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Ehevertrag: So einfach sichern Sie sich richtig ab!

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Ehevertrag: So einfach sichern Sie sich richtig ab!

Absicherung durch Ehevertrag

Was gilt während einer Ehebeziehung? Und was soll gelten, wenn die Ehe zerbricht und es zur Scheidung kommt? Um sich zukünftige Probleme zu ersparen, kann einfach vorgesorgt werden: Ein Ehevertrag regelt rechtzeitig Vermögensverhältnisse, Unterhalt und vieles mehr. In unserem Experten-Ratgeber verraten Ihnen Rechtsanwältin Hülya Senol, Rechtsanwalt Florian Kersten und Rechtsanwalt Christian Janzen, wann man einen Ehevertrag aufsetzen sollte, welche Vertragsinhalte wichtig sind und mit welchen Kosten man beim Aufsetzen des Vertrages rechnen muss.

Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Mithilfe eines Ehevertrages i. S. v. § 1408 Abs. 1 BGB können Partner im gegenseitigen Einverständnis Regelungen zum Zusammenleben treffen. 

Häufig wird ein Ehevertrag vor der Hochzeit abgeschlossen. Zwingende Voraussetzung ist dies indes nicht, sondern er kann jederzeit während der Ehe geschlossen werden, selbst wenn eine Trennung naht oder bereits stattgefunden hat und Regelungen zu den Scheidungsfolgensachen gefunden werden sollen. 

Im Erbfall kann das Vorhandensein eines Ehevertrages für klare Verhältnisse im Bereich der Vermögenszuordnung sorgen. 

Grundsätzlich kann jedes Paar einen Ehevertrag schließen. Sinn macht dieser insbesondere in folgenden Konstellationen: 

  • Bei Doppelverdienern ohne Kinder, da beide finanziell selbstständig bleiben und im Falle einer Scheidung ohne finanzielle Forderungen auseinandergehen.

  • Bei Partnern, die bereits verheiratet waren und Kinder mit in die Ehe bringen, da im Todesfall des Elternteils die Kinder weniger erhalten würden als der neue Ehegatte. 

  • Wenn ein Partner ein Unternehmen besitzt oder Freiberufler ist, da im Scheidungsfall die Existenz eines selbst aufgebauten Betriebes gefährdet sein könnte. 

  • Bei Partnern mit großen Einkommensunterschieden, da so das Vermögen geschützt werden kann. 

  • Wenn unterschiedliche Nationalitäten vorliegen und durch einen Ehevertrag nicht übereinstimmende nationale Rechte in Einklang gebracht werden können. Es kann auch eine Rechtswahl getroffen werden, welches Recht im Falle einer Scheidung zur Anwendung kommt. 

  • Bei einem erheblichen Altersunterschied, um Nachteile in der Altersversorgung bei einem Versorgungsausgleich zu vermeiden. 

Selbstverständlich gibt es auch weitere Konstellationen, in denen ein Ehevertrag sinnvoll ist, und es bedarf somit stets einer Betrachtung im Einzelfall.

Was sollte im Ehevertrag geregelt werden?

Das Zusammenleben von Ehegatten hat rechtliche Grundlagen zum Beispiel für die Bereiche des Vermögensaufbaues und der Altersvorsorge sowie zu etwaigen Unterhaltspflichten.  

Sofern im Einzelfall diese Regelungen nicht gewünscht sein sollten, können diese ausgeschlossen bzw. abgeändert werden. Dies erfolgt zwingend im Rahmen eines Ehevertrages, der vor, aber auch während der Ehe jederzeit geschlossen werden kann.

Vermögenszuwachs und Zugewinnausgleich

Ohne einen Ehevertrag lebt das Ehepaar von Gesetzes wegen in einer Zugewinngemeinschaft gem. der §§ 1363 ff. BGB. Ein in der Ehezeit erwirtschafteter Zugewinn ist dabei im Falle der Beendigung des Güterstandes auszugleichen. Durch eine Modifikation findet der Zugewinn zwar statt, bestimmte Gegenstände können aber aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen werden, z. B. Unternehmen oder Immobilien. Es kann zudem auch ein anderer Güterstand wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt werden, bei dem ein Ausgleich nicht stattfindet.

