Ehevertrag – in Friedenszeiten Vorsorge für den Krisenfall treffen!

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Eheverträgen eilt – zu Unrecht – ein negativ behafteter Ruf voraus. Dabei ist es durchaus sinnvoll, in Zeiten, in denen man sich einig ist und das Wohl des Anderen vor Augen hat, für den Fall vorzusorgen, dass das Glück nicht ewig wehrt. Das kann zum einen zusätzlichen Streit vermeiden. Zum anderen können somit für den Fall der Krise auch zahlreiche Kosten vermieden werden, die mit den typischen Auseinandersetzungen bei einer Trennung einhergehen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen groben Überblick über die Möglichkeiten, die ein Ehevertrag bietet. Das Thema ist allerdings zu komplex, um hier abschließend und vollumfänglich abgehandelt zu werden. Im Einzelfall empfiehlt sich immer eine fachliche Beratung, die durch diesen Artikel nicht ersetzt werden soll und kann.

In den folgenden Konstellationen ist ein Ehevertrag insbesondere zu empfehlen: 

  • Sind beide Partner berufstätig und stehen Kinder nicht (mehr) auf der gemeinsamen Wunschliste, können per Ehevertrag der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, da keine ehebedingten beruflichen/finanziellen Einbußen auf der einen oder der anderen Seite zu erwarten sind.
  • Ehegatten verschiedener Nationalitäten oder wechselnder Aufenthaltsländer können in einem Ehevertrag regeln, welches Recht (bspw. in jedem Fall deutsches Recht) bei einer Trennung und Scheidung Anwendung finden soll.
  • Wenn ein Partner wesentlich vermögender ist oder mit einem erheblichen Zugewinn während der Ehe zu rechnen ist, können Vorkehrungen getroffen werden, damit das Vermögen im Falle einer Scheidung nicht erheblich reduziert wird. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, Gütertrennung (statt dem gesetzlichen Modell der Zugewinngemeinschaft) zu vereinbaren oder den Zugewinnausgleich isoliert auszuschließen.
  • Sind beide Partner in fortgeschrittenem Alter, waren bereits verheiratet und aus diesen Ehen sind Kinder hervorgegangen, ist zu beachten, dass der neue Ehepartner ohne abweichende Regelungen „vor die Kinder aus erster Ehe rückt“. Die gesetzliche Erbfolge lässt sich nicht durch Testament, wohl aber durch ehevertragliche Regelungen abgeändert werden.
  • Ist ein Partner oder sind sogar beide Partner selbstständig, sollte in jedem Fall an einen Ehevertrag gedacht werden, um nicht möglicherweise im Falle einer Scheidung die Existenz des Unternehmens/der Unternehmen zu gefährden.

Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?

In einem Ehevertrag können nicht alle Rechte und Ansprüche des einen oder des anderen ausgeschlossen werden? Die Grenze des Möglichen ist spätestens dann erreicht, wenn eine Regelung des Ehevertrages als sittenwidrig anzusehen ist. Eine Regelung oder ein ganzer Ehevertrag ist dann als sittenwidrig einzustufen und damit unwirksam, wenn einer der Partner übermäßig benachteiligt wird. Die Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Regelungen kann auf einer besonders schwachen Verhandlungsposition eines Partners beruhen. Dafür spricht vieles,

  • wenn ein Partner zum Abschluss des Ehevertrages gezwungen oder genötigt wird,
  • wenn der benachteiligte Partner derart intellektuell unterlegen ist, dass er/sie die Folgen des Vertrages nicht abschätzen kann,
  • wenn ein sehr großer Altersunterschied besteht usw.

Die Unwirksamkeit eines Ehevertrages kann sich auch daraus ergeben, dass sich die Lebensumstände während der Ehe wesentlich verändert haben, eine Anpassung des Ehevertrages aber nicht entsprechend erfolgt ist/versäumt wurde. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn bei zwei berufstätigen Partnern ohne Kinderwunsch (ungeplant) ein Kind aus der Ehe hervorgeht, im Ehevertrag aber bspw. nacheheliche Unterhaltsansprüche (teilweise) ausgeschlossen worden sind.

Wurde also ein Ehevertrag geschlossen, kann und sollte dieser bei wesentlichen (geplanten oder ungeplanten) Veränderungen der Lebens-/Eheverhältnisse überprüft und im Zweifel geändert werden. Dabei ist eine nachträgliche Abänderung nur gemeinsam, nicht aber einseitig durch einen Partner möglich!

Folgende Regelungen sind in einem Ehevertrag grundsätzlich möglich, wobei es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt:

1. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft!?

