eBay: Kauf unter Nutzung eines fremden Mitgliedskontos - neue BGH-Entscheidung

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.05.2011 (Az. VIII ZR 289/09) deutlich gemacht, dass unter gewissen Umständen eine Haftung des Mitglieds bestehen kann, wenn ein Dritter das Mitgliedskonto benutzt.

Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Der Ehemann der Beklagten hatte deren Mitgliedskonto bei eBay genutzt und eine Gastronomieeinrichtung bei eBay angeboten. Der Ehemann hatte dabei allerdings nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, die Einrichtung in eigenem Namen zum Verkauf anzubieten, so dass aus Sicht der Kläger die Beklagte Vertragspartnerin des geschlossenen Vertrages geworden war.

Aus den Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass in solchen Fällen unter verschiedenen Gesichtspunkten eine Haftung hergeleitet werden könnte.

Zunächst kommt eine Haftung in Betracht, wenn stellvertretend für den Inhaber des Mitgliedskonto gehandelt wird. Der Ehemann müsste für die Beklagte, also für einen anderen in dessen Namen gehandelt haben.

Im vorliegenden Fall konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihren Ehemann im Vorfeld zur Abgabe des Verkaufsangebotes bevollmächtigt oder dessen Verhalten nachträglich genehmigt hat. Die Erklärungen des Ehemannes konnten daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Stellvertretung zugerechnet werden.

Daneben sind aber - wie der Bundesgerichtshof zutreffend urteilt - auch die Grundsätze einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden. Liegt somit weder eine Vollmacht oder eine nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos vor, bedarf es - für die Zurechnung der Erklärungen - einer so genannten Anscheins- oder Duldungsvollmacht.

Eine Duldungsvollmacht konnte in dieser Angelegenheit nicht festgestellt werden. So hatte die Beklagte ihrem Ehemann die Zugangsdaten nicht offengelegt und von dessen Vorgehen auch keine Kenntnis gehabt. Vielmehr hatte der Ehemann während einer Ortsabwesenheit der Beklagten ohne deren Wissen und Einverständnis das Mitgliedskonto unter Verwendung der zufällig bekannt gewordenen Zugangsdaten zum Verkauf genutzt.

Eine Anscheinsvollmacht schied im vorliegenden Fall ebenfalls aus, weil die eigenmächtige Nutzung zum ersten Mal erfolgte. Es fehlte insbesondere an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand.

Nicht ausreichend ist es auch, wenn der Inhaber des Mitgliedskontos seine Zugangsdaten vielleicht nicht ausreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. Auch wenn im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenständigen Zurechnungsgrund für eventuelle Verstöße im Einzelfall als ausreichend betrachtet hat, lassen sich diese Grundsätze des Deliktsrechts nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht auf das Vertragsrecht übertragen.

Keine Zurechnung erfolgte daneben auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. In diesen wird geregelt, dass jedes Mitglied grundsätzlich für jede Aktivität haftet, die unter Verwendung des Mitgliedskontos vorgenommen wird. Eine Haftung gegenüber eventuellen Auktionsteilnehmern wird durch diese Formulierung jedoch nicht begründet, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart worden sind.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei entsprechenden Fragen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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