Altersvorsorgeansprüche

Es können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich im Ehescheidungsverfahren getroffen werden. Hierbei geht es um einen Ausgleich von Rentenanwartschaften, die das Ehepaar während der Ehezeit erworben hat. In einzelnen Konstellationen kann dieser Versorgungsausgleich aufgrund der Beschaffenheit der auszugleichenden Anrechte insgesamt nachteilig sein und es erforderlich machen, die Anrechte bestehen zu lassen und gegebenenfalls eine Kompensationsleistung in Person der Ausgleichsberechtigten zu vereinbaren. Eine ehevertragliche Abänderung des Versorgungsausgleiches muss dabei gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG der familiengerichtlichen Wirksamkeitskontrolle standhalten.

Unterhaltsansprüche

Ansprüche auf Unterhalt können im Ehevertrag ebenso abgeändert und/oder ausgeschlossen werden. Kindesunterhalt kann nicht ausgeschlossen werden, denn Anspruchsinhaber ist das Kind selbst und nicht der betreuende Elternteil.

Ein Verzicht für die Zukunft auf Trennungsunterhalt (Unterhaltsanspruch zwischen Trennung und rechtskräftiger Ehescheidung) oder auch eine Reduzierung ist grundsätzlich gemäß § 1614 BGB nicht möglich. Allein die vertragliche Erhöhung des Trennungsunterhaltes ist zulässig.

Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann dagegen im Ehevertrag festgelegt werden. Dem Grunde nach ist jeder Ehegatte nach der Ehescheidung verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. In konkret geregelten gesetzlichen Einzelfällen bestehen aber nacheheliche Unterhaltspflichten, die der vertraglichen Abänderung zugeführt werden können. Allein der nacheheliche Betreuungsunterhalt (für ein gemeinschaftliches Kind) kann ohne Kompensation nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Weitere Regelungen

Ebenso können im Ehevertrag weitere Regelungen zu einzelnen Fragen wie dem Ehenamen nach der Ehescheidung, den Verfügungsmöglichkeiten über Vermögenswerte während der bestehenden Ehe als auch bezüglich Sorge und Umgang hinsichtlich gemeinschaftlicher Kinder im Falle einer Ehescheidung getroffen werden.

Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, sodass nahezu sämtliche erdenkliche Regelungen getroffen werden können, sofern diese sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Schranken befinden.

Ehevertrag Kosten: Womit muss man rechnen?

Die Kosten eines Ehevertrages richten sich in der Regel nach dessen Geschäftswert. Wie dieser Wert im Einzelnen zu ermitteln ist, hängt von der Situation des Vertragsschlusses, der Art der getroffenen Regelungen und von dem Vermögen der Eheleute ab. Zudem muss zwischen Anwalts- und Notarkosten für den Ehevertrag unterschieden werden. 

Die Investition in einen Ehevertrag lohnt sich aber in den meisten Fällen. Denn die Kosten im Falle einer streitigen Scheidung sind oft noch deutlich höher. 

1. Notarkosten

Um rechtlich wirksam zu sein, muss ein Notar den Ehevertrag beurkunden. Ein Notar muss deshalb immer beauftragt werden. Die Notarkosten ergeben sich aus der Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes (Tabelle B § 34 GNotKG). Die Höhe einer Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, dessen Höhe sich aus § 100 GNotKG ergibt. Maßgeblich ist das beiderseitige Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten der Eheleute. Der Abzug der Verbindlichkeiten ist auf den hälftigen Vermögenswert begrenzt.

Für die Beurkundung eines Vertrages fallen zwei Gebühren an. Um die Notarkosten zu kalkulieren, muss also die Höhe einer Gebühr ermittelt und mit 2 multipliziert werden.

2. Anwaltskosten

Im Gegensatz zum Notar ist die Beauftragung eines Anwaltes für den Abschluss eines Ehevertrages nicht zwingend notwendig, aber ratsam.

Ein Ehevertrag sollte auf die individuelle Situation der Eheleute zugeschnitten und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung abgefasst sein. Oft ist eine individuelle Beratung der Vertragsparteien erforderlich.

