonstigen normalen Ladengeschäft (Späti, Tabak-Shop, Hanf-Shop etc.) vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist.

Dies geht aus den FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und dem § 20 KCanG (kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial) hervor.

Außerdem lässt sich das auch aus den vielen Kontrollvorschriften entnehmen, die für Anbauvereinigungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial geregelt sind.

Es würde kaum Sinn machen, an dieser Stelle für Anbauvereinigungen strenge Regelungen zu bestimmen, während sonstige Geschäfte Cannabissamen und Stecklinge ohne jegliche Kontrolle verkaufen könnten.

Die Sorgfaltspflicht bei der Abgabe von Vermehrungsmaterial soll den Anbauvereinigungen vorbehalten und auferlegt werden oder es soll ein Import aus der EU stattfinden.

Gleichwohl ist das Verbot der Abgabe in sonstigen Ladengeschäften meines Erachtens nicht ausreichend klar geregelt.

Ich gehe davon aus, dass mit der Teillegalisierung viele Geschäfte versuchen werden, Hanfsamen und teilweise auch Stecklinge zu verkaufen, da sie sich eine lukrative Einnahmequelle erhoffen.

In diesem Zuge wird es aber wahrscheinlich, wie bereits beim CBD-Hanf, zu Beschlagnahmungen und Ermittlungen kommen.

Je nach Bundesland wird das Verfolgungsinteresse größer oder kleiner ausfallen. In diesem Zusammenhang halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass dabei auch zunächst wegen harten Straftatbeständen wie beispielsweise gewerbsmäßigem Handeltreiben von BtM oder eben Cannabis ermittelt wird. 

Ziel ist es dann möglichst frühzeitig mit geeigneten Stellungnahmen und genauer Gesetzesarbeit auf eine Einstellung hinzuwirken.

Es bleibt zu hoffen, dass hier noch Rechtssicherheit eintreten wird.


Rechtsanwalt Grziwa beschäftigt sich im Strafrecht intensiv mit Fragen zum Cannabis und der Legalisierung.

Er vertritt und berät in diesem Bereich vor allem Händlerinnen und Händler im Nutzhanfbereich, aber auch Privatpersonen.

In diesem Tätigkeitsbereich gehört die Compliance genauso zu den Aufgaben, wie die aktive Vertretung nach außen.

Gerade in der Vergangenheit wurde er bereits im Zusammenhang mit der CBD-Problematik mit vielen Rechtsproblemen des BtMG konfrontiert.

Pragmatische Lösungen sind dabei das oberste Ziel.

Dabei ist es wichtig, die Unsicherheiten in den rechtlichen Regelungen zu kennen und auch praktische Erfahrungen zu haben, wie die Staatsanwaltschaften und Gerichte damit umgehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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