Ehe und Scheidung in den USA – Möglichkeit auf Ehegattenunterhaltsklage? GER/ENG version

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Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um deutsche Staatsangehörige, die mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, demnach war ein deutsches Familiengericht gemäß § 606 a ZPO zuständig.

Fraglich war, ob dem Scheidungsantrag der Frau und einer möglichen Unterhaltsklage die Rechtskraft des amerikanischen Scheidungsurteils entgegenstehen könnte, sodass diese Forderungen nicht mehr wirksam durch die Frau geltend gemacht werden könnten. Dies hätte jedenfalls dann gegolten, wenn das amerikanische Scheidungsurteil in Deutschland Anerkennung findet.

Voraussetzung ist jedoch, dass das amerikanische Gericht für die Scheidung zuständig war.

Daran könnten Zweifel bestehen, wenn in Ermangelung hinreichender persönlicher Beziehungen der Ehegatten zu diesem Staat (USA) gem. § 606 b ZPO nach Maßgabe des deutschen internationalen Verfahrensrechts die internationale Zuständigkeit zur Ehescheidung fehlte.

Dies könnte anzunehmen sein, wenn der Mann einerseits deutscher Staatsbürger ist und zum anderen auch die Frau keine US-Bürgerin ist bzw. war und der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war.

Anwendbares Recht gem. Art. 17 in Verbindung mit Art. 14 EGBGB ist zunächst das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehezeit angehört haben, wenn einer von ihnen noch diesem Staat angehört.

Ferner das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehezeit hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. hilfsweise das Recht des Staates mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Dies wäre vorliegend auf Grund der dargelegten Tatsachen Deutschland. Demnach findet deutsches Recht Anwendung und begründet auch eine Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Aus diesem Grund wäre eine Anerkennung des amerikanischen Scheidungsurteils in Deutschland nicht sehr wahrscheinlich, sodass die Frau auch nachehelichen Ehegattenunterhalt während der Zeit der Kindeserziehung beanspruchen könnte.

Um Gewissheit über die Anerkennung des amerikanischen Scheidungsurteils zu erhalten kann ein Antrag auf Anerkennung des Scheidungsurteils beim Gericht, an dem die Frau den Scheidungsantrag gestellt hat, eingereicht werden.

Ob tatsächlich ein nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet wird, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden und ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen.

Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wurde die Selbstverantwortlichkeit, sich um einen geeignete Tätigkeit zu bemühen und diese auch aufzunehmen verstärkt, sodass ein unbefristeter nachehelicher Ehegattenunterhalt stark eingeschränkt wird.

Der Frau steht jedoch während der Zeit der Kindesbetreuung in der Regel ein nachehelicher Ehegattenunterhalt zu, jedenfalls bis mindestens zum 3.Lebensjahr des Kindes, da ihr die Aufnahme einer Tätigkeit auf Grund des Kindesalters noch nicht zugemutet wird.

Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen ist der Unterhaltsverpflichtetet jedoch in jedem Fall verpflichtet, an das gemeinsame Kind den Kindesunterhalt zu zahlen.

Für die Durchsetzung der Ansprüche wird stets empfohlen, Ihre Anwältin bzw. Ihren Anwalt zu beauftragen, die/der dann die Mandanteninteressen vertritt und auf den Schriftsatz des gegnerischen Anwaltes reagieren sollte.

Sofern die Frau ein Scheidungsverfahren in Deutschland eingeleitet hat und keine einverständliche Einigung über Folgesachen, insbesondere über das Sorge- und Umgangsrecht für das minderjährige Kind erfolgt, muss ohnehin in dem Scheidungsverfahren die Vertretung durch eine Anwältin / einen Anwalt erfolgen, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

english version:

Marriage and divorce in the US – Possibility of spousing maintenance?

The case at issue concerned German nationals habitually residenting in Germany with the common minor and accordingly a German family court was competent pursuant to Section 606a ZPO.

It was questionable whether the divorce petition of the woman and a possible maintenance claim could prevent the legal validity of the American divorce decree so that these claims could no longer be asserted effectively by the woman. At least that would have been the case if the American divorce decree was recognized in Germany.

However, the condition is that the US court was responsible for the divorce.

This could be doubtful if in the absence of adequate personal relations of the spouses to this state (USA) acc. § 606 b ZPO lacked international jurisdiction for divorce in accordance with German international procedural law.

This could be assumed if the man on the one hand is German citizen and on the other hand the woman is not a US citizen or was and was the last common habitual residence in Germany.

Applicable law acc. Art. 17 in conjunction with Art. 14 EGBGB is firstly the law of the state to which both spouses belong or who have heard during the marriage if one of them still belongs to this state.

In addition, the law of the State in which both spouses have their habitual residence or during marriage if one of them is still habitually resident there or alternatively the law of the state to which the spouses are otherwise most closely related.

In the present case this would be Germany on the basis of the facts stated. Accordingly, German law applies and also establishes a jurisdiction of German courts.

For this reason, recognition of the divorce decree in Germany would not be very likely so that the woman could claim remorse during the period of childrearing.

In order to obtain certainty about the recognition of the divorce decree an application for recognition of the divorce decree can be submitted to the court where the woman filed the divorce application.

Whether actually a remorseful spousal maintenance is owed cannot be conclusively assessed at this point and must be examined in each individual case exactly.

After the entry into force of the new maintenance law on 01.01.2008 the self-responsibility to seek and to take up a suitable activity has been strengthened so that an indefinite post-marital spousal maintenance is severely restricted.

The woman is, however during the period of child care usually a remorseful spousal maintenance, at least until the 3rd year of the child´s life as it is not expected to start an activity due to the age of the child.

Irrespective of the above, however the maintenance obligation is in any case obliged to pay child support to the common child.

In order to enforce the claims it is always recommended to hire your lawyer who should then represent client interests and respond to the opposing attorney's claim.

If the woman has initiated divorce proceedings in Germany and there is no agreement on subsequent matters in particular on the right of care and access for the minor child, the representation by a lawyer must already take place in the divorce proceedings since this is required by law.

 


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