Ein letzter Kuss

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Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 798/20) mit den Folgen einer sexuellen Belästigung für das Arbeitsverhältnis beschäftigt.

I.  Unerwünschte Annäherung während einer Teamklausur

Wer sich im Rahmen einer dienstlich veranlassten Teamklausur einer Arbeitskollegin mehrfach gegen deren Willen nähert und diese letztlich küsst, überschreitet eine Grenze, die eine Fortsetzung für den Arbeitgeber letztendlich unzumutbar macht.

II. Keine Abmahnung erforderlich

Das Arbeitsgericht Köln hat in diesem Zusammenhang eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen.

In § 626 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, Auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile das Festhalten am Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Grundsätzlich ist es so, dass nachdem festgestellt wurde, dass ein Kündigungsgrund gegeben ist, in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter der Berücksichtigung der genauen Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner zumutbar ist oder nicht.

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber sämtliche mildere Reaktionsmöglichkeiten nicht zugemutet werden können. In diesem Zusammenhang ist immer an eine Abmahnung als milderes Mittel zu denken. Einer Abmahnung bedarf es aber nicht, wenn davon auszugehen ist, dass diese das Verhalten des Arbeitnehmers nicht ändern wird, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handelt, dass auch ein einmaliger Fehltritt ausreicht, um das Festhalten am Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber unzumutbar zu machen.

In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass wer auf einer dienstlichen Reise eine Arbeitskollegin gegen Ihren Willen bedrängt und küsst, seine Pflicht auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen in erheblicher Weise verletzt. Ein solches Verhalten ist „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.  Das Gericht hat in diesem Zusammenhang die Verpflichtung von Arbeitgebern hervorgehoben Ihre Arbeitnehmer vor sexuellen Übergriffen zu schützen.

III.  Fazit

Wie dargelegt, ist das Kündigungsrecht sehr vom Verhältnismäßgkeitsgrundsatz geprägt. Dies führt außerhalb von dargestellten Extremfällen zu viel Raum für juristische Argumentation. Bedingt durch diesen Umstand ist anwaltlicher Rat bei dieser Thematik unbedingt geboten. Zögern Sie nicht sich bei uns zu allen Fragen zu dieser Materie zu melden.


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