  • Das (deutsche) Gesetz sieht bei Eheschließung vor, dass die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. In diesem gesetzlichen Güterstand bleiben die Ehepartner nach der Heirat Inhaber ihres jeweils eigenen Vermögens. Die Ehepartner behalten also jeder sein Eigentum. Im Falle einer Scheidung erfolgt, wenn keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, der sog. Zugewinnausgleich. Bei jedem Ehepartner wird sein Anfangsvermögen und sein Endvermögen ermittelt. Soweit ein Ehepartner während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, als der andere Ehepartner, ist die Differenz hälftig auszugleichen/auszuzahlen. Ein Erbfall während der Ehe bleibt beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt, da dieser Vermögenszuwachs nicht „erwirtschaftet“ wurde.
  • In einem Ehevertrag kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. In diesem Güterstand behält jeder Ehepartner sein Vermögen/sein Eigentum und ein Ausgleich nach einer Scheidung erfolgt nicht. In der Praxis wird es trotz der Güterstandsvereinbarung nicht immer möglich sein, das Eigentum und das Vermögen jeweils sauber zu trennen. Spätestens bei gemeinsamer Anschaffung einer Immobilie werden in den meisten Fällen beide Partner anteilig Eigentümer. Diese Eigentumspositionen können nach einer Scheidung auseinanderzusetzen sein. Eine Auseinandersetzung ist aber kein Muss. So kann bei einer einvernehmlichen Scheidung denkbar sein, dass gemeinsames Eigentum weiter gemeinschaftlich verwaltet wird.
  • Im Falle der Gütergemeinschaft, die ebenfalls per Ehevertrag zu vereinbaren ist, verschmelzen mit der Heirat die Vermögen und das Eigentum der Ehepartner zu gemeinschaftlichen Eigentum (Gesamthandsgemeinschaft). Über das gemeinsame Vermögen und Eigentum kann im Regelfall nur gemeinschaftlich verfügt werden. Einzelne Vermögenspositionen können im Ehevertrag zu Vorbehaltsgut erklärt werden, sodass an diesen weiterhin nur ein Ehepartner berechtigt ist. Weiter gibt es noch das sog. Sondergut, an dem das Eigentum nicht übertragen werden kann (bspw. Nießbrauchsrechte).

2. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt:

  • Grundsätzlich ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt möglich. Regelungen hierzu müssen aber exakt geprüft und ausgewogen formuliert werden. Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag wird bspw. als unwirksam anzusehen sein, wenn der eigentlich Unterhaltsberechtigte durch den erklärten Verzicht auf staatliche Hilfen wie Sozialhilfe oder Hartz IV angewiesen wäre.

Die erkennenden Gerichte halten pauschale Verzichtserklärungen auch für unwirksam, wenn (a) der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung die Betreuung für ein unter drei Jahre altes Kind übernimmt und aus diesem Grund nicht, zumindest nicht vollständig seinen Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten kann, (b) der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbsfähig ist oder (c) der Unterhaltsberechtigte aufgrund von Alter und Krankheit nicht durch Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

  • Auf Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus durch Regelung im Ehevertrag verzichtet werden. Der Trennungsunterhalt soll zwischen Trennung und Scheidung dazu dienen, dass beide Ehepartner die finanziellen Verhältnisse und Lebensstandards aus der Ehezeit aufrechterhalten können, da so die Möglichkeit der Versöhnung gefördert werden soll. Ein Unterhaltsberechtigter ist im Falle der Trennung nicht verpflichtet Trennungsunterhalt zu fordern und so darauf zu verzichten. Eine entsprechende Regelung in einem Ehevertrag wäre aber unwirksam.

3. Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht:

Es kann bereits in einem Ehevertrag geregelt werden, wer im Falle der Scheidung die Betreuung des Kindes/der Kinder übernimmt. Dies kann auch zeitlich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes/der Kinder begrenzt werden. Auch wäre denkbar, im Voraus die Durchführung eines sog. Wechselmodells zu vereinbaren. Bei einem echten Wechselmodell übernehmen die Ehepartner nach der Scheidung die Betreuung zu gleichen Teilen (bspw. wöchentlich im Wechsel).

Auf Kindesunterhalt kann durch Regelungen im Ehevertrag nicht wirksam verzichtet werden! Ohne weiteres kann aber im Ehevertrag ein höherer als eigentlich geschuldeter Kindesunterhalt festgelegt werden.

4. Regelungen zum Versorgungsausgleich:

Der gesetzlich vorgesehene Versorgungsausgleich führt dazu, dass bei einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen sind. Erwirbt einer der Ehepartner während der Ehe höhere Rentenanwartschaften als der andere Teil, ist die Differenz hälftig auszugleichen. Im Ergebnis erhält also der eine Partner nach Scheidung und nach Eintritt in das Rentenalter einen Teil des Rentenanspruchs des anderen Partners.

Der Versorgungsaugleich kann nur anders geregelt, nicht jedoch ausgeschlossen werden. So kann bspw. in einem Ehevertrag geregelt werden, dass auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird, dafür aber der eine Teil für den anderen Teil eine private Rentenversicherung abschließt und bedient. In keinem Fall darf es durch eine Regelung zum Versorgungsausgleich für einen Ehepartner zu ehebedingten, finanziellen Nachteilen kommen. Andernfalls wäre die Regelung unwirksam.

Wie kann ein Ehevertrag erstellt werden und was kostet uns das?

Ein Ehevertrag kann nur wirksam vor einem Notar geschlossen werden. Die Kosten der notariellen Urkunde und die etwaigen Kosten einer anwaltlichen Beratung berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert. Der Gegenstandswert wird aus dem Vermögen der beiden Ehepartner berechnet. Der Gegenstandswert ist in jedem Fall gesondert festzulegen, weswegen fixe Kosten hier nicht angegeben werden können. Ein von Ihnen beauftragter Notar oder Rechtsanwalt wird Sie aber auf Ihre Nachfrage hin, über die zu erwartenden Kosten im Einzelfall informieren.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf rund um das Thema Ehevertrag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Cedric Knop

KT Rechtsanwälte


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