EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG – Verjährung droht!

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Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG bot von 2012 bis 2013 die Zeichnung von Genussrechten mit einer Verzinsung von 6,0 % p. a. an. Das Vorhaben der EEV AG bestand zum einen in der Projektierung eines Offshore-Windparks in der Nordsee sowie in dem Betrieb eines Biomasseheizkraftwerks in Papenburg. Nachdem die EEV AG den Vertrieb von Genussrechten im Jahr 2014 eingestellt hatte, versuchte diese nunmehr mit Partiarischen Darlehen Kapital einzuwerben. Hintergrund war offenbar, dass für den Vertrieb von Partiarischen Darlehen seinerzeit noch keine Prospektpflicht bestand.

Bekanntlich hat die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG 2015 Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde im März 2016 eröffnet. Aufgrund der Ausgestaltung der bei Unterrichtung der Anleger übersandten Anmeldeformulare des Insolvenzverwalters ist allerdings davon auszugehen, dass eine Vielzahl von betroffenen Anlegern ihre Forderungen – wenn überhaupt – nur im Nachrang angemeldet haben. Nach Einschätzung von Müller Seidel Vos Rechtsanwälte bestehen allerdings gute Aussichten, eine Forderungsanmeldung durchzusetzen, die nicht nur nachrangig – also erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger – zu berücksichtigen ist.

In der Zwischenzeit hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach umfangreichen Ermittlungen Anklage gegen die Verantwortlichen der EEV AG erhoben. Aus dem Ermittlungsverfahren ergeben sich zahlreiche Erkenntnisse, die zivilrechtliche Schadenersatzansprüche begründen. Müller Seidel Vos Rechtsanwälte haben bereits in einer Vielzahl von Fällen obsiegende Urteile gegen den Insolvenzverwalter der EEV AG erstritten.

In den rechtskräftigen Urteilen wurden Schadenersatzansprüche der Anleger wegen der Fehlerhaftigkeit des im Zusammenhang mit den Genussrechten veröffentlichten Prospekts bestätigt. Zentraler Punkt ist die unterbliebene Information, dass sich der geplante Offshore-Windpark „Skua“ in einem militärischen Übungsgebiet befand und daher konkrete Risiken bei der Genehmigung des Vorhabens bestanden. Eine entsprechende Information findet sich allerdings weder im Prospekt der EEV AG noch wurde den Anlegern dies auf andere Weise mitgeteilt. Betroffenen Zeichnern von Genussrechten der EEV AG dürften daher Schadenersatzansprüche gegenüber der EEV AG wie auch den prospektverantwortlichen Personen zustehen. Nach derzeitigem Stand gehen Müller Seidel Vos Rechtsanwälte davon aus, dass Schadenersatzansprüche nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich erfolgreich durchgesetzt werden können.

Allerdings drohen etwaige Ansprüche zum 31.12.2018 zu verjähren. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Kenntnis ist zwar in jedem Fall gesondert und individuell zu prüfen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Prospektfehler bereits im Jahr 2015 bekannt geworden sind. Müller Seidel Vos Rechtsanwälte raten betroffenen Anlegern daher, noch vor dem 31.12.2018 verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, jedenfalls aber Schadenersatzansprüche zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter der EEV AG anzumelden.

Auch für Anleger, die Partiarische Darlehen der EEV AG gezeichnet und einen Ergänzungsvertrag über eine Grundschuld auf dem Erbbaugrundstück der EEV BioEnergie GmbH & Co. KG gezeichnet haben, bestehen noch Möglichkeiten, Ansprüche auch wirtschaftlich erfolgreich durchzusetzen. Nach Einschätzung von Müller Seidel Vos Rechtsanwälte kommen auch hier Schadenersatzansprüche gegenüber der EEV BioEnergie GmbH & Co. KG in Betracht. Allerdings hängt dies von den Einzelfallumständen ab. Denn die EEV AG verwendete im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Partiarischen Darlehen unterschiedliche Formulare sowohl bei den Darlehensverträgen als auch bei den Ergänzungsverträgen. Anders als in dem Insolvenzverfahren der EEV AG ist bei der EEV BioEnergie GmbH & Co. KG dürfte die Insolvenzmasse ausreichen, um etwaige berechtigte Ansprüche vollständig zu befriedigen. Müller Seidel Vos Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern im Insolvenzverfahren der EEV BioEnergie GmbH & Co. KG

Auch hier besteht nach Einschätzung von Müller Seidel Vos Rechtsanwälte allerdings Handlungsbedarf, da auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwaige Ansprüche ebenfalls zum 31.12.2018 verjähren. Müller Seidel Vos Rechtsanwälte raten betroffenen Zeichnern von Partiarischen Darlehen der EEV AG mit einer Ergänzungsvereinbarung daher dringend, sich qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

Müller Seidel Vos Rechtsanwälte vertreten bereits mehr als 100 Anleger der EEV AG und führen entsprechende Klageverfahren.

Betroffenen Anlegern steht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Andreas Yoon gerne zur Verfügung. Eine Erstberatung erfolgt dazu kostenlos.

In dem renommierten Juve Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2018/2019 werden Müller Seidel Vos Rechtsanwälte in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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