Ehevertrag – Fluch und Segen

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In vielen (gescheiterten) Ehen gibt es keinerlei ehevertragliche Regelungen, was vor allem beim sogenannten Zugewinnausgleich dramatische Auswirkungen haben kann. So müssen unter Umständen Vermögenswerte wie etwa Immobilien belastet oder gar veräußert werden, um die Zugewinnforderung des Ehepartners zu erfüllen. Außerdem kann auch die Einbeziehung von Firmenvermögen zu einem hohen Zugewinnausgleich führen. 

Wenn dann das Firmenvermögen nahezu den einzigen oder größten Vermögensbestandteil darstellt, ist der Fortbestand des Unternehmens stark gefährdet. In diesen Fällen ist daher ein notariell zu beurkundender Ehevertrag stets ratsam, in dem beispielsweise das Firmenvermögen aus dem Zugewinn herausgenommen und ein angemessener Ausgleich für den Teilverzicht vereinbart wird, damit der Vertrag einer familiengerichtlichen Überprüfung standhält.

Insofern ist ein Ehevertrag also ein Segen – er kann aber auch zum Fluch werden. In einigen Unternehmerehen sehen Gesellschaftsverträge den zwingenden Totalausschluss von Zugewinn vor – also die sogenannte Gütertrennung. 

Teilweise wird dabei vor dem Notar ein Globalverzicht des anderen Ehepartners auch in Bezug auf Unterhalt und Rentenausgleich ohne angemessene Kompensationsleistung für den verzichtenden Ehepartner vereinbart wird. 

Regelmäßig sind solche Verträge unwirksam oder bedürfen einer Anpassung durch das Familiengericht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Nichtunternehmerehegatte während der Ehe kein eigenes Vermögen hinzuerwirbt und die Diskrepanz zwischen seinem und dem Vermögen seines Partners – verglichen mit dem Vermögensstand zu Beginn der Ehe – erheblich ist. Häufige Konsequenz: ein jahrelanger, sehr kostenintensiver Rechtsstreit durch mehrere Instanzen. 

Das lässt sich dadurch vermeiden, dass zum Beginn der Ehe ein Vertrag aufgesetzt wird, der alle Eventualitäten für beide Parteien rechtssicher berücksichtigt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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