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Eigentumsvorbehalt - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Eigentumsvorbehalt - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist der einfache Eigentumsvorbehalt?

Die Grundsätze des Eigentumsvorbehalts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 449 BGB. Käufer und Verkäufer vereinbaren im Rahmen des Kaufvertrages den Austausch von Kaufsache gegen Kaufpreis. Gemäß § 320 BGB kann der Verkäufer bis zur Kaufpreiszahlung die Leistung verweigern und braucht erst zu liefern, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt.

In der Praxis möchte der Käufer die Ware allerdings sofort haben, ohne gleich bezahlen zu müssen, Der Verkäufer möchte seine Ware dagegen möglichst schnell absetzen. Klassischerweise wird in solchen Konstellationen eine Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Wird ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart, erhält der Käufer die Sache sofort, allerdings wird sie erst sein Eigentum, wenn der gesamte Kaufpreis bezahlt wird.

Was ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt?

Gerade für Zwischenhändler ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt relevant, da er vom Verkäufer damit die Ermächtigung zum Weiterverkauf erwirbt. Im Gegenzug erhält der ursprüngliche Verkäufer die Kaufpreisforderung gegen den Letztkäufer abgetreten und kann sie selbst einziehen. 

Im gewerblichen Bereich anzutreffen ist auch der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel. Das bedeutet, dass sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt sowohl auf den verkauften Gegenstand als auch auf das Produkt bezieht, dass aus dem Verkaufsgegenstand entsteht.

Beispielsweise liefert ein Unternehmen Material an einen Glashersteller, der daraus Glasprodukte herstellt. Wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, dienen die hergestellten Produkte dem Unternehmen als Sicherheit, bis der Kaufpreis bezahlt wurde. Dies gilt auch, wenn die Glasprodukte bereits an Kunden verkauft wurden.

Was ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt?

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt (auch: Kontokorrentvorbehalt) bezieht sich auf den gelieferten Gegenstand, dessen noch nicht beglichenen Kaufpreis sowie auf andere offenen Rechnungen des Käufers. Diese Art des Eigentumsvorbehalt wird meistens zwischen Geschäftsleuten vereinbart.

Ein Unternehmen liefert sowohl am 05. Dezember 2019 und am 10. Dezember 2019 Waren an einen Kunden. Wurde für diese Lieferungen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart, gilt dieser, bis der Kunde beide Rechnungen bezahlt hat. Begleicht der Kunde beispielsweise nur eine Rechnung, kann der Lieferant/Verkäufer beide Lieferungen zurückverlangen. Erst, wenn der Kunde beide Rechnungen beglichen hat, erwirbt er das Eigentum an den gelieferten Waren.

Foto(s): ©Pexels/Kindel Media

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  • 17.10.2008 Rechts- und Fachanwalt Sandro Dittmann
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