Die Anwaltskosten berechnen sich grundsätzlich ebenfalls anhand des Geschäftswertes des Ehevertrages. Änderungen können sich ergeben, wenn der Ehevertrag anlässlich einer Scheidung abgeschlossen werden soll und Regelungen über streitige Punkte enthält. Zu beachten ist, dass die Gebühr, abhängig von der Komplexität der Angelegenheit, mit einem Wert zwischen 0,5 und 2,5 zu multiplizieren ist. Die genaue Höhe einer Gebühr lässt sich der RVG-Tabelle entnehmen.

Über die Höhe der anwaltlichen Vergütung können Sie mit dem Anwalt alternativ zu der gesetzlichen Vergütung eine Honorarvereinbarung treffen. Denkbar wäre die Vereinbarung eines Pauschal- oder Stundenhonorars oder die Festlegung eines abweichenden Gegenstandswertes.

Ehevertrag-Muster: Sind Vorlagen für Eheverträge sinnvoll?

Kostenlose Ehevertrag-Muster finden sich oft im Internet. Sie erwecken den Eindruck, als gebe es eine Art Standardform, in die nur die individuellen Daten der Eheleute eingefügt werden müssten. Ein Ehevertrag bedarf aber, damit er wirksam ist, einer bestimmen Form, nämlich der notariellen Beurkundung. Schon deshalb wird man ein Ehevertrag-Muster oft nicht verwenden können. Zudem muss ein Ehevertrag auf Ihre Vermögensverhältnisse, Ihre persönliche Lebenssituation und nicht zuletzt auf Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen abgestimmt sein.

Die im Internet bereitgestellten Muster-Eheverträge vermitteln außerdem oft nur einen groben Eindruck von der Vielzahl der Regelungen, die noch vor oder nach der Eheschließung getroffen werden können.

Wenn Sie trotzdem Ihren eigenen Vertrag anhand eines Ehevertrag-Musters erstellen wollen, sollten Sie sich mit dem Thema sehr sorgfältig befassen und genau prüfen, ob Sie die darin formulierten Regelungen tatsächlich genau so übernehmen wollen und können. Fallen die Regelungen zu einseitig aus, könnte der Vertrag sittenwidrig oder nichtig sein.

Empfehlenswerter ist es, Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen frei von Formvorgaben für sich zu formulieren und anschließend durch einen Anwalt in eine auf Sie abgestimmte, dabei juristisch saubere Form gießen zu lassen.

Kann man einen Ehevertrag nachträglich schließen?

Ehevertrag: Veränderung der Lebensumstände

Üblicherweise werden Eheverträge vor der Eheschließung geschlossen. Das Gesetz hat mit § 1408 BGB jedoch eine Grundlage geschaffen, dass Eheverträge nicht nur vor der Ehe, sondern auch nach der Hochzeit abgeschlossen werden können, und zwar zu jeder Zeit, solange die Ehe Bestand hat. Ein einmal abgeschlossener Ehevertrag muss auch nicht in Stein gemeißelt sein.

Die individuellen Lebensvorstellungen zu Beginn einer Ehe können vom tatsächlichen Verlauf einer Ehe abweichen. Deshalb sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, dass Eheverträge nachträglich veränderbar sind und an die jeweiligen Lebensumstände der Eheleute angepasst werden können.

Ein Ehevertrag nach der Eheschließung setzt jedoch das Einvernehmen beider Eheleute voraus. Das Gleiche gilt für Eheverträge, die zwar vor der Hochzeit abgeschlossen wurden, aber nachträglich verändert werden sollen. Demnach müssen beide Eheleute mit dem veränderten Regelungsgehalt einverstanden sein. Die vorgenommenen Änderungen bedürfen für Eheleute, die ihren gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, ebenso wie der ursprüngliche Ehevertrag, der notariellen Beurkundung durch einen Notar.

Besonderheiten ergeben sich bei einem nach der Eheschließung geschlossenen Ehevertrag insbesondere hinsichtlich des Zugewinnausgleichs. Denn eine nachträgliche Veränderung des gesetzlich vorgegebenen Güterstands der Zugewinngemeinschaft gilt nur mit Wirkung für die Zukunft. Die Eheleute müssen sich in diesem Fall Gedanken darüber machen, wie das Schicksal der Zugewinngemeinschaft für die Ehezeit bis zum Abschluss des Ehevertrages aussehen soll. Dies wird maßgeblich davon abhängen, wie die Rollenverteilung während der Ehe war.

