eCommerce: Telemediengesetz

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Telemediengesetz

Einführung

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte "Telemedien" in Deutschland. "Telemedien" sind nach der Definition des TMG "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages".

Beispiele für Telemedien (vergl. BT Drs. 16/3078 ab Seite 13) sind

  • Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeiten,
  • Video auf Abruf (wenn es sich nicht nach Form und Inhalt um einen Fernsehdienst im Sinne der AVMD-Richtlinie 89/552/EWG handelt,) also zum Empfang für die Allgemeinheit bestimmt ist,
  • Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (zB Internet-Suchmaschinen) sowie
  • die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (zB Werbe-E-Mails).

Das TMG ist damit ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Es wird noch ergänzt durch den Rundfunkstaatsvertrag.

Informationspflicht

Nach § 5 Abs. 1 TMG haben die Diensteanbieter bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Leichte Erkennbarkeit

Die Anbieterkennzeichnung muss als solche leicht erkennbar und klar gekennzeichnet sein; daher ist z.B. eine Schriftgröße zu wählen, die gut lesbar ist. 

Achten Sie dabei nach Möglichkeit auf eine responsive Gestaltung der Seite. Dieses bedeutet, dass die nutzergerechte Darstellung und Lesbarkeit der Inhalte auf den möglichen unterschiedlichen Bildschirmgrößen (Smartphone, Desktop, Laptop, Tablet-PC usw.) sichergestellt wird. 

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 04.12.2008, Az. 6 U 187/07) entschied z.B., dass eine kleine, blasse und nicht besonders hervorgehobene Schrift als Verstoß gegen § 5 TMG angesehen werden kann. Auch bei der Farbgestaltung sollte man sich eher konservativ verhalten. "Schwarze Schrift auf weißem Grund" ist (in der richtigen Größe) immer noch eine der besten Alternativen. Mag auch die rote Schrift auf lila Grund perfekt zum CD passen, lesbar ist das i.d.R. nicht oder kaum.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) genügt ein Internetauftritt, bei dem das Impressum über zwei Links erreichbar ist, den Voraussetzungen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind. Die Bezeichnungen "Impressum" und "Kontakt" sind dabei auch nach dem BGH üblich und als ausreichend anzusehen (vgl. zudem Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016).
Die Angaben müssen nach Auffassung des OLG München (Urt. v. 12.02.2004, Az. 29 U 4564/03) an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Dass ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite das Impressum sichtbar wird.
Nach Auffassung des OLG München (Urt. v. 12.02.2004, Az. 29 U 4564/03) darf der Link zum Impressum auch nicht in unmittelbarer Nähe zu weiteren Seiten stehen.

Unmittelbare Erreichbarkeit

Das Impressum muss von jeder einzelnen Seite der Webseite erreichbar sein (z.B. im Footer). Wie oben geschildert, reicht es nach Auffassung des OLG München (Urt. v. 12.02.2004, Az. 29 U 4564/03) nicht Fall, wenn bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite das Impressum sichtbar wird.
Die Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung darf nicht von bestimmten Scripten oder Plug-Ins abhängig sein (z.B. Impressum per JavaScript-Popup).
Nicht ausreichend ist es zudem, das Impressum als Bild-Datei zu hinterlegen, um z.B. Spam zu verhindern. Durch das Hinterlegen als Bild ist eine Barrierefreiheit für blinde Menschen nicht gegeben, daher hat das Interesse eines Anbieters an der Vermeidung von Spam zurückzustehen.

Ständige Verfügbarkeit

Das Impressum muss ständig verfügbar sein, d.h. es muss jederzeit abrufbar sein. Eine dauerhafte Archiverung durch den Webseitennutzer soll ebenfalls möglich sein. Daher muss das Impressum auch druckbar und abspeicherbar sein. Es dürfen außerdem keine weiteren Plug-Ins oder bestimmte Software (z.B. PDF-Reader) zum Lesen des Impressums erforderlich sein.

Die erforderlichen Informationen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1-7 TMG

Name pp.

Anzugeben ist der Namen und die Anschrift, unter der der Dienstanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

Wichtig: 11 Häufige Fehler bei Anbieterkennungen, die abgemahnt werden können!

  • Wenn im Auftrag eines anderen Unternehmens gehandelt wird, muss auch die vollständige Anbieterkennzeichnung des anderen Unternehmens enthalten sein.
  • Die Gesellschaftsform wird abgekürzt ("GbR", "GmbH" usw.). Teilweise wird dieses als nicht ausreichend angesehen. Bei "kurzen" Gesellschaftsformen besser ausschreiben.
  • Der gesetzlicher Vertreter, Inhaber, Betreiber, persönlich haftende Gesellschafter muss angegeben werden; es ist dabei der ausgeschriebene Vor- und Nachname anzugeben.
  • Es ist die ladungsfähige Anschrift anzugeben; ein Postfach reicht nicht aus.
  • Die Verwendung der Bezeichnung „Inhaber“ („Mustershop Inh....“) ist falsch.
  • Die Bezeichnung des Unternehmens als „Firma“ / „Fa.“ ist falsch, wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, denn die "Firma" ist (nur) der Name unter der ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (vergl. § 17 HGB).
  • Die Bezeichnung des Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ oder „GF“ ist falsch.
  • Es werden nicht alle Geschäftsführer angegeben.
  • Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR") müssen alle Gesellschafter angegeben werden.
  • Das Voranstellen der Geschäftsbezeichnung ist ebenfalls falsch ("Consulting Häuptling, Hauptstr. 33 ...")
  • Falsche Verlinkung: bei Anklicken des Links zum Impressum landet der Nutzer auf einer anderen Seite.

