E-Scooter: Behörde darf auch nach zwei Trunkenheitsfahrten Nutzung nicht untersagen
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Wird ein E-Scooter oder ein anderes fahrerlaubnisfreies Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille benutzt, versuchen viele Behörden, dies künftig zu untersagen, indem zunächst eine MPU angeordnet wird. Wird diese nicht mit positiverm Abschluss vorgelegt, erfolgt dann eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieses Vorgehen ist von der Verhängung von Fahrverboten in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren klar zu unterscheiden.
Im Gegensatz zu anderen Kraftfahrzeugen ist das beschriebene Vorgehen nicht zulässig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem der betroffene sogar zweifach wegen erheblicher Alkoholisierung erwischt wurde, am 17.4.2023 festgestellt (BayVGH, Urteil v. 17.4.2023, 11 BV 22.1234).
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war dem Kläger im Jahr 2016 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration 1,82 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden und eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet worden. Die von der Behörde angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten lag nicht vor.
Nach Auffassung des BayVGH enthält § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV keine hinreichend definierte Voraussetzungen für die Untersagung des Führens fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge (BayVGH, Urteil v. 17.4.2023, 11 BV 22.1234). Begründet wird dies damit, dass die Gefahrenlage beim Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs mit der Gefahrenlage bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht vergleichbar sei.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer erfolgreich vertreten.
Die Differenzierung nach fahrerlaubnisfreien und fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen ist aus seiner Sicht aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotentials richtig.
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