E-Mail-Adresse im Impressum als Pflichtangabe - Achtung Abmahngefahr

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Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 07.05.2013 (Az.: 5 U 32/12), dass auf geschäftlichen Webseiten auch immer die Notwendigkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse besteht. In seiner Entscheidung verdeutlicht es, warum nach § 5 Abs. 1 Nr.2 TMG die Pflicht zur Angabe einer Adresse der elektronischen Post besteht.

Weder die Angabe einer Telefon- / Faxnummer noch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars kann die Angabe einer E-Mailadresse ersetzen. Da mündliche Absprachen im Prinzip nicht nachweisbar sind, bleibt ein Telefonat stets hinter den Dokumentationsmöglichkeiten einer E-Mailkorrespondenz zurück. Das Vorhandensein eines Faxgerätes kann nicht vorausgesetzt werden. Wohingegen jeder Internetnutzer in der Lage ist, eine E-Mail zu versenden. Zudem ist der Telefaxversand sowohl kosten- als auch zeitintensiver. Ein Online-Kontaktformular ist ebenfalls nicht gleichwertig, da der Verbraucher sein Anliegen nicht formlos schildern kann, sondern in die Vorgaben eines Formulars gezwängt wird. Des Weiteren erfolgt meistens keine Eingangsbestätigung, so dass der Verbraucher weder nachvollziehen kann, ob sein Anliegen beim Unternehmer eingegangen ist noch kann er den Zugang dokumentieren.

Den Einwand, dass die Bereitstellung eines E-Mailkontakts einen erhöhten Bearbeitungsaufwand zur Folge hätte (Spam, zeitaufwändigere Beantwortung), ließ das Kammergericht nicht gelten. Wer aufgrund einer großen Kundenanzahl mit vielen E-Mails rechnen muss, der kann auch dementsprechend hohe Umsätze verbuchen und gegebenenfalls die zusätzlichen Kosten auf die Preise umschlagen.

Von der Entscheidung sind alle Unternehmen betroffen, die in Deutschland Wettbewerb betreiben. Zwar kann in den AGB die Anwendung von anderem als deutschem Recht geregelt werden, doch erstreckt sich diese Regelung nur auf das Vertragsrecht. Sofern die Wettbewerbsbeziehungen oder aber die Interessen der Verbraucher innerhalb Deutschlands betroffen sind, findet deutsches Wettbewerbsrecht Anwendung. Folglich muss eine E-Mailadresse im Impressum aufgeführt werden.

Fazit

Um die Angabe einer E-Mailadresse im Onlineimpressum kommt man nicht mehr drum herum. Sollten die Angaben nicht ordnungsgemäß gemacht werden, besteht die Gefahr, dass der Verantwortliche der Webseite abgemahnt wird.


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