„Ehe für alle“ – was gilt es zu beachten?

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Der Bundestag hat am 30.06.2017 das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ verabschiedet. Frauenpaaren und Männerpaaren wird somit in Deutschland künftig die Möglichkeit eröffnet, eine Ehe einzugehen. Bisher war homosexuellen Paaren lediglich die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gestattet.

1. Ab wann gilt das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“?

Das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ tritt am 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt. Somit kann das neue Gesetz frühestens zum 1. Oktober 2017 in Kraft treten. Ein späteres Inkrafttreten ist aber auch noch möglich.

2. Ist künftig noch eine Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) möglich?

Soweit das Gesetz zu Eheöffnungen in Kraft getreten ist, können gleichgeschlechtliche Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen. Ab diesem Tag können homosexuelle Paare wie die heterosexuellen Paare auch „nur noch“ heiraten. Die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bleibt somit nicht parallel zur gleichgeschlechtlichen Ehe bestehen.

Mit der Öffnung der Ehe für alle wird das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein „totes“ Gesetz. Es wird weiterhin Gültigkeit haben für die bisher bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften, sofern diese nicht in Ehen umgewandelt werden. Es wird aber nicht mehr angewandt zur Eingehung künftiger eingetragener Lebenspartnerschaften.

3. Wie funktioniert die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe?

Heute bereits bestehende Lebenspartnerschaften von Frauen- und Männerpaaren können in Ehen umgewandelt werden. Dazu müssen die eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner beide persönlich zur gleichen Zeit beim Standesamt erklären, künftig miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe muss beim Standesamt angemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt am Wohnsitz eines Partners oder einer Partnerin bzw. dort, wo ein Partner oder eine Partnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es ist empfehlenswert, das Standesamt vorher telefonisch zu kontaktieren und einen Termin zu vereinbaren. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin wird dann darauf hinweisen, welche Unterlagen zur Umwandlung vorgelegt werden müssen. In der Regel müssen die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einen gültigen Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bescheinigung der Meldebehörde, eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister sowie die bisherige Lebenspartnerschaftsurkunde mitbringen. Vermutlich wird das Standesamt für die Umwandlung eine Gebühr verlangen; sicher ist das aber noch nicht.

4. Welche Rechte und Pflichten haben gleichgeschlechtliche Ehegatten?

Sobald eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde, haben die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner – nunmehr die Eheleute – die gleichen Rechte und Pflichten wie verschiedengeschlechtliche Ehegatten. 

5. Gibt es eine Besonderheit bei der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe?

Für die eingetragenen Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden, könnte sich eine Besonderheit ergeben. Bei Verpartnerungen vor dem 01.01.2005 war ein Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften bei der Scheidung bzw. Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft) noch nicht vorgesehen. Der Versorgungsausgleich wurde im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) erst zum Januar 2015 eingeführt. Möglicherweise werden diese Paare die Gelegenheit haben, einen Versorgungsausgleich nachbeurkunden zu lassen bzw. ihn automatisch mit der Umwandlung in eine Ehe zu erhalten. Letztendlich kommt es aber darauf an, wie das neue Gesetz umgesetzt wird.

6. Was geschieht mit Lebenspartnerschaftsverträgen bei der Eheöffnung?

Der bereits geschlossene Lebenspartnerschaftsvertrag sollte anlässlich der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe von den Paaren überprüft werden. Generell empfiehlt es sich, Eheverträge oder Lebenspartnerschaftsverträge alle paar Jahre zu überdenken und zu sehen, ob die Vertragsgestaltung noch auf das Ehemodell oder Lebenspartnerschaftsmodell und den gemeinsam gelebten Alltag passt.

Eingetragene Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerinnen, die bis dato noch keinen Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen haben, könnten anlässlich der Umwandlung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe an die Errichtung eines Vertrags denken.

In den nächsten Wochen und Monaten wird sich zeigen, wie sich die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in die „Ehe für alle“ gestaltet. Hier an gleicher Stelle werden sodann neue Artikel mit Hinweisen von mir erscheinen.

Rechtsanwältin Simone Huckert

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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