Ehevertrag mit oder ohne Notar?

Für Verlobte, die einen vorsorgenden Ehevertrag, bzw. Eheleute, die nach der Eheschließung einen Ehevertrag abschließen wollen, stellt sich oft die Frage, ob dies auch ohne Notar oder Rechtsanwalt möglich ist. Wenn die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, bedarf der Ehevertrag der notariellen Beurkundung durch einen Notar, da er andernfalls unwirksam wäre. Sinn und Zweck dieses Formerfordernisses ist vor allen Dingen die Sicherstellung des Schutzes vor einseitiger Benachteiligung und Übereilung. Ebenfalls erfüllt der Ehevertrag eine sog. Beweissicherungsfunktion. Die notarielle Beurkundung ist demnach gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts hingegen ist nicht erforderlich, gleichwohl aber wegen des bestehenden Beratungsbedarfs der Vertragsschließenden sehr sinnvoll.

Ferner schreibt das Gesetz als Wirksamkeitsvoraussetzung die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars ausdrücklich vor, § 1410 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes ist allerdings insoweit missverständlich, als dass „gleichzeitige Anwesenheit“ nicht mit „persönlicher Anwesenheit“ verwechselt werden darf. Vielmehr kann ein Ehegatte einen sog. vollmachtlosen Vertreter beauftragen, den Notartermin für ihn wahrzunehmen, und sich vorbehalten, den geschlossenen Vertrag nachträglich zu genehmigen. Diese Variante macht insbesondere bei binationalen Ehen Sinn, wenn sich beispielsweise ein Ehegatte noch im Ausland aufhält und erst im Wege der Familienzuführung nach Deutschland ziehen soll.

Existiert bereits ein Ehevertrag und soll dieser nachträglich geändert werden, weil sich beispielsweise die Lebensumstände der Eheleute so gravierend verändert haben, dass der ursprüngliche Ehevertrag nicht mehr in die aktuelle Lebenssituation der Eheleute passt, so müssen auch die gewünschten Veränderungen von einem Notar notariell beurkundet werden, da der veränderte Ehevertrag andernfalls wegen eines Formmangels ungültig wäre.

Häufige Fragen und Antworten zum Ehevertrag

Wann braucht man einen Ehevertrag?

Die Regelungen eines Ehevertrages gelten während der Ehe, nach Trennung und Scheidung und bei Todesfall eines Ehepartners. Für folgende Konstellationen ist ein Ehevertrag besonders sinnvoll:

  • Doppelverdiener ohne Kinder

  • Heirat in hohem Alter

  • Unternehmer und Selbstständige

  • Ehepartner mit erheblich unterschiedlichen Vermögensverhältnissen

  • Ehepartner mit erheblich unterschiedlichem Alter

  • Ehepartner mit unterschiedlichen Nationalitäten

  • Leben im Ausland

  • Vorbereitung einer Trennung oder Scheidung

Was kostet ein Ehevertrag?

Wird der Ehevertrag von einem Anwalt erstellt, entstehen Anwaltskosten. Sie berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach dem Geschäftswert und der Komplexität des Ehevertrages.

Da ein Ehevertrag zur Wirksamkeit immer notariell beurkundet werden muss, fallen Notarkosten an. Diese werden anhand des Notarkostengesetzes ebenfalls aufgrund des Geschäftswertes des Ehevertrages festgesetzt. Den Geschäftswert bestimmt in beiden Fällen das Vermögen beider bzw. nur eines Ehegatten, wenn nur dessen Vermögen betroffen ist.

Kann man einen Ehevertrag nachträglich ändern?

Ein Ehevertrag kann angepasst werden. Eine Kontrolle empfiehlt sich besonders bei veränderten Lebensumständen wie durch Familienzuwachs oder bei wechselnden finanziellen Verhältnissen. Auch eine Scheidungsfolgevereinbarung kann hinzugefügt werden. Wichtig ist dabei stets, nachträgliche Änderungen notariell beurkunden zu lassen. Nur so werden die Vertragsanpassungen gültig.

Foto(s): ©Fotolia/johannesspreter, ©anwalt.de/LES

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