Ehegattenunterhalt für Geschiedene nach der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

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Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der sogenannten Dreiteilungsmethode (Aufteilung der Einkünfte zwischen Unterhaltsschuldner sowie neuer und vorheriger Ehefrau) hat inzwischen in der Praxis für ganz erhebliche Verwirrung gesorgt.

Da die Mitteilung sämtlicher der Berechnung des Unterhaltes nach Scheidung zugrunde zu legenden Kriterien nicht in gebotener Kürze möglich ist, wird die derzeit praxisrelevante Folge kurz wie folgt für eine eventuelle Berücksichtigung betroffener Ex-Ehefrauen zusammengefasst:

Positive Auswirkungen für die aktuelle Unterhaltsberechnung sind insbesondere dort anzunehmen, wo die erste Ehefrau aufgrund des Vorliegens eines Mangelfalles für die Deckung des Unterhaltsbedarfes sämtlicher Beteiligten gegenüber der neuen Ehefrau vorrangig ist.

Hier kann nunmehr der Fall eintreten, dass die dann nachrangige zweite Ehefrau vollkommen unberücksichtigt bleibt!

Bei allen anderen Konstellationen, etwa wenn die zweite Ehefrau wegen der Betreuung eines Kleinkindes bevorrechtigt ist oder Gleichrang besteht, werden sich die Unterhaltsansprüche gegenüber der vorherigen Berechnung kaum ändern, da Billigkeitskorrekturen nach den gesetzlichen Vorschriften weiter angemessen bleiben.

Fazit:

Eine Erhöhung des Unterhaltsanspruches geschiedener Ehefrauen durch künftige Abänderung wegen der neuen Rechtslage ist angezeigt und die Überprüfung zu empfehlen, wenn zwischen den Ehefrauen ein Mangelfall sich herausgestellt hatte und dennoch nicht von einem Vorrang der ersten Ehefrau ausgegangen worden ist.

Praxistipp:

Es zeigt sich erneut, wie wichtig die sofortige Geltendmachung und vollständige Klärung bereits des Trennungsunterhaltes direkt nach der Trennung der Eheleute ist, um hier möglichst umgehend klare Verhältnisse auch für die Zukunft und den nachehelichen Unterhalt nach Scheidung zu schaffen, solange die Bedarfsberechnung nicht durch neue Eheschließungen nachfolgend beeinflusst wird und die Berechnung verkompliziert.

Stefan Buri

Rechtsanwalt aus Hamburg

(Ehe- und Familienrecht)


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