E-Scooter – trotz ein paar Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt damit nach Hause?
- 4 Minuten Lesezeit
Ich wurde von der Polizei erwischt – was tun?
Grundsätzlich gilt immer, wenn von der Polizei/Staatsanwaltschaft Vorwürfe gegen Sie erhoben werden, erst einmal zu diesen Vorwürfen zu schweigen und einen Anwalt oder eine Anwältin zu Rate zu ziehen. Dieser oder diese kann die Situation rechtlich vollumfänglich beurteilen und anschließen mit Ihnen eine gemeinsame Strategie erarbeiten.
Von der Polizei erwischt? Wir helfen weiter!
Achtung: Bei einer Kontrolle durch die Polizei haben Sie immer das Recht zu Schweigen. Das bedeutet auch, dass Sie sich niemals selbst belasten müssen. Im Falle einer E-Scooterfahrt bedeutet dies, dass Sie nicht offenlegen müssen, ob und wie viel Alkohol (oder andere Stoffe/Mittel) Sie konsumiert haben z.B. durch freiwillige Tests wie den Atemalkoholtest – „Ins Röhrchen pusten“. Für die Blutentnahme, um ggf. eine Alkoholisierung u.a. festzustellen (BAK), ist von Ihnen allerdings keine Zustimmung erforderlich. Es ist aber sinnvoll im Nachhinein zu überprüfen, ob die Blutentnahme überhaupt entsprechend den rechtlichen Vorgaben angeordnet wurde.
Promillegrenze - für E-Scooter und Kraftfahrzeug gelten die gleichen Regeln
Bei der Fahrt mit einem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen und Regeln wie für die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug (nicht wie bei einem Fahrrad!).
Ganz aktuell hat das auch nochmal das OLG Braunschweig bestätigt (Urt. v. 30.11.2023, Az. 1 ORs 33/23).
Blutalkoholkonzentration | Was ist erlaubt? |
0,0 Promille | Es darf E-Scooter gefahren werden, sofern der Fahrer/die Fahrerin das Mindestalter von 14 Jahren erreicht hat. Achtung: Es gilt zu beachten, dass bei E-Scooter-Fahrern/Fahrerinnen in der Probezeit eine 0-Promille-Grenze gilt.
|
weniger als 0,3 Promille | Hier darf unter Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen E-Scooter gefahren werden. |
0,5 Promille | Hier darf zwar, ohne strafbar zu sein, noch E-Scooter gefahren werden. Aber ab diesem Promillewert liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Eine solche Ordnungswidrigkeit wird nach dem einschlägigen Bußgeldkatalog mit bis zu 1500,00 EUR geahndet. |
0,3 – 1,09 Promille | Sog. „relative Fahruntüchtigkeit“ Auch hier darf grundsätzlich E-Scooter gefahren werden, solange der Fahrer oder die Fahrerin keiner-lei Ausfallerscheinungen aufweist, wie beispielsweise Sprach- und Artikulationsschwierigkeiten, schwankender Gang, risikobehaftetes Fahren oder Schlangenlinien beim Fahren. Achtung: Sobald zu der relativen Fahruntüchtigkeit eine Ausfallerscheinung hinzutritt, ist die Fahrt neben der Ahnung als Ordnungswidrigkeit gemäß des entsprechenden Busgeldkatalogs auch strafbar im Sinne des StGB (vgl. §316 StGB).
|
ab 1,10 Promille | Sog. „absolute Fahruntüchtigkeit“ Hier darf nicht mehr gefahren werden. Sollte ein Fahrer oder eine Fahrerin einen E-Scooter trotz einem solchen Promillewert fahren, macht er oder sie sich strafbar (vgl. §316 StGB). |
Ahndung der Alkoholfahrt
Bußgeld
Regelmäßig ist ein Bußgeld im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverstoßes zu zahlen, wenn Sie einen E-Scooter unter Alkoholeinfluss gefahren haben (vgl. §24a StVG).
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich danach, ob dies Ihr Erstverstoß ist oder Sie bereits eine oder mehrere Eintragungen haben, und liegt zwischen 500 – 1.500 EUR.
Ein Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze in der Probezeit wird mit 250 EUR (zusätzlich) geahndet.
Punkte ins Fahreignungsregister
Das Fahren unter Alkoholeinfluss resultiert grundsätzlich mit einer Eintragung von ein bis drei Punkten ins Fahreignungsregister in Flensburg. Die Eintragung solcher Punkte erfolgt dabei in aller Regel zusätzlich zum Bußgeldbescheid.
Auch der Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze in der Probezeit erwächst in der Eintragung eines Punkts ins Fahreignungsregister.
Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Zusätzlich zum Bußgeld und der Eintragung ins Fahreignungsregister kann gegen Sie ein generelles Fahrverbot für die Dauer von 1-3 Monaten verhängt werden. Die Dauer des verhängten Fahrverbots hängt dabei auch davon ab, ob dies Ihr Erstverstoß ist oder Sie bereits eine oder mehrere Eintragungen haben.
Ein solches generelles Fahrverbot bedeutet, dass Sie für die entsprechende Dauer nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug, Motorrad oder auch einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Die Benutzung eines Fahrrades im Straßenverkehr ist jedoch weiterhin erlaubt.
Auch der Entzug der Fahrerlaubnis kommt in Betracht, OLG Braun-schweig (Urt. v. 30.11.2023, Az. 1 ORs 33/23).
Achtung: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind zwei verschiedene Formen der Ahndung!
Das Fahrverbot stellt eine Nebenstrafe dar. Der Führerschein muss dann für die Dauer der verhängten Fahrverbots bei der zuständigen Bußgeldstelle -in amtliche Verwahrung- abgegeben werden und wird anschließend wieder an Sie zurückgegeben.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen stellt eine Maßregel der Sicherung und Besserung dar und hat zur Folge, dass die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges erlischt, der Führerschein eingezogen und im Anschluss unbrauchbar gemacht wird. Die Fahrerlaubnis kann danach erst nach einer Sperrfrist neu beantragt werden, wobei die Sperrfrist bis zu 5 Jahren dauern kann (OLG Frankfurt a.M., Urt. vom 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22).
Strafbefehl oder Anklage durch Amtsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft
Die Fahrt mit dem E-Scooter kann auch eine Straftat darstellen (vgl. §316 StGB, je nach Nachtatverhalten zusätzlich §§142, 223ff., 315b, 315c StGB u.a.) und zu einem Strafbefehl oder einer Anklage durch die Amtsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft führen, wobei hier eine Geldstrafe oder (unter äußersten Umständen) auch eine Freiheitstrafe das Resultat sein.
Wir beraten Sie gerne! Kanzlei Gutes Recht
Artikel teilen: