Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Dumm gelaufen: Autounfall im Ausland

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Passiert im Ausland ein Unfall, dann ist nicht nur die Urlaubsfreude dahin. Es kann auch – selbst wenn der Unfall unverschuldet ist – richtig teuer werden, denn: Der Schaden wird nach dem Recht des Urlaubslandes reguliert. Dort sind Leistungen oft geringer, behördliches Ermitteln oft mangelhaft. Dennoch: Mit der richtigen Vorbereitung lässt sich das Schlimmste verhindern.

Geschädigte sollten selbst Beweise sichern

Macht es überhaupt Sinn, bei Unfällen im Ausland die Polizei zu rufen? In der Regel ja, vor allem bei Personenschäden. In Frankreich oder Österreich kommt die Polizei ohnehin nur an die Unfallstelle, wenn Personen verletzt wurden, nicht aber bei bloßen Blechschäden. Davon abgesehen ist nicht in jedem Land immer gewährleistet, dass die Polizei alle Fakten zur Schadensregulierung festhält. Daher sollte jeder Geschädigte nach Möglichkeit selbstständig Beweise sichern, indem er z. B. die Unfallstelle und die Beschädigungen an den Fahrzeugenfotografiert. Aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse sollte man auf keinen Fallnach einem Unfall eine Erklärung abgegeben bzw. unterschreiben. Unbedingt zu notieren sind dagegen Name, Kennzeichen und die Versicherung des Unfallgegners. Verweigert dieser Angaben, so gibt es – zumindest was die Versicherung betrifft – in manchen Ländern einen Trick: In Italien, Spanien und Frankreich befindet sich an der Windschutzscheibe ein Aufkleber mit dem Namen der Versicherung.

[image]

Europäischer Unfallbericht und grüne Versicherungskarte

Unbedingt ins Reisegepäck gehört der europäische Unfallbericht. In manchen Ländern ist dieser Bogen sogar Voraussetzung, um als Geschädigter überhaupt Geld von der gegnerischen Versicherung zu bekommen. Das vom Europäischen Versicherungsverband gestaltete Formular ist in sechs Sprachen abgefasst und europaweit inhaltlich und grafisch völlig identisch. Neben dem Europäischen Unfallbericht sollte man auch die grüne Versicherungskarte seines KfZ-Versicherers griffbereit haben. Dieses Dokument gilt als Beweis dafür, dass das Fahrzeug versichert ist. Damit kann man sich – ohne Worte – mit ausländischen Behörden viel Ärger ersparen.

 

Seit 2003: Bei Unfällen im EU-Ausland Regulierung im Inland möglich

Um Problemen mit Abwicklung und Sprache aus dem Weg zu gehen, muss man sich nicht mehr im Urlaubsland mit der ausländischen Versicherung herumärgern. Der Geschädigte kann den Schaden auch über einen so genannten Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversicherers in Deutschland abwickeln. Dazu wendet man sich einfach an den Zentralruf der deutschen Autoversicherer: 0180 – 25026. Dort werden die Versicherungen für alle in Europa zugelassenen Autos ermittelt.

Nach dem Eingang einer Meldung muss die ausländische Versicherung den Schadensfall innerhalb von drei Monaten bearbeiten. Reagiert sie in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte stattdessen an den Verein Verkehrsopferhilfe mit Sitz in Hamburg wenden. Dabei handelt es sich um einen Entschädigungsfonds, der in extremen Fällen einen Teil der Kosten übernimmt.

 

Schadensersatzleistungen von Land zu Land unterschiedlich

Was die Höhe des Schadensersatzes anbelangt gilt weiterhin das Schadensrecht des Unfallortes. Dem Touristen, der in Nizza in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, werden seine Schäden nach französischem Recht ersetzt. Dabei werden zu erstattende Reparaturkosten im europäischen Ausland häufig niedriger angesetzt als in Deutschland. Die Wertminderung eines Autos, das als Unfallwagen schlechter weiterverkauft werden kann, wird – z.B. in Italien – in der Regel nicht ersetzt. Bei Personenschäden dagegen fallen Schmerzensgeldansprüche nicht selten höher aus als hierzulande.

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: