Ehegatten in Scheidung! Achten Sie auf die Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens!

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Wir hatten im Rahmen unserer Beauftragung Ansprüche des geschiedenen Ehemanns auf Gesamtschuldnerausgleich sowie auf Auskehrung eines Gewinnanteils aus der gemeinschaftlichen Veräußerung einer – im Miteigentum der Parteien stehenden – Immobilie zunächst außergerichtlich, dann gerichtlich gegenüber der Exfrau geltend gemacht. Das OLG München, Zivilsenat Augsburg, hielt die Ansprüche jedenfalls i.H.v. ca. 80.000,00 € begründet.

Es gelten die folgenden Grundsätze:

Soweit nach Rechtskraft einer Scheidung Finanzierungskosten weiterhin von dem leistungsstärkeren Ehegatten übernommen werden, hat dieser einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegenüber demjenigen, der nichts bezahlt. (Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Schuldentilgung bereits im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsleistungen für nachehelichen Unterhalt bereits Berücksichtigung findet) Im Zeitraum vor der Scheidung gibt es im Regelfall keinen Ausgleichsanspruch.

Veräußern die (geschiedenen) Ehegatten ihre gemeinschaftliche Ehewohnung, kann es zum Streit kommen, wie der Gewinn aus der Veräußerung zu teilen ist. Derjenige, der die Finanzierungskosten getragen hat, wird regelmäßig mehr vom Veräußerungsgewinn haben wollen, als derjenige, der nichts bezahlt hat. Wurden zudem, wie im vorliegenden Fall, in der Vergangenheit Ansprüche auf Zugewinnausgleich nicht geklärt, wird sich wiederum jedenfalls der andere Ehegatte benachteiligt fühlen. So war es auch im vorliegenden Fall.

Die Gegenseite hatte Ansprüche auf eine hälftige Gewinnverteilung sowie Ausgleichsansprüche aufgrund der Finanzierung zurückgewiesen. Es wurde die Ansicht vertreten, dass unser Mandant aufgrund einer Trennungsvereinbarung, zu der er sich verpflichtet hatte, „auch weiterhin Finanzierungskosten“ zu tragen habe, also eine Endlosverpflichtung bestehe, die ihn daran hindere, einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich geltend zu machen.

Der hälftige Gewinnanteil sei nicht gegeben, so die Ausführungen der Gegenseite, weil sich unser Mandant angeblich verpflichtete hatte, mit der Finanzierung ausschließlich lastenfreies Eigentum zugunsten der geschiedenen Exfrau durch die Finanzierung zu erwerben. Dies habe man so zum Zeitpunkt der Scheidung besprochen. Die Trennungsvereinbarung sei zum Zeitpunkt der Scheidung nochmals bestätigt worden.

Das erkennende Gericht hatte den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich unseres Mandanten bejaht und darauf hingewiesen, dass mit vorliegender Rechtskraft der Scheidung die Rechtsvorschriften der §§ 1353 ff. BGB (die einen Ausgleichsanspruch des bezahlenden Ehegatten während der Dauer der Ehe unmöglich macht) ab dem Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr gelten.

Die Trennungsvereinbarung sei unter Berücksichtigung der konkreten Wortwahl „aufgrund der Trennung“ und nicht aufgrund der Scheidung abgeschlossen worden, womit die dort erklärte Übernahme von Verpflichtungen (Schuldentilgung) nicht über den Trennungszeitpunkt hinaus angenommen werden könne. Der konkrete Wortlaut und die Auslegung dieser Vereinbarung seien für die rechtliche Beurteilung maßgeblich. Die Behauptung, im Rahmen der Trennung habe man eine Fortgeltung der Trennungsvereinbarung vereinbart, würde, selbst wenn sie bewiesen worden wäre, zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal die Trennungsvereinbarung nach ihrem klaren Wortlaut eben Regelungen zur Gütertrennung – und nicht zur Scheidung – enthält.

Soweit unsere Kanzlei meinte, aus der Veräußerung der Immobilie nach § 730 BGB Rechtsansprüche zugunsten unseres Mandanten ableiten zu können, ist dies seitens des OLG München in zutreffender Weise korrigiert und richtig gestellt worden (OLG München, Zivilsenate Augsburg, Az. 4 UF 1246/15). Einschlägig sei im vorliegenden Fall die Anspruchsgrundlage der §§ 745 ff. BGB (Damit wurde eine juristische Anspruchsgrundlage ausgewechselt, die Gott sei Dank aber zum gleichen Ergebnis wie unsere Rechtsansicht führte).

Es erfolgte folgender Hinweis des OLG: Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber, soweit die Verwaltung und Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Zumal gemäß § 742 BGB im Zweifel anzunehmen ist, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen, ist eine hälftige Aufteilung des Gewinns geschuldet. Die Klage auf Auskehrung des Veräußerungserlöses kann sofort erhoben werden, ohne dass zunächst eine Leistungsklage auf ordnungsgemäße Verwaltung erhoben werden muss (BGHZ NJW 1994 ,1721).

Die Frage, ob ein Zugewinnausgleich in der Vergangenheit durchgeführt wurde oder nicht, habe auf dieses Ergebnis grundsätzlich keinen Einfluss. Dies, weil die Frage des Zugewinns unabhängig von Auseinandersetzungsansprüchen im Rahmen der Veräußerung einer gemeinschaftlichen Immobilie zu klären ist.

Eine Unbilligkeit im Sinn von § 745 Abs. 2 BGB durch hälftige Gewinnaufteilung konnte nicht angenommen werden, zumal hier ein entsprechend substantiierter Sachvortrag der Gegenseite fehlte.

Es hätte hier durch die Gegenseite nach unserer Ansicht konkret und notfalls mit geschätzten Zahlen ausgeführt werden müssen, warum eine hälftige Gewinnverteilung unbillig wäre. Tatsachen, die die Gegenseite verabsäumte, in den Rechtstreit einzuführen (zum Glück für unseren Mandanten).

Da die Parteien bereits im Kalenderjahr 2011 rechtskräftig geschieden worden sind, hatte die Gegenseite auch keinerlei Ansprüche auf Auskunft oder dergleichen mehr, welche ihr ermöglicht hätten, substantiiert zum Zugewinn (also der Vermögenslage der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Ende der Ehezeit) vortragen zu können. Damit war ein Unterliegen der Gegenseite vorhersehbar.

Die Parteien schlossen einen Vergleich, der den Hinweisen des Oberlandesgerichts München, Zivilsenat Augsburg, folgte. Dabei wurde der geltend gemachte Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gekürzt, zumal wir in den Ausgleichsanspruch Zins- und Tilgungsleistungen mit aufgenommen hatten, die mit einer Umfinanzierung der Darlehen (auf unseren Mandanten) zu tun hatten, was nach Ansicht des OLG zu einer doppelten Berücksichtigung und mit der Veräußerung auch der Kaufpreisanteile der Gegenseite zur Tilgung des – durch unseren Mandanten zum Schluss alleine aufgenommenen – Darlehens geführt hatte.

Dies waren wiederum Entwicklungen, die zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nicht erkennbar waren, da zwar eine Veräußerung geplant, aber nicht vorhersehbar war, wann und mit welchem Ergebnis die Veräußerung dann parallel zum laufenden Verfahren durchgeführt würde (was leider das Risiko des Mandanten qualifizierte). Das erstinstanzliche Gericht hatte die Ansprüche unseres Mandanten insgesamt abgewiesen, was belegt, dass man sich „in einem Verfahren vor Gericht“ wie „auf hoher See in Gottes Hand befindet“ und die Parteien besser so manche Rechtsansicht von Richtern fürchten sollten. Die Finanzierung von Prozessen über 2 Instanzen ist kein Vergnügen.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin Josef Haas meint: Unsere Kanzlei vertritt seit mehr als 18 Jahren die rechtlichen Interessen geschiedener Ehegatten. Es entspricht der Zielsetzung der meisten Ehegatten, die sich in einem Scheidungsverfahren befinden, einen „sauberen Schlussstrich“ zu ziehen. Hierzu besteht eine einmalige Gelegenheit im Trennungszeitpunkt, spätestens aber im Scheidungsverfahren, um möglichst umfassende (formgültige) Regelungen zu treffen. Je früher, desto kostengünstiger ist es für die Parteien. Man sollte sich also in eine qualifizierte anwaltliche Beratung begeben, um möglichst kostenträchtige und langjährige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Dies gelingt, wie der vorliegende Rechtsstreit belegt, leider nicht immer. Auch wenn wir insgesamt mit dem erstrittenen Ergebnis zufrieden sein können.

Haben Sie Ärger dieser Art? Rufen Sie uns an, die Erstberatung kostet 226,10 €.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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