Beispiele für richtige Anbieterkennungen

  • Einzelfirma: Marion Musterfrau, Lockenschmiede Hüpede, Musterstr. 100, 22334 Musterhausen
  • GmbH: Musterunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Musterstraße 99, 22334 Musterhausen, vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Muster
  • OHG: Musterunternehmen Offene Handelsgesellschaft, Musterstr. 98, 22334 Musterhausen, vertretungsberechtigter Gesellschafter: Max Muster und Marion Musterfrau
  • KG: Musterunternehmen Kommanditgesellschaft, Musterstr. 97, 22334 Musterhausen, verrtetungsberechtigter Gesellschafter: Marion Musterfrau (Komplementärin)
  • e.K.: Max Müller e.K., Firmeninaberin Marion Musterfrau, Musterstr. 96, 22334 Musterhausen
  • GmbH & Co. KG: Max Mustermann GmbH & Co. KG, Musterstr. 95, 22334 Musterhausen, persönlich haftende Gesellschafterin der Max Mustermann GmbH & Co. KG, Max Mustermann Verwaltungs GmbH, vertretungsberechtigter Geschäftsführer Max Mustermann
  • AG: Muster AG, Musterstr. 94, 22334 Musterhausen, vertretungsberechtigter Vorstand: Marion Musterfrau und Max Muster (Vorsitzender), Aufsichtsratsvorsitzender: Oleg Musterinski
  • "i.Gr. ", "i.A." oder "i.L." "in Gründung", "in Abwicklung" oder "in Liquidation" hinter den Firmennamen, wenn zutreffend
  • eingetragener Verein (e.V): Musterverein e.V. , Musterstr. 93, 22334 Musterhausen, vertretungsbefugt: 1. Vorsitzende Marion Musterfrau, c/o Musterverein e.V., Musterstr. 93, 22334 Musterhausen

Kontakt

Es müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, enthalten sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).

Hinweise:

Nach EuGH (Urt. v. 10.07.2019 Az. C-649/17) muss nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden. Es muss aber ein Kommunikationsmittel bereitgestellt werden, über das die Parteien schnell und effizient kommunizieren können.

  •  Wenn kostenpflichtige (über dem Grundtarif liegende) Telefonnummern aufgenommen werden, müssen Gebühreninformationen gut lesbar und in unmittelbarer Nähe der Telefonnummer aufgeführt werden (vergl. BGH Urt. v. 25.02.2016, Az. I ZR 238/14).
  • Unternehmen können grundsätzlich auch im Ausland verklagt werden, wenn sie mit dort ansässigen Verbrauchern Geschäfte tätigen und das Unternehmen seine Homepage (auch) aus das Ausland ausgerichtet hat (EuGH Urt. v. 7.12.2010, Az. C-585/98, C-144/09). Indizien sind z.B. mehrsprachige Websiten, Erwähnung internationaler Kundenbeziehungen. Allein die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl genügt hingegen nicht.
  • Die E-Mail-Adresse muss angegeben werden. Ein Kontaktformular reicht insoweit nicht aus. Ebenso darf die E-Mail Adresse nicht erst beim Mouse-Over sichtbar werden.
  • Zulassung

Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Zulassungsbedürftigen Berufe sind z.B. Makler (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO; dazu LG Leipzig BeckRS 2014, 16610), Bauträger (§ 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO), Spielhallenbetreiber (§§ 33i Abs. 1 S. 1 bzw. 33c Abs. 1 S. 1 bzw. 33d Abs. 1 S. 1 GewO), Gastronomiebetriebe (§ 2 GastG), Versicherungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 VAG), Anwälte, Ärzte, Steuerberater usw.

Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist ist die Aufsichtsbehörde, und nicht die Zulassungsbehörde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.8.2013, Az. 14 c O 92/13) zu nennen; es sei denn es gibt keine Aufsichtsbehörde, dann muss die Zulassungsbehörde genannt werden.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist keine behördliche Zulassung. Die zuständige Handwerkskammer muss nicht genannt werden
Abmahnfähig sind auch Einträge wie etwa "Registergericht: Amtsgericht 000" sowie "Registernummer: HR 000" (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 14.3.2017 Az. 6 U 44/16). Gleiches gilt für vergleichbare Angabe zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummer.

Register

Soweit der Dienstanbieter in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, eingetragen ist, müssen das Register und die entsprechende Registernummer genannt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Das Handelsregister wird vom Amtsgericht vorgehalten.

Kammerberufe/behördlich geregelte Berufe pp.

Soweit der Dienst

  • in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
  • oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31),

angeboten oder erbracht wird, müssen Angaben über


    • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG),
      enthalten sein.
  • Bei Kammerberufen (Architekt, Arzt, Apotheker, Ergotherapeut, Physiotherapeut, Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) müssen
    ▪ die gesetzliche Berufsbezeichnung,
    ▪ der Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
    ▪ die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und der Zugang dazu und
    ▪ die zuständige Kammer (Anschrift, Telefonnummer)
    angegeben werden.

Eine Übersicht der betroffenen Berufe findet sich in der Datenbank "Regulated professions database" der EU-Kommission. Sie finden diese Datenbank über den nachfolgenden Link: https://bit.ly/ochsenfeld_db

Identifikationsnummer

in Fällen, in denen der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzt, die muss die Nummer angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG).
Die Steuernummer bzw die Steueridentifikationsnummer (ab 2008) muss nicht im Impressum angegeben werden. Zur Vermeidung von ungewollten Recherchen Dritter - und zu Datenminimierung - sollte die Angabe daher unterbleiben.

Abwicklung oder Liquidation

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, sind die Angabe hierüber zu machen. (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG)

Wichtig!

Weitergehende Informationspflichten, die sich aus einer Reihe von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien usw. ergeben können, werden durch die Angaben nach dem TMG nicht entbehrlich (§ 5 Abs. 2 TMG).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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